Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. Fahrtkosten. monatliche Familienheimfahrt. ausbildungsunabhängige Trennung von der Familie. Einkommensanrechnung. Freibetrag
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kosten des Auszubildenden für eine monatliche Familienheimfahrt sind nicht gemäß § 67 Abs 1 Nr 2 SGB 3 zu übernehmen, wenn die Trennung von der Familie bereits ausbildungsunabhängig vollzogen worden ist.
2. Der Freibetrag gemäß § 71 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB (in der bis 20.12.2005 geltenden Fassung) iVm § 23 Abs 3 BAföG ist nur dann in Abzug zu bringen, wenn die Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Elternhaushalts möglich ist.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 5. März 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe von Berufsausbildungsbeihilfe für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 29. Februar 2004, namentlich die Berücksichtigung zusätzlicher Freibeträge bei der Einkommensanrechnung.
Der 1979 geborene und bis 1999 in H. wohnhafte Kläger besuchte bis 1997 das Gymnasium. Anschließend war er vom 5. Juli 1997 bis zum 31. August 1997 arbeitslos und leistete vom 1. September 1997 bis zum 31. Mai 1999 seinen Wehrdienst. Dem folgte ein Studium der Elektrotechnik an der TU D., das der Kläger im März 2002 abbrach. Vom April 2002 bis August 2002 war der Kläger arbeitsuchend. Seit dem 1. März 2002 bewohnte der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung in D., deren Mietpreis 338,50 EUR monatlich betrug. Zuvor hatte der Kläger eine Unterkunft im Studentenwohnheim.
Nach Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages am 24. Juli 2002 begann der Kläger am 1. August 2002 eine dreijährige Ausbildung zum Fachinformatiker, Fachrichtung Systemintegration, bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft in D. . Die betriebliche Ausbildung fand im 85km von der Wohnung des Klägers entfernten L. bei C. statt, die schulische am Beruflichen Schulzentrum für Elektrotechnik in D. . Da es sich um eine Verbundausbildung handelte, wurde ein Teil der betrieblichen Ausbildung vom Bildungsträger “Media Projekt„ in D. übernommen. Nach einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte hatte der Kläger für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 31. Dezember 2002 Anspruch auf Ausbildungsvergütung in Höhe von 531,90 EUR monatlich, für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Juli 2003 auf 550,71 EUR und für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 31. Januar 2004 auf 594,25 EUR. Hinzu kamen Einmalzahlungen in Höhe von 144,48 EUR im November 2002, 255,65 EUR im Juli 2003 sowie 378,30 EUR im November 2003.
Am 5. September 2002 beantragte der Kläger Berufsausbildungsbeihilfe, wobei er unter anderem Fahrkosten für die Pendelfahrten zur betrieblichen Ausbildung in L. und zur 10 km von seiner Wohnung in D. gelegenen Berufsschule sowie die Kosten für Familienheimfahrten zu seinen im 170 km entfernten H. wohnhaften Eltern geltend machte. Des Weiteren legte er einen Ausbildungsplan für die Zeit bis August 2004 vor sowie Einkommenserklärungen seiner Eltern und deren Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, aus dem sich ergibt, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern nach Abzug der Werbungskosten 42.442,00 DM betrug. Des Weiteren wurden Entgeltersatzleistungen in Höhe von 14.382,00 DM in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen. Die Einkommensteuer wurde auf 1.573,76 EUR festgesetzt.
Mit Bescheid vom 12. September 2003 bewilligte die Beklagte ab dem 1. September 2002 bis zum 29. Februar 2004 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 266,00 EUR monatlich für die Zeit der betrieblichen Ausbildung in L. . Dabei ging sie von einem Bedarf für den Lebensunterhalt des Klägers in Höhe von 479,25 EUR, bestehend aus Kosten des Lebensunterhalts und der Unterbringung in Höhe von 443,00 EUR und einem Zusatzbedarf für die Unterkunft in Höhe von 36,25 EUR, sowie von Fahrkosten und Arbeitskleidung in Höhe von 487,00 EUR, mithin einem Gesamtbedarf von 966,25 EUR aus. Als Einkommen des Klägers rechnete die Beklagte 476,27 EUR, als Einkommen der Eltern 223,57 EUR an. Für die Zeiten des Blockunterrichts an der Berufsschule bestehe kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, desgleichen für die Ausbildung beim Bildungsträger in D., da die Fahrkosten von der Ausbildungsstätte erstattet würden.
Den unter Hinweis auf seine durchgängig anfallenden Mietkosten eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2003 zurück. Der Bedarf für den Lebensunterhalt des Klägers betrage 479,25 EUR als Bedarf für außerhalb des Haushalts der Eltern untergebrachte Auszubildende in Höhe von 310,00 EUR zuzüglich der Kosten der Unterkunft von 133,00 EUR und des Zusatzbedarfs von 36,25 EUR. Die Fahrkosten für Pendelfahrten zur betrieblichen Ausbildungsstätte seien bei einer täglichen Fahrstrecke ...