rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 02.07.2002; Aktenzeichen S 4 U 44/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 2. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 1948 geborene Kläger fiel am 08.12.1999 auf die linke Schulter.

Der Orthopäde Dr.O. stellte am 09.12.1999 eine schwere Kontusion und Distorsion der linken Schulter und des Knies ohne Fraktur fest, außerdem eine alte Fraktur der linken Schulter, knöchern weitgehend fest verheilt und eine mäßige Kapselband- sklerosierung, vor allem im Supraspinatusbereich. Im Bericht vom 20.09.2000 stellte er die Diagnosen: Zustand nach Tuberculum-majus-Abrissfraktur links am 28.12.1998 und frischer Ruptur der Supraspinatussehne linke Schulter am 05.08.1999. Als Folge eines Arbeitsunfalles vom 05.08.1999 bestehe noch eine erhebliche schmerzhafte Funktions- und Belastungseinschränkung der linken Schulter. Das MRT vom 22.12.1999 zeigte eine deutliche Ruptur der Supraspinatussehne im Ansatzbereich sowie den Zustand nach alter knöchern durchbauter Tuberculumabrissfraktur ohne Anhalt für Refraktur sowie ein geringes Knochenmarksödem im lateralen Humeruskopfanteil und einen minimalen Erguss.

Nach dem Unfall vom 05.08.1999, den der Kläger ebenfalls während seiner Tätigkeit als Bauarbeiter erlitt, stellte Prof. Dr.N. die Diagnosen: Kontusion der LWS, der linken Schulter und des rechten Ellenbogens.

Aus den Unterlagen der AOK Regensburg ergibt sich, dass der Kläger vom 30.12.1998 bis 13.06.1999 wegen einer Knochenabsprengung am linken Oberarm sowie eines Impingementsyndroms der linken Schulter behandelt wurde. Der Chirurg Dr.B. berichtete am 25.09.2000, der Kläger habe am 28.12.1998 eine Absprengung des Tuberculum majus am linken Oberarm erlitten. Die Supraspinatussehne habe Kalkschatten aufgewiesen. Die Diagnose habe daher gelautet: Impingementsyndrom linke Schulter. Der Allgemeinarzt Dr.M. berichtete, der Kläger habe sich am 28.12. 1998 eine schwere Kontusion und Distorsion der linken Schulter zugezogen. Am 05.08.1999 sei es zu einer schweren Kontusion und Distorsion der Wirbelsäule gekommen sowie zu einer schweren Schulterkontusion links. Am 08.12.1999 habe sich der Kläger erneut eine Ruptur der Supraspinatussehne links zugezogen.

Die Chirurgen Prof.Dr.B. und Prof.Dr.H. kamen im Gutachten vom 15.01.2001 zusammenfassend zu dem Ergebnis, am 08.12.1999 sei es zu einer Kontusion oder Prellung der linken Schulter bei Vorschädigung gekommen. Prellungen heilten folgenlos aus. Wegen der Vorschädigung sei bis 31.01.2000 von unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit auszugehen. Danach hätten nur noch die unfallunabhängigen Veränderungen wegen der Stürze vom 28.12.1998 und 05.08.1999 bestanden. Der Riss der Rotatorenmanschette sei schon nach dem 05.08. 1999 festgestellt worden. Eine Verschlimmerung des vorbestehenden Schadens sei durch den Sturz vom 08.12. 1999 nicht eingetreten.

Mit Bescheid vom 14.02.2000 erkannte die Beklagte den Unfall vom 08.12.1999 als Arbeitsunfall an. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit hätten bis einschließlich 31.01.2000 bestanden. Die Gewährung einer Rente werde abgelehnt.

Zur Begründung des Widerspruchs vom 28.02.2001 verwies der Kläger auf ein Schreiben des Dr.O. vom 15.02.2001, in dem Dr.O. ausführte, am 28.12.1998 sei es zwar zu einer Tuberculumabrissfraktur links, jedoch nicht zu einem Abriss der Supraspinatussehne gekommen. Am 05.08.1999 habe der Kläger eine Kontusion und Distorsion der Wirbelsäule mit posttraumatischer pseudoradikulärer Symptomatik und eine schwere Schulterkontusion links ohne Frakturanhalt erlitten. Auch zu diesem Zeitpunkt sei weder klinisch noch röntgenologisch ein Abriss der Supra- spinatussehne festgestellt worden. Erst nach dem Unfall vom 08.12.1999 sei am 22.12.1999 kernspintomographisch eine Ruptur der Supraspinatussehne im Ansatzbereich diagnostiziert worden. Irrtümlich sei in den Attesten vom 24.02.2000 und im Bericht vom 20.09.2000 die Ruptur der Supraspinatussehne auf den Unfall vom 05.08.1999 bezogen worden. Richtig sei, dass die Ruptur der Supraspinatussehne nach dem zweiten Arbeitsunfall vom 08.12. 1999 eingetreten sei.

Der Kläger teilte mit Schreiben vom 02.07.2001 mit, bei dem Unfall vom 28.12.1998 habe es sich um einen privaten Unfall gehandelt.

In den Stellungnahmen vom 11.07.2001 und 24.02.2001 führten Prof.Dr.B. und Prof.Dr.H. aus, sie seien davon ausgegangen, dass die Angaben des Dr.O. der Richtigkeit entsprochen hätten.

Der Orthopäde Dr.D. erklärte im Gutachten vom 11.12.2001, am 28.12.1998 sei eine Abrissfraktur am Tuberculum majus erfolgt, am 05.08.1999 eine Prellung am linken Schultergelenk. Dass die Supraspinatusruptur am 22.12.1999, also relativ kurz nach dem Unfall vom 08.12.1999, diagnostiziert worden sei, beweise nicht, dass der Unfall vom 08.12.1999 diese Ruptur verursacht habe. Die Erstbe...

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