Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. August 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 08.05.2001 streitig.
Der 1943 geborene Kläger, der vom 25.09.1971 bis 31.08.1998 als Gebäudewart bei der T. Stahl AG beschäftigt gewesen war, bezog ab 10.09.1998 Arbeitslosengeld (Alg), zuletzt in Höhe von 442,40 DM wöchentlich. Am 09.03.2001 beantragte er die Bewilligung von Alhi. Seine Ehefrau bezog eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 1.400,17 DM netto. Der Kläger selbst hatte bei der Stadtsparkasse D. einen Sparkassenbrief mit Auszahlungsplan (S-Renta-Plan). Er erhielt für das von ihm eingesetzte, mit 4,4 % verzinste Kapital von 50.000,00 DM aus einer Abfindung der Firma T. AG seit dem 12.10.1998 800,00 DM und ab dem 01.05.2001 1.047,00 DM monatlich ausgezahlt. Laufzeitende des unkündbaren Vertrages war der 12.10. 2003. Über das noch verbleibende Restguthaben konnte der Kläger verfügen.
Mit Bescheid vom 25.05.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi ab dem 08.05.2001 mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 1.008,78 DM. Die monatliche Auszahlungsrate rechnete sie als Einkommen mit wöchentlich 241,62 DM sowie das Einkommen der Ehefrau mit wöchentlich 13,27 DM an.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, er vertrete die Auffassung, dass die abzusetzenden wöchentlichen Anrechnungsbeträge durch die Beklagte falsch ermittelt worden seien. Bei dem zur Verfügung stehenden Bankguthaben, eine Kopie des Renta-Plan der Stadtsparkasse D. vom 14.09.1998 sei beigefügt, handle es sich um einen Geldbetrag, der aufgrund des Sozialplanes der Firma T. ihm zur Verfügung gestellt worden sei. Dieser Betrag sei nicht bzw. nicht in voller Höhe in Ansatz zu bringen, so dass der Bescheid falsch und rechtswidrig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei dem Einkommen des Klägers (monatliche Zahlungen aus dem Renta-Plan) handle es sich um kein privilegiertes Einkommen im Sinne der Bestimmungen zur Alhi.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, bei der Berücksichtigung seines eigenen Einkommens habe die Beklagte rechtswidrig die Leistungen aus dem Sozialplan herangezogen. Bei diesen Leistungen handle es sich jedoch nicht um anrechenbares Einkommen. Dieser Betrag werde geleistet für den Verlust des Arbeitsplatzes und sei nach der bisherigen Rechtsprechung und Gesetzeslage nicht anrechenbar. Er sei auch mit dem von der Beklagten errechneten Alhi-Betrag nicht in der Lage, seine Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Er habe bereits beim Sozialamt vorgesprochen und um Unterstützung gebeten.
Im Termin der mündlichen Verhandlung am 08.08.2003 hat der Kläger erklärt, von der Firma T. AG 50.000,00 DM erhalten zu haben.
Mit Urteil vom 08.08.2003 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Der Kläger habe seine Abfindung aus dem Sozialplan der Firma T. AG in Höhe von 50.000,00 DM in einen unkündbaren, mit 4,4 % verzinsten Sparkassenbrief angelegt, der eine monatliche Auszahlung ab dem 01.05.2001 in Höhe von 1.047,00 DM vorsehe. Da dieser Vertrag nicht kündbar sei, habe er sein Vermögen verwertet. Er besitze somit kein Vermögen mehr, das unter Berücksichtigung der §§ 193 Abs.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), 6, 7 Abs.1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) zum Ruhen des Anspruchs nach § 9 Alhi-Vo führen könnte. Er erhalte stattdessen ein monatliches Einkommen. Einkommen im Sinne der Vorschriften der Alhi seien nach § 194 Abs.2 SGB III alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können. Diesen Merkmalen würden die monatlichen Beträge, die der Kläger im Bezugszeitraum der Alhi von der Sparkasse D. nach dem Auszahlungsplan zu erhalten habe, entsprechen. Sie seien zu berücksichtigen, weil nach § 194 Abs.2 SGB III auch Leistungen, die der Arbeitslose von Dritten erhalte oder beanspruchen könne, zum Einkommen zu zählen seien. Anhaltspunkte für Abzüge, die nach § 194 Abs.2 Satz 2 SGB III zu berücksichtigen seien, würden nicht bestehen und würden vom Kläger nicht geltend gemacht werden. Auch § 194 Abs.3 Nr.1 SGB III greife zugunsten des Klägers nicht ein. Dieser Ausnahmetatbestand erfasse nicht den Renta-Plan, weil die Raten auch dann gezahlt würden, wenn der Kläger wieder eine Beschäftigung gefunden habe. Es fehle an der erforderlichen Zweckbindung. Das Einkommen des Klägers sei daher in Höhe von 241,62 DM wöchentlich (1.047,00 DM x 3 Monate : 13 Wochen) anrechenbar. Anrechenbar sei auch das Einkommen der Ehefrau nach § 194 Abs.1 Nr.2 SGB III, soweit es den Freibetrag übersteige. Freibetrag sei ein Betrag in Höhe der Alhi, die dem Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten entspreche, mindestens...