nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 11.11.1999; Aktenzeichen S 7 AL 618/97) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.11.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gleichstellung des Klägers mit einem Schwerbehinderten streitig, § 2 Abs.1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG).
Der am 1965 geborene ledige Kläger, der nach Absolvierung der vorgeschriebenen Lehramtsprüfungen seit September 1993 als Hauptschullehrer im Angestelltenverhältnis beim Freistaat Bayern tätig ist, beantragte am 10.02.1997 die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. Aufgrund eines sozialgerichtlichen Vergleichs wurden bei ihm die Behinderungen "Asthmasyndrom, Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und statische Auswirkungen des Senk-Spreizfußes" bei einem Gesamt-GdB von 30 festgestellt. Der Kläger gab an, eine seiner beruflichen Qualifikation angemessene Anstellung nicht erreichen zu können, die es für ihn als Lehrer nur im Beamtenverhältnis gebe.
Die Beklagte holte u.a. Stellungnahmen der Regierung von Schwaben vom 05.06.1997, des Bezirkspersonalrats vom 29.04.1997 und des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten vom 17.04.1997 ein. Laut ersterer sei die Arbeitsleistung des Klägers bei der Erteilung von Unterricht an einer Hauptschule überwiegend im Gehen und Stehen infolge der Behinderung nicht gemindert, vielmehr sei der Kläger den Anforderungen des Arbeitsplatzes und den Arbeitsbedingungen gewachsen. Eine innerbetriebliche Umsetzung auf einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz sei nicht erforderlich, da der derzeitige behinderungsgerecht sei. Eine Minderleistung sei nicht konstatierbar. Man könne nicht feststellen, dass behinderungsgerechte Arbeitsplätze nur unter der Voraussetzung der Gleichstellung erreichbar seien. Der Arbeitsplatz als Hauptschullehrkraft sei aufgrund seiner Behinderung nicht gefährdet, behinderungsbedingte Krankheitszeiten seien nicht aufgetreten. Als Angestellter unterliege er dem Kündigungsschutz des § 53 Abs.2 BAT (6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres). Unkündbarkeit trete erst ab September 2008 ein.
Der Personalrat gab an, der Kläger, der eine unbefristete Tätigkeit als Lehrer ausübe, sei in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt. Allerdings sei er den Anforderungen des Arbeitsplatzes und den Arbeitsbedingungen gewachsen. Eine Minderleistung im Vergleich zu voll leistungsfähigen Arbeitnehmern könne nicht beurteilt werden. Aufgrund des unbefristeten Arbeitsvertrages und der noch nicht eingetretenen Unkündbarkeit wurde der Arbeitsplatz als gefährdet angesehen. Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten teilte schließlich mit, der Kläger sei den Anforderungen des Arbeitsplatzes, der behinderungsbedingt nicht gefährdet sei, und den Arbeitsbedingungen gewachsen, sein Leistungsvermögen sei durch die Behinderung nicht eingeschränkt. Eine innerbetriebliche Umsetzung auf einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz sei weder erforderlich noch möglich. Eine Verbeamtung auf Lebenszeit könne nur durch die Gleichstellung erreicht werden.
Daraufhin versagte die Beklagte durch Bescheid vom 26.06.1997 die Gleichstellung mit der Begründung, eine behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes liege nicht vor. Hiergegen machte der Kläger im Vorverfahren geltend, nur mit Hilfe der Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Beamtenverhältnis erlangen zu können. Seine Einstellung als Beamter auf Probe sei abgelehnt worden, da bei ihm gegenüber sonstigen Bewerbern eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine vorzeitige Dienstunfähigkeit bestehe. Von Schwerbehinderten oder Gleichgestellten werde demgegenüber lediglich verlangt, dass Dienstunfähigkeit nicht binnen 10 Jahren nach der Einstellung eintrete. Diese Bedingung erfülle er ohne Weiteres. Dass er im Angestelltenverhältnis beschäftigt werde, schließe seinen Anspruch nicht aus. Der Gesetzgeber stelle nämlich auf die rechtliche Ausgestaltung der Beschäftigung ab. Falls er ins Beamtenverhältnis übernommen würde, hätte er einen besonderen erhöhten Bestandsschutz. Darüber wäre ihm eine mögliche Laufbahn bis zum Ministerialdirektor eröffnet. Demgegenüber wandte die Beklagte ein, sämtlichen eingeholten Auskünften zufolge sei der Arbeitsplatz des Klägers weder aus behinderungsbedingten Gründen gefährdet, noch werde eine gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit verneint. Gemäß § 2 SchwbG seien jedoch nur Personen gleichzustellen, die infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten könnten. Eine Gleichstellung als Voraussetzung für die Verbeamtung sei nicht vorgesehen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 16.02.1998 wurde der Rechtsbehelf im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger verfüge über einen geeigneten und nicht gefährdeten Arbeitsplatz, er sei den Anforderungen gewachsen und nicht leistung...