nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 30.06.1999; Aktenzeichen S 1 U 5072/96) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 30.06.1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte den am 06.04.1996 erlittenen Unfall der Klägerin als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen hat.
Die am 1962 geborene Klägerin stürzte am 06.04.1996 beim Säubern eines Scheunendachbodens von Heuresten infolge einer morschen Bretterdiele aus ca vier Metern Höhe auf den darunter liegenden Betonboden. Hierbei zog sie sich neben einer Schädelprellung Verletzungen an beiden Handgelenken zu. Die Klägerin ist die Schwägerin des landwirtschaftlichen Unternehmers A. Z. (A.Z.), der das ca 20 ha große Unternehmen mit Überlassungsvertrag vom 22.01.1996 ab 01.04.1996 zur Nutzung von seinen Eltern R. und M. Z. übernommen hatte. Neben einer anderen Baumaßnahme (Anbau eines Hauswirtschaftsraumes) sollte die zu dem landwirtschaftlichen Anwesen gehörende Scheune einen neuen Dachstuhl erhalten und neu eingedeckt werden. Zuvor musste der Scheunenboden von alten Heuresten gereinigt werden. Nach den Angaben des landwirtschaftlichen Unternehmers A.Z. war der Dachboden voller Strohreste, weil das Stroh bis zur Aufgabe der Großtierhaltung vor ca fünf Jahren mittels eines Gebläses hinaufgeblasen wurde. Am Unfalltag führten der Unternehmer A.Z., dessen Bruder und Ehemann der Klägerin P. Z. (P.Z.) sowie zwei weitere Personen Aufräumarbeiten ab ca 10.00 Uhr auf dem Dachboden der Scheune aus. P.Z., der bereits am frühen Morgen des Unfalltages zu seinem Bruder A.Z. gefahren war, um diesem zu helfen, rief in Absprache mit A.Z. die Klägerin im Laufe des Vormittags an und teilte ihr mit, dass noch Hilfe gebraucht werde. Die Klägerin fuhr deshalb gegen 10.00 Uhr von ihrem Wohnort W. in das ca 10-12 km entfernte S ... Gegen 11.15 Uhr verunfallte sie in der Scheune. Sie gab gegenüber der Beklagten an, der Boden sei gesäubert worden, da ihr Schwager Schreiner sei und diesen evtl. für seine Schreinerarbeiten benötigte. Die Beklagte stellte bei einer Ortsbesichtigung nach dem Unfall fest, dass die renovierte Scheune zum Abstellen landwirtschaftlicher Geräte benutzt wurde.
Die Beklagte lehnte eine Entschädigung des Unfalls mit Bescheid vom 26.07.1996 mit der Begründung ab, es habe sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um eine Gefälligkeitshandlung als Familienangehörige gehandelt. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, ihre Tätigkeit am Unfalltag sei arbeitnehmerähnlich gewesen, da sie für ihre (anderweitigen) Leistungen im Betrieb des Schwagers regelmäßig Gegenleistungen in Form von Naturalien erhalte. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25.10.1996 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG Würzburg hat die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 26.07.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.1996 und die Anerkennung und Entschädigung des Unfalls begehrt. Sie hat angegeben, dass eine regelmäßige Tätigkeit im Betrieb ihres Schwagers nicht stattfinde, sie vielmehr je nach Anfall der Arbeit (insbesondere bei Arbeitsspitzen) gesondert gerufen werde. A.Z. hat als Zeuge angegeben, auf dem Dachboden sollte nach dem Renovieren für die ca 40 Hasen seiner Mutter wieder Heu gelagert werden. Aufgrund der durch den Unfall gemachten Erfahrungen sei er zu der Überzeugung gekommen, dass vor der Einlagerung der Dachboden erst neu gebrettert werden müsse. Diese Arbeiten würden von ihm selbst erledigt.
Das SG hat mit Urteil vom 30.06.1999 den Bescheid vom 26.07.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.1996 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Unfall vom 06.04.1996 als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Es hat angenommen, der Unfall habe sich bei Aufräumarbeiten des bei der Beklagten versicherten landwirtschaftlichen Unternehmens ereignet. Selbst bei einem Bestimmungswechsel der Scheune würde es sich vorliegend - wie im Urteil des BSG vom 26.09.1996 Az 2 RU 30/95 (= SozR 3-2200 § 548 Nr 30) - um eine typische und zeitgerecht vorgenommene Abwicklungsarbeit zur Beseitigung alten Heus handeln, die dem Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zugerechnet werden müsse. Die Klägerin sei bei ihrer Mithilfe wie eine Versicherte gemäß § 539 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) tätig geworden. Art und Umfang der erbrachten Tätigkeit und der nur entferntere Verwandtschaftsgrad ließen die Annahme einer unversicherten verwandtschaftlich-bedingten Gefälligkeitsleistung nicht zu.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und gerügt, richtiger Klagegegner sei die Bau-Berufsgenossenschaft (BG) oder ggf der Bayer. Gemeinde-Unfallversicherungsverband. Gehe man davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit um Abwicklungs...