nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 04.06.1996; Aktenzeichen S 1 Lw 28/95) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 4. Juni 1996 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von vorzeitigem Altersgeld nach § 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) a.F. bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 13 Abs.1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Der am ...1941 geborene Kläger war als selbständiger Landwirt im eigenen und im Betrieb seiner Ehefrau seit 1966 Mitglied der Beklagten. Das gesamte Unternehmen hatte eine Größe von rund 21 ha. Im 2. Antrag auf Gewährung vorzeitigen Altersgeldes vom 13.10.1994 gab der Kläger an, bei Erhalt des Rentenbescheides die landwirtschaftlichen Flächen an den Sohn zu verpachten. Die Beklagte veranlaßte eine Untersuchung des Klägers durch den Orthopäden Dr ... Bei dieser Untersuchung wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Wirbelsäulenverkrümmung bei Wirbelgleiten L4/L5 mit degenerativen Veränderungen des Achsenorgans. 2. Initiale Aufbraucherscheinungen im Bereich beider Hüftgelenke. 3. Chronische Bronchitis. Dr ... war der Auffassung, der Kläger könne zwar als Landwirt nicht mehr arbeiten, jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten zu ebener Erde, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen sowie ohne häufiges Bücken noch vollschichtig verrichten.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 31.01.1995 den Antrag mit der Begründung ab, daß weder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des SGB VI beim Kläger vorliege noch er das Unternehmen abgegeben habe. Damit seien weder die Voraussetzungen nach § 2 GAL noch nach § 13 Abs.1 ALG erfüllt, so daß Rentenleistung nicht zustehe.
Der mit Schriftsatz vom 14.02.1995 erhobene Widerspruch wurde wie angekündigt nicht begründet und vor der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 08.05.1995 mit gleicher Begründung zurückgewiesen.
Die mit Schriftsatz vom 18.05.1995 erhobene Klage begründete der Klägerbevollmächtigte mit dem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit beim Kläger ab Antrag im Oktober 1994. Es wurde eingeräumt, daß die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens noch nicht erfolgt sei, daß aber beantragt werde, die Beklagte für den Fall der Abgabe zu verurteilen, die begehrte Rente zu gewähren. Mit Hilfsantrag wurde die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit beantragt.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 04.06.1996 als unzulässig ab. Es vertrat die Auffassung, der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß Erwerbsunfähigkeit vorliege. Es handle sich dabei um ein bloßes Element des Anspruchs auf Gewährung von vorzeitigem Altersgeld, das nicht isoliert geltend gemacht werden könne.
Mit der am 12.07.1996 erhobenen Berufung begehrt der Kläger im Hauptantrag die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut und die Zurückverweisung des Rechtsstreits bzw. hilfsweise die Feststellung, daß Erwerbsunfähigkeit beim Käger vorliege und im Falle der Abgabe die begehrte Rente bezahlt werde. Durch den Abschluß eines Pachtvertrages zwischen dem Kläger und seinem Sohn am 28.01.1997 für die Dauer von 10 Jahren sei die Abgabeproblematik inzwischen unstreitig bzw. überholt.
Der Senat holte Befundberichte bei den behandelnden Ärzten Dr ... und Dr ... ein und zog einen Bericht des Krankenhauses Plattling bei. Zum gerichtlichen Sachverständigen wurde der Internist und Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr ... bestellt. Dr ... bezeichnete in seinem Gutachten vom 25.07.1997 die Diagnosen beim Kläger wie folgt: 1. Endogenes Asthma bronchiale mit guter Reversibilität der Lungenfunktion auf Beta-2-mimetica. 2. Ausschluß einer berufsbedingten Allergisierung. 3. Wirbelsäulensyndrom mit deutlicher Verspannung im Bereich der LWS mit Wirbelgleiten L4/L5. 4. Fingerendgliedamputation des rechten Daumenendgelenks nach Kreissägenverletzung 1996. 5. Belastungshypertonie.
Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei zwar qualitativ, aber nicht quantitativ eingeschränkt. Er müsse Tätigkeiten mit Akkord und Schicht meiden, ebenso Arbeiten, die mit pulmonalen Reizstoffen verbunden sind. Wegen der glaubhaften Staubbelastungen in der Landwirtschaft solle der Kläger deshalb Tätigkeiten als Landwirt nicht mehr ausüben. Aufgrund der bestehenden Wirbelsäulenbeschwerden seien dem Kläger schweres Heben und Tragen von Lasten sowie körperliche Zwangshaltung nicht mehr zumutbar. Einschränkungen der Wegstrecke bestünden nicht, der Kläger könne zu Fuß, mit dem Fahrrad, einem Motorfahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel die Wege zurücklegen.
Vom Klägerbevollmächtigten wurden in den Schriftsätzen über eine sich deutlich fortentwickelnde Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet berichtet und nach § 106 SGG, hilfsweise nach § 109 SGG, beantragt, auf psychologischem Fachgebiet ein Gutachten einzuholen.
Die behandelnden Ärzte Dr ... und Dr ... berichteten auf Anfr...