Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens. Unterbrechung. Erwerbsunfähigkeit. vorzeitiges Altersgeld. Rücknahme. Vertrauensschutz
Orientierungssatz
Es ist kein Unterschied zu machen zwischen einem Landwirt, der aufgrund eigener Entscheidung oder zu vertretender Umstände die Abgabevoraussetzungen unterbricht und somit das Ruhen einer Rente nach § 30 Abs 2 ALG auslöst gegenüber dem Landwirt, der ohne eigenes Wissen aufgrund einer ärztlichen Beurteilung eines anderen Sozialleistungsträger (hier: zur Erwerbsunfähigkeit) ebenfalls für einen gewissen Zeitraum den Wegfall einer Leistung (vorzeitiges Altersgeld nach § 2 Abs 2 GAL) hinnehmen muss.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Rentenbewilligungsbescheides vom 20.03.1995 durch streitgegenständlichen Bescheid vom 24.04.1996 und die Gewährung des vorzeitigen Altersgeldes in der Zeit vom 01.06.1996 bis 31.08.1997.
Streitig sind dabei auch die Abgabevorschriften nach § 21 i.V.m. § 30 Abs.2 Satz 4 ALG.
Der ... 1936 geborene Kläger hat ab 1962 ein landwirtschaftliches Unternehmen von rund 9 ha Größe bewirtschaftet und war in das Mitgliederverzeichnis der Beklagten aufgenommen. Außerdem war er versicherungspflichtig als Kraftfahrer beschäftigt.
Am 26.10.1994 beantragte er bei der Beklagten vorzeitiges Altersgeld. Bei der persönlichen Vorsprache gab er bekannt, zum 01.11.1994 seinen Betrieb an den Sohn J verpachten zu wollen.
Der der Beklagten vorgelegte Pachtvertrag wurde nach Hinweis der Beklagten ergänzt, so dass eine Pachtdauer von neun Jahren, beginnend am 12.11.1994 und endend am 30.11.2003, vereinbart war.
Die Beklagte zog die Unterlagen über die Kuraufenthalte des Klägers 1993 und 1994 und die vertrauensärztlichen Gutachten bei. Aus der Reha-Maßnahme in Bad F wurde der Kläger am 26.08.1994 als arbeitsunfähig entlassen, gleichzeitig wurde aber ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mittelschwere Arbeiten ohne häufiges Heben und Tragen oder Bewegen von Lasten im körperlichen Wechselrhythmus angenommen.
Mit Bescheid vom 02.12.1994 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor, da nach den medizinischen Unterlagen noch vollschichtig leichte Arbeiten teilweise im Sitzen ohne dauerndes Gehen und Stehen und ohne Heben und Tragen von Lasten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichtet werden könnten.
Unter Vorlage eines Attestes seines behandelnden Arztes Dr.M erhob der Kläger Widerspruch, da er nach Ansicht seines Arztes keine einfachen Arbeiten mehr verrichten könne.
Ein Ergänzungspachtvertrag mit einer Laufzeit bis 30.04.2004 wurde abgeschlossen.
Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung des Klägers beim Orthopäden Dr.S. Dieser stellte im Gutachten vom 27.01.1995 folgende Gesundheitsstörungen fest:
1. Chronisches allgemeines Wirbelsäulensyndrom mit ausgeprägten schmerzhaften Funktionsstörungen aller Wirbelsäulenabschnitte.
2. Chronische Periarthropathia humero scapularis beidseits mit schmerzhafter Funktionsstörung beider Schultergelenke, Coxarthrosen beidseits im Anfangsstadium mit mäßiger Funktionsstörung links größer rechts und initiale degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits.
Der Beruf des Landwirts sei nicht mehr zumutbar, völlige Erwerbsunfähigkeit liege aber nicht vor. Leichte Arbeiten teilweise im Sitzen könne der Kläger noch zweistündig bis unter halbschichtig ab Antragstellung verrichten. Der ärztliche Berater der Beklagten bejahte daraufhin ein ab 01.01.1994 vermindertes Leistungsvermögen.
Der Kläger berichtete über einen gescheiterten Arbeitsversuch und die Absicht, wegen Fehlens von Teilzeitarbeitsplätzen das Arbeitsverhältnis nach Rentengewährung auch rückwirkend lösen zu wollen.
Mit Bescheid vom 20.03.1995 gewährte die Beklagte nach § 2 Abs.2 GAL vorzeitiges Altersgeld ab 01.12.1994 wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkts. Am 29.05.1995 teilte die LVA Schwaben der Beklagten mit, dass mit Bescheid vom gleichen Tag die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt worden sei.
Der Widerspruch gegen den Bescheid der LVA vom 29.05.1995 wurde mit Widerspruchsbescheid der LVA vom 24.01.1996 zurückgewiesen, da der Kläger, der keinen Berufsschutz genieße, als angelernter Arbeiter zu beurteilen und mit dem festgestellten Leistungsvermögen noch in der Lage sei, vollschichtig zu arbeiten. Die LVA nahm Bezug auf die Gutachten von Dr.K und Dr.S sowie die im Widerspruchsverfahren eingeholte Stellungnahme von Dr.W. Bei gleichlautenden klinischen und radiologischen Befunden war dieser der Auffassung, dass sowohl die Beugefähigkeit der Hüftgelenke als auch der Kniegelenke noch ausreichend sei und weiterhin vollschichtig gearbeitet werden könne, wenn auch nicht als Landwirt. Diese Einschätzung habe auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen im November 1994 vertreten.
Mit Schreiben vom 13.03.1996 informierte die Beklagte den Kläger von ihrer Absicht, den Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft zurückz...