Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltungsverfahren. Krankenkasse. keine Rücknahme eines die Arbeitsfähigkeit feststellenden Bescheides bei Nichtvorliegen einer fehlerhaften Entscheidung bzgl Arbeitsunfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Keine Rücknahme eines die Arbeitsfähigkeit feststellenden Bescheides nach § 44 SGB 10 bei nicht nachgewiesener fehlerhafter Entscheidung der Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 31.01.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld über den 13.04.2001 hinaus durch Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X.
Der 1946 geborene Kläger ist seit 1972 in der Bundesrepublik beschäftigt.
Nach seinen Schilderungen in verschiedenen Begutachtungen hat er in der Türkei den Beruf eines Möbellackierers erlernt, diesen in der Bundesrepublik aber nicht mehr ausgeübt, sondern in zahlreichen anderen Tätigkeiten, wie z.B. in einer Tuchfabrik, bei der Gemeinde, bei der Müllabfuhr, in einer Fenster- und Kunststofffabrik und zuletzt seit 1989 in der Kristallfabrik in W. bis 2001, gearbeitet. Im Gutachten von Dr. F. vom 14.07.2003, eingeholt zur Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens, schilderte er, dass es sich bei der Arbeit in der Kristallfabrik um leichte Arbeit gehandelt habe. Er habe Glas gewaschen, mit einem Hubwagen gearbeitet und große Boxen bewegt. Dieser Gutachter hat das Leistungsvermögen des Klägers aufgrund der eingeschränkten psychischen Kompensationsfähigkeiten reduziert auf eine tägliche Arbeitszeit zwischen drei und sechs Stunden mit Schwergewicht eher bei sechs Stunden ab 1. Januar 2001 eingestuft. Nachgewiesen seien die Einschränkungen aber erst ab dem Untersuchungszeitpunkt am 14.07.2003. Der vom Kläger am 12.04.2001 gestellte Rentenantrag war von der LVA Oberfranken und Mittelfranken mit Bescheid vom 26.07.2001, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2001 abgelehnt worden. Die LVA stellte ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten für mindestens sechs Stunden täglich fest, sofern keine Zwangshaltung, kein Heben und Tragen von Lasten sowie häufiges Bücken erforderlich sei. Im sich anschließenden Klageverfahren schlossen die Beteiligten am 15.10.2003 einen Vergleich, wonach die beklagte LVA unter Berücksichtigung eines auf drei bis unter sechsstündigen Leistungsvermögens ab 12.05.2003 Erwerbsminderungsrente auf Zeit bis längstens 30.11.2006 zugesagt hat. Dieser Vergleich basierte auf dem Gutachten von Dr. F. und beendete den Rechtsstreit.
Der Kläger hatte im April 2001 nicht nur Rente beantragt, sondern sich am 12.04.2001 auch arbeitslos gemeldet und auch dort als letzte Tätigkeit die Beschäftigung als Glasarbeiter angegeben. Er bezog bis zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch die Erstbescheinigung vom 25.05.2001 Arbeitslosengeld. Der weitere Bezug des Arbeitslosengeldes war von mehreren Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Aus einem Heilverfahren September 2002 wurde er auf eigenen Wunsch vorzeitig entlassen, im Entlassungsbericht wurde die Möglichkeit der Wiederaufnahme einer leichten bis mittelschweren Arbeiten vollschichtig bejaht..
Im streitigen Zeitraum war der Kläger Mitglied der beklagten Krankenkasse. Die Beschäftigung endete zum 31.03.2001. Aufgrund eines Arbeitsunfalls bezog er vom 12.02.2001 bis 16.03.2001 Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft, ab 17.03.2001 erhielt er Krankengeld von der Beklagten wegen einer anderen Erkrankung. Der behandelnde Arzt Dr. H. hatte am 05.03.2001 einen Auszahlungsschein für das Krankengeld ausgestellt und Arbeitsunfähigkeit vom 23.02.2001 bis 01.03.2001 und 02.03.2001 bis 30.03.2001 bestätigt. Weiter liegt eine Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Orthopäden Dr. S., festgestellt am 16.03.2001 bis voraussichtlich 01.04.2001 sowie ein Auszahlungsschein ausgestellt am 02.04.2001 bis voraussichtlich 22.04.2001 vor. Die Beklagte veranlasste eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch den MDK, die nach Aktenlage, basierend auf dem Bericht des Orthopäden Dr. S. vorgenommen wurde. Dabei wurden diffuse Beschwerden, jedoch keine gravierenden Funktionseinschränkungen festgestellt. Da die Rippenfraktur bereits über drei Monate alt sei, stelle diese keine weitere Begründung der Arbeitsunfähigkeit mehr dar. Aufgrund der nachgewiesenen degenerativen Veränderungen und der subjektiv angegebenen Beschwerden im Bereich der HWS seien zunächst Überkopfarbeiten zu vermeiden, so dass eine Rückkehr in die bisherige berufliche Tätigkeit als Malereiarbeiter nicht möglich erscheine. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne überdurchschnittliche Gehstrecken, seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar.
Mit Bescheid vom 10.04.2001 stellte die Beklagte das Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 11.04.2001 fest und teilte mit, dass Krankengeld nur bis einsc...