rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 05.06.2001; Aktenzeichen S 22 AL 197/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.12.2003; Aktenzeichen B 7 AL 54/02 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er statten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob dem Kläger Arbeitslosenhilfe zu gewähren. Hierbei ist insbesondere streitig, ob eine vom ehemaligen Arbeitgeber gezahlte Überbrückungsbeihilfe anzurechnen ist und damit die Bedürftigkeit entfällt.

Der am 00.00.1942 geborene Kläger war vom 02.06.1971 bis 31.01.1998 versicherungspflichtig beschäftigt. Der letzte Arbeitgeber war die E AG, wo der Kläger zuletzt die Tätigkeit eines Elektrikers ausübte. Mit Aufhebungsvertrag vom 14.11.1997 wurde das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.01.1998 beendet. In diesem Vertrag wurde die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe durch den Arbeitgeber in Höhe der Differenz zwischen der Arbeitslosenhilfe und 85 % Nettomonatsentgelts bis längstens zum Zeitpunkt des frühest möglichen Bezuges einer gesetzlichen Rente wegen Alters- bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit vereinbart. Grundlage für diese Regelung war der Vorruhestandstarifvertrag der E AG (Vorruhe TV).

Am 14.01.1998 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte stellte eine Sperrzeit vom 01.02. bis 25.04.1998 fest und bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 26.04.1998. Am 14.03.2000 beantragte der Kläger die Gewährung von Anschlussarbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 24.04.2000. Der Kläger gab die mit seinem Arbeitgeber getroffene Regelung über die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe an. Die Überbrückungsbeihilfe betrug für April 2000 455,40 DM ab Mai 2000 2.583,81 DM und ab November 2000 2.609,19 DM monatlich. Sie wurde in dieser Höhe auch tatsächlich an den Kläger gezahlt. Die Arbeitslosenhilfe des Klägers hätte bei einem Bemessungsentgelt von 1.000,00 DM pro Woche in Leistungsgruppe C ohne Kindermerkmal 386,68 DM pro Woche betragen. Mit Bescheid vom 30.03.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe mit der Begründung ab, der Kläger habe anrechenbares eigenes Einkommen, welches den Leistungssatz von 386,68 DM übersteige. Er sei damit nicht bedürftig und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2000 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 16.06.2000 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die Überbrückungsbeihilfe sei nicht als Einkommen im Sinne von § 194 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) anzusehen. Bei den monatlichen Zahlungen der E AG handelte es sich vielmehr um privilegierte Einkünfte im Sinne von § 194 Abs. 3 Nr. 5 SGB III bzw. um solche nach § 11 Satz 1 Nr. 6 Arbeitslosenhilfeverordnung (Alhi-VO).

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Kläger Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab dem 24.04.2000 zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

Mit Urteil vom 05.06.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die gezahlte Überbrückungsbeihilfe sei als Einkommen anzurechnen. Die Zahlungen der E AG könnten insbesondere nicht als Zahlungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 6 Alhi-VO angesehen werden. Die Beihilfe werde nicht aus Steuermitteln oder anderen öffentlichen Mitteln finanziert, sondern von dem privaten Arbeitgeber, der E AG, gezahlt.

Gegen dieses ihm am 10.07.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 09.08.2001 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass es sich bei der Überbrückungsbeihilfe um privilegierte Einkünfte von § 11 Abs. 1 Nr. 6 Alhi-VO handele. Die Zahlung werde nämlich aus öffentlichen Mitteln finanziert. Das Sozialgericht übersehe, dass es sich bei der E AG um ein zu 100 % im Eigentum der Bundesrepublik stehendes Unternehmen handele. Insoweit werde die Beihilfe im Ergebnis aus öffentlichen Mitteln finanziert. Der Kläger verweist zudem auf § 21 Abs. 5 Ziffer 2 des Gesetzes über die Gründung einer E Aktiengesellschaft (E Gründungsgesetz). Nach dieser Vorschrift erstatte das Bundeseisenbahnvermögen die Kosten, die der E AG bei Durchführung von technischen, betrieblichen oder organisatorischen Maßnahmen, die zu einem Personalminderbedarf führten und dadurch entstünden, dass Arbeitsverhältnisse, die gem. § 14 Abs. 2 auf die Gesellschaft übergegangen seien, unkündbar seien. Auch beim Kläger sei der Abschluss der Vorruhestandsvereinbarung Folge eines Personalminderbedarfs gewesen...

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