Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. Bedarfserhöhung für Mietkosten. Erforderlichkeit der auswärtigen Unterbringung. Pauschale für sonstige Aufwendungen. Fahrkosten bei Blockunterricht. Anrechnung absehbaren Einkommens. erhöhter Freibetrag wegen erforderlicher auswärtiger Unterbringung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Erhöhung des Bedarfs im Rahmen einer Berufsausbildungsbeihilfe nach § 65 Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB 3 iVm § 13 Abs 3 BAföG um 64,00 EUR scheidet aus, wenn eine Gesamtschau der im Bewilligungszeitraum angefallenen Mietkosten ergibt, dass der Betrag von 133,00 EUR monatlich im Durchschnitt nicht überschritten wird.
2. Zur Erforderlichkeit einer auswärtigen Unterbringung iS des § 67 Abs 1 Nr 2 SGB 3:
Entfernung, Fahrtzeit und Pendelzeiten sind nach den Grundsätzen des § 121 Abs 4 SGB 3 zu berücksichtigen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen, also auch Schichtdienst, körperliche Beeinträchtigungen oder andere Besonderheiten. Ist danach das tägliche Pendeln vom bisherigen (Familien)Wohnort nicht zumutbar, kann von der Erforderlichkeit der auswärtigen Unterbringung ausgegangen werden. Ein weitere Prüfung, ob nämlich am Wohnort oder sonst im Tagespendelbereich eine andere Ausbildung oder Maßnahme verfügbar gewesen wäre, ist nicht angezeigt. Bei der beruflichen Ausbildung folgt dies aus der Konstruktion des § 64 Abs 1 SGB 3, die sonst schon die Förderung (weitgehend) ausschließt.
3. Die Regelung des § 68 Abs 3 S 1 SGB 3 ist eine Pauschalierungsregelung, bei der es nicht auf die tatsächlichen Kosten der Arbeitskleidung ankommt.
4. Auch bei einem Blockunterricht sind die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte bzw Schule gem § 67 Abs 1 Nr 1 SGB 3 bei der Bedarfsermittlung für eine Berufsausbildungsbeihilfe anteilig zu berücksichtigen.
5. Als Einkommen nach § 71 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 3 iVm § 22 Abs 1 BAföG, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist, ist auch die erst zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlende höhere Ausbildungsvergütung anzusehen, wenn sie im Ausbildungsvertrag entsprechend vereinbart ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden der Bescheid der Beklagten vom 05.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2003 sowie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13.04.2005 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe für den Bewilligungszeitraum vom 01.02.2003 bis zum 31.07.2004 zu gewähren unter Berücksichtigung eines Grundbedarfs in Höhe von 310,- EUR, eines Bedarfs für Unterkunft in Höhe von 133,- EUR, eines Bedarfs für eine monatliche Familienheimfahrt und von Fahrkosten für den Blockunterricht sowie eines auf die Ausbildungsvergütung anzurechnenden Freibetrages in Höhe von 52,- EUR.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten zu vier Fünfteln zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe für den Bewilligungszeitraum vom 01.02.2003 bis zum 31.07.2004 zu zahlen.
Die 1984 geborene Klägerin war als auszubildende Hotelfachfrau im Hotel B. in A-Stadt/T. vom 01.08.2001 bis 31.07.2004 beschäftigt. Als Ausbildungsvergütung bestätigte der Arbeitgeber ab 01.02.2003 ein Entgelt von 590,00 EUR und ab 01.08.2003 ein Entgelt von 622,00 EUR monatlich.
Am 24.08.2001 hatte die Klägerin Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe gestellt. Im Formblattantrag gab sie an, sie wolle eine Berufsausbildung zur Hotelfachfrau abschließen. Die Ausbildung beginne am 01.01.2001 im Hotel B., E., A-Stadt/T.. Während der Dauer der Ausbildung wohne sie in A-Stadt/T.. Ihr entstünden Fahrtkosten für die Anreise vom Wohnort zum Ausbildungsort von B-Stadt nach T. in Höhe von 90,00 DM und für Familienheimfahrten von A-Stadt/T. nach K. in Höhe von 70,00 DM und für Fahrten ihrer Angehörigen zu ihr anstelle einer Familienheimfahrt in Höhe von 120,00 DM.
Mit Bescheinigung vom 31.08.2001 bestätigte das Hotel B. der Klägerin, sie erhalte eine Ausbildungsvergütung vom 01.08.2001 bis 31.07.2002 in Höhe von monatlich 832,00 DM. Für Unterkunft und Wohnung mit voller Verpflegung zahle sie monatlich 376,00 DM. Eine Rückfrage der Beklagten vom 30.11.2001 ergab, dass die Klägerin ab dem 01.08.2002 1.093,00 DM monatlich verdiente und eine Miete von 270,00 DM bezahlte und sie auch Kost je nach Anfall selbst zahlen musste.
In der Mietbescheinigung vom 25.09.2001 bestätigte das Hotel B., die Klägerin zahle für ihr Zimmer ab dem 01.08.2001 monatlich 270,00 DM. In einer Erklärung zum Einkommen vom 01.09.2001 gab sie an, sie habe vom 01.08.2001 bis 31.07.2002 Unterhaltsleistungen in Höhe von monatlich 344,00 DM erhalten und im Zusatzblatt zur Teilnahme am Blockunterricht der Berufsschule, ihre Miete betrage 250,00 DM. Zum Blockunterricht zahle sie wöchentlich für den Bus von T. nach O. 37,20 DM und für die Bahnfahrt von O. nach I. 35,50 EUR (insgesamt wöchentlich 71,70 EUR). Für Fam...