Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 11 AS 19/06 mit Abschluss des Vergleichs vom 10.10.2006 beendet worden ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Rechtsstreit L 11 AS 19/06 durch Vergleich vom 10.10.2006 beendet worden ist.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der für die Zeit ab 01.01.2005 begehrten Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II-) mangels Mitwirkung (Bescheid vom 10.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2005). Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat die Leistungsklage hiergegen abgewiesen (Urteil vom 16.11.2005). Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt (Az: L 11 AS 19/06). In der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2006 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass Gegenstand des Rechtsstreites die Ablehnung der Bewilligung von Alg II mangels Mitwirkung gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sei. Der Bescheid vom 10.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2005 sei aus rechtlichen Gründen aufzuheben und die Beklagte habe über den Anspruch auf Alg II für die Zeit ab 01.01.2005 erneut zu entscheiden. Daraufhin haben die Beteiligten folgenden Vergleich geschlossen:
I. Die Beklagte erklärt sich bereit, umgehend über den streitgegenständlichen Zeitraum (01.01.2005 bis 09.10.2006) unter Aufhebung ihrer bisherigen Bescheide vom 10.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2005 erneut zu entscheiden.
II. Der Kläger nimmt das Angebot unter I. an.
III. Der Kläger stellt Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II (Alg II) ab dem 10.10.2006, den die Beklagte entgegen nimmt.
IV. Die Beklagte übernimmt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
V. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt, insbesondere auch den PKH-Antrag.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2006 hat der Kläger den Vergleich nach gerichtlichem Hinweis darauf, dass eine Widerrufsmöglichkeit im Vergleich nicht vorbehalten worden sei, angefochten. Die Zeugin G. (i.F.: G) möge gehört werden.
Mit Schreiben vom 15.03.2007 hat er eine Absetzung des Termins und die Anordnung des Ruhens bzw. die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Er habe ständigen Durchfall und könne sich auch eine Anreise nicht leisten.
Der Kläger beantragt,
den für den 15.03.2007 anberaumten Termin abzusetzen und diesen Rechtsstreit vorerst ruhen zu lassen bzw. auszusetzen.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag vom 24.10.2006 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Bayer. Landessozialgerichts zum Verfahren L 11 AS 19/06 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht L 11 AS 19/06 ist durch den Vergleich vom 10.10.2006 beendet worden.
Eine Absetzung des Termins und Anberaumung eines neuen Termins war zur Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, Art 103 Grundgesetz - GG -) nicht erforderlich. Der Kläger hat nämlich lediglich die Absetzung des Termins und die Anordnung des Ruhens bzw. die Aussetzung des Verfahrens begehrt. Er hat jedoch nicht erklärt, dass er zu einer erneut anzusetzenden mündlichen Verhandlung erscheinen wolle, um dann gehört zu werden (vgl. hierzu: BSG Urteil vom 07.02.2001, B 9 VM 1/00 B -9). Vielmehr führt er allein aus, bereits im vorangegangenen Verfahren sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Anlass für die Anordnung des Ruhens oder eine Aussetzung dieses Verfahrens sieht der Senat nicht.
Unabhängig davon hatte eine Vertagung und Anberaumung eines neuen Termins nicht zu erfolgen, denn der Kläger gibt für sein Nichterscheinen zum einen die fehlenden finanziellen Mittel und zum anderen eine - dies war ebenso bei vorangegangenen Terminen der Fall - plötzliche Erkrankung an. Allein eine solche Erkrankung könnte zwar ggfs. Anlass für eine Vertagung sein (§ 202 SGG i.V.m. § 227 Zivilprozessordnung), jedoch ist diese Erkrankung in keiner Weise durch ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, vielmehr vom Kläger lediglich behauptet worden. Ein solcher Nachweis dürfte dem Kläger auch nicht möglich sein, nachdem er angibt, aus finanziellen Gründen keinen Arzt aufsuchen zu können.
Mangels Nachweises - ein solcher war in den Streitfällen, über die das BSG zu entscheiden hatte (Urteil vom 21.07.2005 - B 11a/11 AL 261/04 B -, vom 25.03.2003 - B 7 AL 76/02 R - und vom 28.04.1999 - B 6 KA 40/98 R - alle veröffentlicht in Juris), jeweils geführt worden - und mangels Antrages auf Anberaumung eines neuen Termins - dies ist Bestandteil eines Vertagungs- bzw. Verlegungsantrages zur Gewährung rechtlichen Gehörs - konnte der Senat über den Rechtsstreit entscheiden.
Ein Vergleich ist wirksam zustande gekommen. Der Vergleich verstößt nicht gegen § 101 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn die Beteiligten konnten über den Gegenstand der Klage verfügen. Es handelte sich auch um eine v...