Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Hinterbliebenenrente. Zulässigkeit einer Begrenzung der Rentenleistung bei einem Anspruch aus Fremdrentenregelung. Zulässigkeit der Rückwirkung einer gesetzlichen Begrenzung der Leistungshöhe

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 15 Abs. 3 RVNG, der § 22b Abs. 1 S. 1 FRG rückwirkend zum 07.05.1996 in Kraft setzte, verstößt nicht gegen das Verfassungsrecht.

 

Orientierungssatz

Aus einem Bescheid über die Gewährung eines Vorschusses auf eine Sozialleistung (hier: Rentenzahlung) folgt keine Bindungswirkung hinsichtlich der endgültigen Leistung, die mit gesondertem Bescheid festgestellt wird.

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.05.2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente über den 31.03.1997 hinaus hat.

Die 1937 geborene Klägerin ist am 01.07.1996 aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie ist Spätaussiedlerin im Sinn der §§ 15, Bundesvertriebenengesetz (BVFG).

Ihr Ehemann E. A., geb. 1935, gestorben am 06.05.1994, ist in Kasachstan verstorben. Mit Bescheid vom 30.01.1996 erteilte das Bundesverwaltungsamt einen Aufnahmebescheid darüber, dass der Ehemann der Klägerin nach den Feststellungen im schriftlichen Aufnahmeverfahren die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt. Eine endgültige Feststellung über die Eigenschaft als Spätaussiedler werde nicht getroffen.

Die Klägerin beantragte am 31.07.1996 Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten E. A.. Mit Bescheid vom 17.02.1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten der Klägerin nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzurechnen seien. Nach § 22 b FRG seien die darauf entfallenen Entgeltpunkte zu begrenzen. Die dazu erforderlichen maschinellen Berechnungen könnten derzeit noch nicht durchgeführt werden. Deshalb würde aufgrund der bisher vorliegenden Unterlagen ein jederzeit widerruflicher monatlicher Rentenvorschuss gemäß § 42 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gezahlt. Die Vorschusszahlung beginne am 01.04.1997. Der Vorschuss betrage monatlich 647,20 DM. Für die Zeit vom 01.07.1996 bis 31.03.1997 betrage die Nachzahlung 5.826,50 DM. Die Vorschusszahlung werde auf das angegebene Konto überwiesen. Die Nachzahlung werde vorläufig einbehalten. Die Vorschussbeträge seien auf zu zahlende Rentenleistungen anzurechnen.

Die Klägerin beantragte am 14.01.1997 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund - DRV Bund) Altersrente. Mit Bescheid vom 05.02.1998 bewilligte die DRV Bund der Klägerin Altersrente für Frauen ab 01.04.1997. Ab 01.04.1998 würden monatlich 1.112,10 DM gezahlt. Für die Zeit vom 01.04.1997 bis 31.03.1998 betrage die Nachzahlung 13.280,43 DM. Die Nachzahlung werde vorläufig einbehalten. Die Gesamtpunkte der Entgeltpunkte aus allen Zeiten betrügen 31,5011 Punkte. Die Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem FRG betrügen 31,2267, die Entgeltpunkte ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem FRG ergäben 0,2744 Punkte. Die anrechenbaren Zeiten nach dem FRG seien zu begrenzen auf 25 Punkte. Somit ergebe die Summe aller Entgeltpunkte 25,2774 Punkte.

Am 25.04.2004 beantragte die Klägerin bei der DRV Bund die Neufeststellung ihrer Renten aufgrund des Urteils des BSG vom 11.03.2004 (Az. B 13 RJ 16/03 R und B 13 RJ 44/03 R). Mit Bescheid vom 11.08.2004 lehnte die Beklagte eine Neufeststellung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) des Bescheides vom 05.02.1998 ab. Diese Urteile seien für die Begrenzung nach § 22 b FRG nicht einschlägig. Den Widerspruch der Klägerin wies die DRV Bund mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 zurück.

Am 03.05.2010 stellte die Klägerin einen weiteren Überprüfungsantrag. Sie begehrte die Anerkennung einer Ersatzzeit vom 01.09.1954 bis 30.06.1955 aufgrund unverschuldeter Arbeitslosigkeit in Anschluss an Internierung. Dies lehnte die DRV Bund gemäß § 250 SGB VI ab (Bescheid vom 23.07.2010).

Mit Schreiben vom 20.02.1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Zahlung eines Vorschusses auf die Witwenrente werde zum 01.04.1998 eingestellt. Der für die Zeit vom 01.04.1997 bis 31.03.1998 gezahlte Betrag in Höhe von insgesamt 7.881,69 DM werde als Erstattungsanspruch bei der DRV Bund auf die Nachzahlung aus der Rente aus eigener Versicherung geltend gemacht. Gemäß § 22 b Abs. 1 FRG würden für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte für FRG-Zeiten zugrunde gelegt. Nach Satz 3 dieser Vorschrift erfolge dabei die Berücksichtigung dieser Entgeltpunkte vorrangig bei der Rente mit dem höheren Rentenartfaktor, weil dies für den Berechtigten günstiger sei. Mit Bescheid vom 05.02.1998 sei der Klägerin für die Zeit ab 01.04.1997 durch die DRV Bund Rente aus eigener Versicherung mit...

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