rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 07.02.2000; Aktenzeichen S 3 U 74/97) |
Nachgehend
BSG (Entscheidung vom 22.05.2003; Aktenzeichen B 2 U 88/03 B) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 07.02.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 1955 geborene Kläger erlitt am 11.11.1994 einen Autounfall. Nach seinen Angaben stand sein Fahrzeug, als es von dem ihm nachfolgenden Fahrzeug auf den davor stehenden Wagen geschoben wurde.
Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr.K. vom Kreiskrankenhaus M. , berichtete, der Kläger sei am 12.11.1994 gegen 10.3o Uhr im Krankenhaus eingetroffen. Er habe am 11.11.1994 gegen 13.55 Uhr einen Auffahrunfall als angeschnallter Pkw-Fahrer erlitten. Nach dem Unfall habe er sich nach Hause begeben. Jetzt bestünden Druck- und Bewegungsschmerz im Bereich der 4. Rippe sowie Bewegungsschmerz der unteren Halswirbelsäule, sonst freie Beweglichkeit. Periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien ohne Befund. Dr.K. stellte die Diagnosen: HWS-Schleudertrauma, Fraktur 2. und 3. Rippe rechts. Bei der Nachuntersuchung am 07.12.1994 klagte der Kläger über Schmerzen im unteren Brustbeindrittel und in der Halswirbelsäule. Es bestanden eine nur endgradige Bewegungseinschränkung der HWS, ein lokaler Druckschmerz, die Nackenmuskulatur war nicht verhärtet. Röntgenaufnahmen der Rippen ergaben keinen Frakturhinweis. Dr.K. vertrat die Auffassung, es handele sich um eine Thoraxprellung. Bei weiteren Nachuntersuchungen vom 14.12.1994, 28.12.1994 und 27.01.1995 gab der Kläger anhaltende Beschwerden an. Er trug auch im Januar 1995 noch häufig die Halskrawatte. Die Beschwerden waren nicht zu objektivieren. Arbeitsfähigkeit war laut Dr.K. ab 02.01.1995 gegeben.
Der Neurologe und Psychiater Dr.F. führte im Bericht vom 02.12.1994 aus, der Kläger gebe an, einige Stunden nach dem Unfall habe er starke Nackenschmerzen verspürt. Diese Schmerzen bestünden unverändert fort. Die neurologische Untersuchung habe außer einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des Kopfes keinerlei Ausfälle gezeigt. Die neurologischen Untersuchungen hätten keine Befunde ergeben. Es handele sich um ein HWS-Schleudertrauma ohne Hinweise für eine umschriebene Muskelläsion oder eine Schädigung des Myelons. Auch am 10.02.1995 fanden sich keine Hinweise für eine Läsion.
Der Allgemeinarzt Dr.R. bestätigte im Bericht vom 04.03. 1995 Arbeitsunfähigkeit vom 14.11. bis 30.12.1994, der Orthopäde Dr.H. bis 28.02.1995. Der Radiologe Dr.H. erklärte nach Kernspintomographie der Halswirbelsäule vom 10.03. 1995, es finde sich kein pathologischer Befund, insbesondere keine morphologisch fassbaren Traumafolgen.
Beigezogen sind die Unterlagen der AOK Kaufbeuren und der BKK der Bayerischen Staatsbauverwaltung. Daraus ergeben sich Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Lumboischialgie vom 28.07. bis 21.08.1987 und vom 15.02. bis 05.03.1993.
Der Chirurg Prof.Dr.B. kam im Gutachten vom 18.09.1995 zusammenfassend zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe anlagebedingt ein fixierter kyphotischer Rundrücken der Brustwirbelsäule. Durch das Unfallereignis sei es zu einem Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule gekommen, Hinweise auf unfallbedingte Verletzungen hätten sich aber nicht ergeben. Das Kernspintomogramm zeige ein regelrechtes Signalverhalten des Rückenmarks, Bandscheibenläsionen hätten ausgeschlossen werden können. Die Röntgenaufnahmen vom 12.11.1994, spätere Kontrollaufnahmen und die am 17.08.1995 gefertigten Röntgenaufnahmen ließen knöcherne Schäden der cervikalen Wirbelsäule ausschließen. Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit hätten bis 01.01.1995 bestanden. Die MdE habe ab Feststellung der Arbeitsfähigkeit 0 v.H. betragen.
Mit Bescheid vom 20.12.1995 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an, lehnte aber die Gewährung einer Rente ab.
Zur Begründung des Widerspruchs vom 12.01.1996 übersandte der Kläger ein Attest des Dr.R. vom 26.11.1995, in dem Dr.R. bestätigte, der Kläger sei in den letzten 15 Jahren nie wegen eines Halswirbelsäulenleidens in Behandlung gewesen. Die Beschwerden seien somit auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Dr.R. verwies auf eine vorbestehende chronische rezidivierende Intercostalneuralgie bei Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule. Die dadurch bedingten Beschwerden seien jedoch nicht identisch mit den unfallbedingten Beschwerden. Dr.K. attestierte dem Kläger am 15.12.1994 eine MdE um 100 v.H. vom 11.11. 1994 bis 11.12.1994, danach bis 25.12.1994 um 50 v.H. und bis 31.01.1995 um 20 v.H ... Der Kläger sei derzeit noch arbeitsunfähig.
Vom 01.02.1996 bis 29.02.1996 wurde der Kläger in der Fachklinik E. stationär behandelt. Festgestellt wurde ein chronisches Cervikal- und Thorakalsyndrom bei statodynamischer Dysbalance und Zustand nach HWS-Beschleunigungstrauma am 11.11. 1994. Es bestehe eine weitgehend freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule, eine leichte Schmerzangabe bei endgrad...