nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 17.06.1998; Aktenzeichen S 13 RA 163/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte DM 1.041,71 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung eines nach dem Tod des Versicherten überzahlten Rentenbetrages in Höhe von DM 1.041,71 und insbesondere die Befugnis der Beklagten, diese Forderung durch Verwaltungsakt durchzusetzen, streitig.
Der am ...1995 verstorbene Versicherte ... bezog von der Beklagten seit Jahren Versichertenrente. Die Rente wurde über den Tod hinaus bis einschließlich Januar 1996 auf das Konto des Versicherten bei der Raiffeisenbank Dasing-Obergriesbach e.G. überwiesen. Die Überzahlung für die Zeit von Oktober 1995 bis einschließlich Januar 1996 betrug DM 4.174,82, wovon der Beklagten über den Postrentendienst der Betrag von DM 3.133,11 zurückerstattet wurde. Die Bank teilte der Beklagten im Februar 1996 auf Anfrage mit, dass das Konto zwischenzeitlich aufgelöst worden sei und benannte als letzten Verfügungsberechtigten den Kläger. Die Beklagte ermittelte, dass am 07.12.1995 über den Nachlass des Versicherten das Konkursverfahren eröffnet worden war und der Kläger zum Konkursverwalter ernannt wurde. Weiter teilte die Bank mit, dass nach dem Tod des Versicherten auf das Sequesterkonto des Klägers noch Zahlungen in Höhe von DM 1.132,98 und DM 251,66 erfolgt seien.
Mit Bescheid vom 20.01.1997 forderte die Beklagte den Kläger zur Erstattung des Betrages von DM 1.041,71 gemäß § 118 Abs.4 Satz 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.1997 als unbegründet zurück.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Augsburg mit der Begründung, als denkbare Anspruchsgrundlage komme ausschließlich § 59 Abs.1 Nr.4 Konkursordnung (KO) in Betracht, eine rechtsgrundlose Bereicherung der Masse liege allerdings nicht vor. Es seien keine Zahlungen an die Konkursmasse erfolgt, sondern auf das ursprüngliche Girokonto des Versicherten. Dort seien die Gelder untrennbar mit anderen Vermögenswerten vermischt worden, so dass nach einhelliger Rechtssprechung keine Auszahlung mehr verlangt werden könne. Hinzu komme, dass die Auflösung des ursprünglichen Girokontos bereits im Rahmen der Sequestration erfolgt sei, d.h. die Gelder seien nicht vom Konkursverwalter, sondern vom Sequester vereinahmt und auf dem Sequesterkonto wiederum mit anderweitig dort befindlichen Geldern vermischt worden.
Mit Urteil vom 17.06.1998 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 20.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.1997 aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei nicht berechtigt, den Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kläger im Wege des Verwaltungsaktes durchzusetzen. Der Rücküberweisungsanspruch sei zwar öffentlich-rechtlicher Natur, die Beklagte sei jedoch nur dann berechtigt, diesen Anspruch im Wege des Verwaltungsaktes geltend zu machen, wenn dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sei oder wenn der Versicherungsträger zum Kläger in einem Überordnungsverhältnis stehe. Hier sei weder ein Subordinationsverhältnis zu erkennen, noch ermächtige die maßgebliche Rechtsnorm des § 118 Abs.4 SGB VI den Versicherungsträger, mittels Verwaltungsakt den Anspruch geltend zu machen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie im wesentlichen ausführt, § 118 Abs.3 Satz 1 SGB VI bestimme ausdrücklich, dass über den Tod des Versicherten hinaus überwiesene Rentenbeträge als unter Vorbehalt erbracht gelten. Das Bundessozialgericht habe zu dieser gesetzlichen Fiktion ausgeführt, dass diese gegenüber allen Beteiligten gelte und ermögliche, dass der Rentenversicherungsträger den Rücküberweisungsanspruch ungeachtet eventuell entgegenstehender zivilrechtlicher Regelungen durchsetzen könne. § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI normiere einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, weshalb für die Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze nach Inkrafttreten der Vorschrift kein Raum mehr sei. Der begründete Anspruch sei auch zu Recht durch Verwaltungsakt geltend gemacht worden. Vor allem durch die Formulierung "zur Erstattung verpflichtet" werde eine Sachnähe zu § 50 Sozialgesetzbuch X (SGB X) hergestellt, die es rechtfertige, gegenüber Personen, die über Leistungen verfügt oder sie in Empfang genommen haben, mit Verwaltungsakt zu entscheiden. Soweit es nicht zu einer Rücküberweisung durch das Geldinstitut komme, sei die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die überzahlten Geldleistungen anderweitig, d.h. vorr...