nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 05.08.1997; Aktenzeichen S 10 Lw 30/96)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 5. August 1997 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der vom Kläger in der Zeit vom 01.04.1980 bis 31.12.1991 nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) bezahlten Beiträge.

Der am ...1954 geborene Kläger ist seit 01.04.1980 nach Übernahme eines landwirtschaftlichen Anwesens von rund 29 ha landwirtschaftlicher Unternehmer und Mitglied der Beklagten. Am 22.06.1994 erkundigte sich der Kläger telefonisch nach Befreiungsmöglichkeiten. Mit Schreiben vom 04.07.1994 übersandte die Beklagte ein Merkblatt über die geltenden Bestimmungen des GAL und teilte mit, daß noch keine verbindlichen Informationen über die Voraussetzungen nach dem am 01.01.1995 vermutlich in Kraft tretenden ALG vorlägen.

Am 24.01.1995 erkundigte sich der Kläger erneut telefonisch über die Möglichkeit einer Erstattung aller bisher gezahlten Beiträge. Ihm wurde mitgeteilt, daß wegen der bis zum 31.12. 1994 einbezahlten Beiträge von nur 177 statt 180 Kalendermonaten eine Erstattung oben genannter Beiträge nicht möglich sei. Bezüglich der Befreiungsmöglichkeiten wurden dem Kläger drei Merkblätter übersandt. Im Schreiben vom 20.04.1995 widerrief der Kläger die Einzugsermächtigung und teilte mit, daß er nur noch Beiträge für Januar bis März 1995 einzahlen möchte. Die Beklagte teilte ihm mit, daß sie diesen Vorgang als formlosen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht auffasse und bat ihn, den Formblattantrag, falls er gestellt werden sollte, bis 22.05.1995 zurückzusenden. Der Kläger forderte erneut telefonisch am 10.05.1995 die Erstattung sämtlicher Beiträge. Nachdem ihm erklärt wurde, daß dies nicht möglich sei, wünschte er eine schriftliche Bestätigung über die Einzahlung von 180 Beiträgen sowie die Rentenberechtigung. Wie sich aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftstücken ergibt, hat der Kläger im Januar 1994 der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) die Verpachtung von Grundstücken zwischen 01.05. 1989 und 01.01.1992 mitgeteilt. Im Zusammenhang mit der Beitragserhebung zur Berufsgenossenschaft bat er um Überprüfung der ihm noch zuzurechnenden Flächen. Von der LBG wurden diesbezüglich noch im Frühjahr 1995 weitere Ermittlungen durchgeführt. Am 02.05.1995 fertigte die Beklagte eine Aufstellung über die landwirtschaftlichen Flächen und stellte fest, daß die Mindestgröße vom Kläger nicht mehr erreicht werde. Im Bescheid vom 23.05.1995 stellte die Beklagte fest, daß die Unternehmereigenschaft zum 01.01.1992 endete und damit auch die Beitragspflicht nach § 14 Abs.1 Buchst.a GAL. Gleichzeitig wurde dem Kläger mitgeteilt, daß die über Dezember 1991 hinaus bezahlten Beiträge zu Unrecht entrichtet seien und erstattet werden. Er wurde über die Möglichkeiten zur Weiterentrichtung von Beiträgen belehrt und darauf hingewiesen, daß eine schriftliche Erklärung darüber bis spätestens 23.05.1997 bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse eingehen müsse. Weiter wurde er im genannten Schreiben über die Möglichkeit einer Befreiung nach dem ALG bei Erfüllung der Beitragszahlung für 180 Monate belehrt sowie über die Voraussetzung für den Erhalt eines Beitragszuschusses und über seine Meldepflichten. Die Beiträge für die Zeit ab 01.01.1992 wurden nach am 04.07.1995 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Kläger zurückgezahlt. Mit Schreiben vom 28.09.1995 (Bl.22 Beklagtenakte) verlangte der Kläger die Auszahlung aller eingezahlten Beiträge entsprechend den alten gesetzlichen Bestimmungen.

Im streitgegenständlichen Bescheid vom 22.02.1996 lehnte die Beklagte die am 28.09.1995 beantragte Erstattung von Beiträgen in der Zeit vom 01.04.1980 bis 31.12.1991 ab. Sie begründete dies damit, daß der Kläger in der fraglichen Zeit nur 141 und nicht 180 Kalendermonate Beiträge als Landwirt an die LAK bezahlt habe. Nach dem bis zum 31.12.1994 geltenden Recht sei deshalb eine Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen gewesen und deshalb auch nach neuem Recht nicht möglich (§ 117 Abs.2 ALG). Gegen den Bescheid erhob der Klägerbevollmächtigte Widerspruch, den er damit begründete, daß der Kläger von 1980 bis 1995 genau 180 Monatsbeiträge einbezahlt habe. Durch die Erstattung der Beiträge ab 01.01.1992 im Juli 1995 in Höhe von 10.965,00 DM habe die Beklagte nachträglich Tatsachen geschaffen, die die Erfüllung von 180 Beitragsmonaten vernichte und willkürlich sei. Es sei zwar einzuräumen, daß der Kläger am 31.12.1994 noch keine 180 Beitragsmonate erfüllt habe. Tatsächlich habe er aber bis März 1995 noch weitere drei Monate einbezahlt. Die Beiträge seien auch deshalb zu erstatten, da, folge man der Auffassung der Beklagten, daß seit 01.01.1992 keine Beitragspflicht mehr bestand, der Kläger auch bei Vollendung des 65. Lebensjahrs keinen Anspruch auf Ren...

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