nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 24.04.1996; Aktenzeichen S 6 An 71/95) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. April 1996 sowie Abänderung des Bescheides vom 29. Juni 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 1995 verurteilt, bei Berechnung der großen Witwenrente der Klägerin Entgeltpunkte von 68,9189 zugrunde zu legen.
II. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Berechnung der großen Witwenrente der Klägerin.
Die am ...1949 geborene Klägerin ist die Witwe des am ...1944 geborenen und am 03.10.1991 verstorbenen Versicherten ... Mit Bescheid vom 13.02.1992 bewilligte die Beklagte der Klägerin Hinterbliebenenrente ab 03.10.1991 und berechnete sie nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -. Eine Zurechnungszeit kam nicht zur Anrechnung. Die Rente belief sich auf DM 1.190,00. Nach Ablauf des Sterbevierteljahres (03.01.1992) betrug die Rente DM 714,00.
Im Hinblick auf das zum 01.01.1992 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI -, wurden gemäß § 307 SGB VI Entgeltpunkte ermittelt. Dies geschah, indem der Monatsbetrag der zu leistenden anpassungsfähigen Rente durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wurde. Ausgehend von einem aktuellen Rentenwert von 41,44 und einem Rentenartfaktor von 0,25 für die kleine Witwenrente ergaben sich 68,9189 persönliche Entgeltpunkte.
Mit Bescheid vom 29.06.1994 bewilligte die Beklagte ab 01.09.1994 die große Witwenrente in Höhe von monatlich DM 1.566,05 (abzüglich des anzurechnenden Einkommens in Höhe von DM 26,74). Die Zeit vom 03.10.1991 bis 30.06.2001 wurde als Zurechnungszeit angesehen. Die Beklagte ermittelte die Rente aus 56,7411 persönlichen Entgeltpunkten, einem Rentenartfaktor für die große Witwenrente von 0,6 sowie einem aktuellen Rentenwert von 46,00. Die Klägerin erhob Widerspruch, da bei der Berechnung nur von 56,7411 persönlichen Entgeltpunkten statt 68,9189 ausgegangen worden sei. Nach § 88 Abs.2 Satz 2 SGB VI seien aber mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen und eine entsprechend höhere Rente zu zahlen.
Mit Bescheid vom 17.02.1995 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Ermittlung der Rente in Sonderfällen durch Übernahme von persönlichen Entgeltpunkten sei in § 88 SGB VI geregelt. Während das bisherige Recht den Besitzsschutz über die Zahlbetragsgarantie gewährleiste, seien zukünftig die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte besitzgeschützt. Im Ergebnis würden damit die Grundsätze des bisherigen Rechts übernommen. Seien die der kleinen Witwenrente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte durch Umwertung nach § 307 SGB VI ermittelt worden, dürften diese persönlichen Entgeltpunkte der großen Witwenrente nicht als besitzgeschützt zugrunde gelegt werden. Sie würden bei der großen Witwenrente zu erhöhten Rentenbeträgen führen. Deshalb seien die bei der Umwertung der kleinen Witwenrente nach § 307 SGB VI ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6250 zu vervielfältigen. Das Ergebnis seien die nach § 88 Abs.2 Satz 2 SGB VI als besitzgeschützt zu übernehmenden Entgeltpunkte, wenn sich bei der Berechnung der großen Witwenrente weniger persönliche Entgeltpunkte ergäben. Bei der Klägerin errechneten sich, ausgehend von den gemäß § 307 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte von 68,9189, vervielfältigt mit dem Faktor 0,6250 als besitzgeschützte Entgeltpunkte 43,07. Die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte habe bei der Klägerin einen Wert von 56,7411 erbracht. Die sich aus der großen Witwenrente ergebenden Entgeltpunkte seien demnach höher als die besitzgeschützten; der Besitzschutz sei in diesem Fall nicht anzuwenden.
Mit der am 13.03.1995 beim Sozialgericht Nürnberg erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Nach ihrer Ansicht kann der Rentenversicherungsträger nicht eine im Gesetz nicht vorgesehene Sonderregel anwenden. Der Gesetzgeber habe in Kauf genommen, daß bei einer generell vorgenommenen pauschalierten Umwertung sich Rentenbeträge ergeben könnten, die über einer z.B. nach altem Recht möglichen großen Witwenrente lägen. Er sei davon ausgegangen, daß bei einer Pauschalierung sowohl positive als auch negative Aspekte auftreten könnten.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 24.04.1996 die Klage ab. Es vertrat die Ansicht, die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI könne nur zur Anwendung kommen, wenn der Anspruch auf die bisherige Rente bei Beginn der späteren Rente nicht mehr bestehe. Solange die Ansprüche nebeneinander gegeben seien, sei § 89 SGB VI maßgebend, d.h. der Besitzschutz des § 88 SGB VI greife nicht, wenn der Anspruch auf die bisherige Rente we...