Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 1. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer stationären medizinischen Reha-Maßnahme.

Der 1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente versichert. Die Rente bezieht er wegen der seit ca. 20 Jahren bekannten paranoiden Schizophrenie (schizophrenes Residuum), daneben leidet er unter degenerativen LWS-Veränderungen mit rezidivierenden Cervicobrachialgien bei Bandscheibenvorfall C4/5 und Lumboischialgien nach Bandscheibenvorfall mit funktionellen Gangstörungen ohne Hinweis auf strukturelle Läsion des Peronäus und Osteochondrose L4/5 und L5/S1.

Ambulante neurologische Behandlung fand am 10. März 2004 bzw. 10. August 2004 im Klinikum A. bzw. im Klinikum der Universität M., jeweils in der neurologischen Klinik statt. Bei beiden Untersuchungen ließ sich kein organisches Korrelat für die Gangstörung finden. Beobachtet wurde auch, dass die Ausprägung des Gangbilds wechselhaft war, was gegen eine dystone Störung bzw. eine neuroleptika-induzierte Dysthonie/Dyskinesie spricht. Als wahrscheinliche Ursache wurden Manierismen im Rahmen der Schizophrenie genannt.

Vom 25. April 2005 bis 16. Mai 2005 befand sich der Kläger zu Lasten der Beklagten in der stationären Reha-Behandlung in der Klinik K. in Bad G. und wurde dort überwiegend orthopädisch behandelt. Bei der Entlassung wurde eine Fortsetzung der krankengymnastischen Therapie eventuell auch der Elektrotherapie sowie der erlernten krankengymnastischen Übungen in eigener Regie empfohlen. Außerdem sei eine hausärztliche und psychologische Dispanserbetreuung (vorbeugende medizinische Betreuung Gefährdeter) indiziert.

Durch Vorlage eines Attests von Dr. S. beantragte der Kläger eine psychosomatische Reha-Maßnahme in einer geeigneten Klinik. Der Kläger selbst gab im Formblatt an, eine stationäre Maßnahme zur Verbesserung der Motorik, der Mobilität und des Leistungsvermögens aufgrund der orthopädischen Gesundheitsstörungen zu wünschen. Der Schwerpunkt liege im orthopädischen Bereich, er würde aber auch eine psychosomatische Klinik, wie im Kurbefund vorgeschlagen, akzeptieren.

An 12. Dezember 2005 verordnete Dr. S. einen stationären Aufenthalt in einer psychosomatischen Fachklinik mit Angeboten für chronisch-psychisch Kranke insbesondere schizophren Erkrankte. Zur Begründung der vor Ablauf der Wartefrist von vier Jahren erforderlichen Maßnahme nannte er das Ausmaß der zentral bedingten Bewegungsstörung. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses A. bei, wo der Kläger vom 15. November 2005 bis 24. November 2005 behandelt worden war.

Dr. K. vom MDK hielt nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Dr. S. eine ambulante Soziotherapie für vorrangig.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung der stationären Reha-Maßnahme ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten noch nicht vollständig ausgeschöpft wurden. Es werde empfohlen, eine ambulante Soziotherapie durchzuführen.

Seinen Widerspruch begründete der Kläger mit seinen vielseitigen orthopädischen Problemen. Auch der behandelnde Orthopäde habe eine Kur empfohlen. Eine Verordnung von Dr. S. über eine stationäre Vorsorgeleistung in einer orthopädisch psychosomatischen Einrichtung, ausgestellt am 30. Januar 2006, legte er vor.

Dr. S. teilte mit, dass in einem ausführlichen Gespräch keine Bereitschaft des Klägers, sich auf eine soziotherapeutische Behandlung einzulassen, erzielt werden konnte.

In Auswertung der medizinischen Unterlagen befand Dr. K. in der Stellungnahme vom 20. April 2006, dass weder für die psychiatrische noch für die orthopädische Erkrankung zurzeit eine stationäre Reha-Maßnahme notwendig sei. Auf orthopädischem Fachgebiet solle eine intensivierte Therapie auf Heilmittelrezept durchgeführt werden, während auf psychischem Gebiet eine Soziotherapie empfohlen werde.

Der Kläger wandte ein, er wäre mit einer ambulanten Soziotherapie einverstanden, wegen seiner orthopädischen Beschwerden fehle ihm aber die Kraft dazu. Jeder Tag sei aufgrund der Beschwerden quälend, deswegen habe er nicht das nötige Durchhaltevermögen für eine ambulante Soziotherapie.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2006 den Widerspruch zurück mit der Begründung, dass dem Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht gewährt werden könne, da nicht alle ambulant zur Verfügung stehenden Maßnahmen seit der letzten Maßnahme im April/Mai 2005 ausgeschöpft wurden. Für die psychiatrische Behandlung sei eine ambulante soziotherapeutische Maßnahme ausreichend und sinnvoll. Insgesamt bestehe keine dringende Notwendigkeit für die Durchführung einer stationären Rehabilitationsbehandlung.

Zur Begründung seiner Klage wies der Kläger auf die ihm empfohlene Maßnahme hin.

Die Beklagte legte eine Aufstellung de...

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