nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.06.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 13 i.V.m. § 21 Abs.9 ALG in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung.
Der am 1941 geborene Kläger ist verheirateter Landwirt und ab 01.10.1964 Mitglied der Beklagten.
Aus den eingereichten Unterlagen und Erklärungen ergibt sich, dass der Kläger landwirtschaftliche Flächen von 39,31 Hektar bzw. nach Abgabe von Flächen durch seine Ehefrau 62,57 Hektar sowie weitere forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet hat, die ab 30.09.1996 sowohl von ihm als auch von seiner Ehefrau an den Sohn W. B. für die Dauer von zwölf Jahren bis 30. September 2008 verpachtet worden sind.
Nach den Unternehmensdaten war der Kläger sowohl im Dezember 1994 als auch im Januar 1995 Unternehmer mit einer Fläche von 63,57 Hektar, während er in der Zeit vom 01.12.1991 bis 30.11. 1994 seine Flächen an die Ehefrau verpachtet hatte, mit dieser aber einen unbefristeten Arbeitsvertrag als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden geschlossen hatte. In der Zeit vom 01.02.1995 bis 30.09.1996 war die Ehefrau Unternehmerin.
Am 23.01.1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten vorzeitiges Altersgeld wegen Erwerbsunfähigkeit. Er legte einen Abhilfebescheid des Versorgungsamtes vor; die Behinderungen sind mit einem GdB von 40 v.H. anerkannt.
Nach Einholung von Unterlagen bei den behandelnden Ärzten Dr.V. und Dr.V. wurde auf Veranlassung der Beklagten eine Untersuchung des Klägers von Dr.M. am 24.02.1995 durchgeführt. Dort wurden die Diagnosen gestellt: Chronische Gelenkentzündung bei Gicht, vor allem Arthrose rechtes Handgelenk, Gonarthrose rechts, Retropatellararthrose rechts, PHS links, Bandscheibenschaden L 5/S 1, Osteochondrose und Spondylarthrose der Wirbelsäule, Bluthochdruckerkrankung, ventrikuläre Extrasystolie. Dr.M. war der Auffassung, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, auch nur leichteste körperliche Arbeiten zu verrichten.
Dieser Beurteilung hat Dr.K. nicht zugestimmt. Er nahm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Leistungsvermögen an. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei der LVA erneut Rente beantragt sei.
Es wurden beigezogen ein Gutachten von Dr.T. vom 11.04.1994, für das Sozialgericht Bayreuth (SG) im Rahmen des Rentenverfahrens gegen die LVA erstellt, in dem für leichte Arbeiten noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestätigt wurde.
Den Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.06. 1995 ab mit der Begründung, nach den medizinischen Feststellungen sei der Kläger noch in der Lage, täglich vollschichtige Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Da der Kläger am 14.03.1995 erklärt hatte, ab 01.02.1995 sämtliche Flächen an seine Frau gegeben zu haben, wurde er darüber aufgeklärt, dass die Abgabe an den Ehegatten grundsätzlich nicht den gesetzlichen Erfordernissen genüge.
Im Widerspruchsschreiben vom 02.08.1995 machte der Kläger geltend, die Auswertung des Gutachtens von Dr.M. durch seinen behandelnden Arzt habe ergeben, dass er nicht mehr in der Lage sei körperliche Arbeiten regelmäßig zu verrichten. Deshalb sei es mehr als unverständlich, warum Erwerbsunfähigkeitsrente abgelehnt werde.
Der medizinische Dienst der Beklagten vertrat durch Dr.K. die Auffassung, das Gutachten vom 26.02.1995 von Dr.M. könne nicht überzeugen, und veranlasste eine orthopädische Untersuchung durch Dr.R ... Dr.R. stellte beim Kläger die folgenden Gesundheitsstörungen fest: 1. Schulter-Arm-Syndrom rechts mit Verspannung der Schulter-Nackenmuskulatur bei reflektorischer Steilstellung der Halswirbelsäule, mittelgradiger Spondylose des 5. bis 7. Halswirbels und Osteochondrose und Verschmälerung der Zwischenwirbelräume C 5 bis C 7. 2. Wurzelreizsyndrom S 1 links bei s-förmiger Skoliose und fortgeschrittener Spondylose des 5. Lendenwirbels, geringer des 4. Lendenwirbels und massiver Osteochondrose und Verschmälerung L 5/S 1. 3. Erhebliche Chondropathia patellae beidseits sowie dezente Innenmeniskusläsion links mit endgradig eingeschränkter Beugefähigkeit des rechten Kniegelenks. Er war aber der Meinung, dem Kläger seien vollschichtig leichtere Arbeiten in wechselnd sitzender und stehender Haltung und zwar sowohl im Beruf als Landwirt als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar; Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht.
Die Beklagte zog erneut Unterlagen der LVA Ober- und Mittelfranken bei, insbesondere den Bescheid vom 11.10.1996. In diesem Bescheid war der Antrag des Klägers auf Rentenleistung abgelehnt worden, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Grundlage der Entscheidung waren unter anderem ein ärztliches Gutachten der Begutachtungsstelle B. sowie auch der Entlassungsberi...