rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 12.07.2000; Aktenzeichen S 12 RJ 339/00 A)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Gewährung von Witwenrente. Die am ...1924 geborene Klägerin, wohnhaft in Bosnien-Herzegowina, ist die Witwe des am 27.11.1990 verstorbenen Bozo Antosovic, der in Deutschland von September 1969 bis November 1970 zwölf Kalendermonate an Versicherungszeiten zurückgelegt hat. In Bosnien hat er in der Zeit von 1953 bis 1962 insgesamt zwei Jahre, zehn Monate und 22 Tage an Versicherungszeiten aufzuweisen. Der Witwenrentenantrag der Klägerin vom 30.10.1998 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 23.12.1999 abgelehnt. Die Wartezeit sei nicht erfüllt, nachdem statt der erforderlichen 60 zusammengerechnet nur 47 Kalendermonate vorlägen. Dem widersprach die Klägerin mit der Begründung, der Verstorbene habe auch in Österreich 23 Monate an Versicherungszeiten erworben. Im Widerspruchsbescheid vom 21.02.2000 heißt es, österreichische Zeiten könnten bei der Anwendung des deutsch-jugoslawischen Abkommens nicht berücksichtigt werden. Die am 30.03.2000 erhobene Klage wies das Sozialgericht Landshut am 12.07.2000 mit der Begründung ab, die Berücksichtigung von Versicherungszeiten in Drittstaaten sei im deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen nicht vorgesehen. Gegen das am 08.12.2000 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 22.12.2000 Berufung ein, weil ihr die Ablehnung der Witwenrente unverständlich sei. Auf die Anregung des Gerichts, angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung Beitragserstattung anstelle von Witwenrente zu beantragen, erfolgte keine Reaktion der Klägerin.

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.07.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2000 zu verurteilen, ab 30.10.1998 Witwenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.07.2000 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der LVA Niederbayern-Oberpfalz vom 23.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2000. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Witwenrente.

Witwenrente ist eine Rente wegen Todes, die gemäß § 50 Abs.1 Ziff.3 SGB VI nur beansprucht werden kann, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Auf die allgemeine Wartezeit werden Beitragszeiten angerechnet, Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (§ 55 Satz 1 SGB VI). Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Satz 2 SGB VI). Hierzu zählen unstreitig Zeiten, die der Versicherte in Bosnien zurückgelegt hat. Gemäß Art.25 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Die Weitergeltung dieses Vertrags ist mit der Republik Bosnien und Herzegowina im November 1992 vereinbart worden (BGBl II 1992 S.1196). Nur diese Versicherungszeit von zwei Jahren, zehn Monaten und 22 Tagen ist zusammen mit den in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten zwölf Kalendermonaten an Versicherungszeit auf die Wartezeit für den Anspruch auf Witwenrente anzurechnen.

Nicht angerechnet werden können nach dieser Vorschrift als jugoslawische Versicherungszeiten die von dem Versicherten in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten. Dies wird durch Art.2 Abs.2 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens ausgeschlossen. Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 20.04.1993 ausgeführt hat (BSGE Band 72, S.198), ist damit ausgeschlossen, dass Versicherungszeiten eines Drittstaates, die aufgrund zwischenstaatlicher Verträge für Jugoslawien anrechenbar sind, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als jugoslawische und damit nach Art.25 zu berücksichtigende Versicherungszeiten geltend gemacht werden. Das Bundessozialgericht hat in der genannten Entscheidung die Anrechenbarkeit selbst für den Fall verneint, dass der jugoslawische Versicherungsträger die in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten in seinem Versicherungsverlauf als jugoslawische Versicherungszeiten ausweist.

Die geltend gemachten österreichischen Versicherungszeiten können nicht zusammen mit den jugoslawischen und den deutschen Versicherungsz...

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