Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung: Krankengeldanspruch bei Fehlen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Leitsatz (amtlich)
Geht das Fehlen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht auf Verschulden des behandelnden Arztes zurück, besteht kein Anspruch auf Krankengeld.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 07.10.2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 12.04. bis 30.09.2018.
Der Kläger war vom 31.01.2018 bis 30.03.2018 arbeitsunfähig erkrankt aufgrund eines Zwölffingerdarmgeschwüres sowie chronischer Schmerzen und legte der Beklagten die entsprechenden ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.
Da der Kläger in diesem Zeitraum Leistungsfortzahlungen von der Agentur für Arbeit erhielt bis zum 11.04.2018, teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11.06.2018 mit, dass der Krankengeldanspruch ruhe.
Mit Schreiben vom 13.12.2018 beantragte der Kläger sodann Krankengeld ab dem 12.04.2018 bis 30.09.2018. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.12.2018 ab, da der Kläger für diesen Zeitraum keine AU-Bescheinigungen vorgelegt habe.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, dass er nicht mehr gehen könne und krank sei. Die Beklagte holte einen Befundbericht des Orthopäden W. ein, der angab, dass er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt habe. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch zurück mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2019.
Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt und Klage erhoben zum Sozialgericht München. Er könne belegen, dass er nicht mehr gehen könne. Er habe nicht gewusst, dass er nicht unmittelbar im Anschluss an das Arbeitslosengeld Rente erhalten würde, sondern erst ab dem 01.10.2018.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen mit Gerichtsbescheid vom 07.10.2019 und seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit der er noch einmal betont, dass er in dem streitigen Zeitraum krank gewesen sei und nicht mehr habe gehen können.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 07.10.2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld zu zahlen in der Zeit vom 12.04.2018 bis einschließlich 30.09.2019.
Die Beklagte beantragt,
Berufung zurückzuweisen.
Die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ergänzend wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist in der Sache nicht erfolgreich. Das Sozialgericht hat in rechtlich zutreffender Weise mit Gerichtsbescheid vom 07.10.2019 die Klage abgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Senat schließt sich nach eigener Überzeugungsbildung den rechtlichen Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug gem. § 153 Abs. 2 SGG.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Fehlen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in den Verantwortungsbereich des behandelnden Arztes fallen könnte. Maßgeblich war vielmehr die Fehlvorstellung des Klägers, dass er bereits ab dem 12.04.2018 Erwerbsminderungsrente erhalten würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Fundstellen
Dokument-Index HI15073867 |