nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bayreuth (Entscheidung vom 11.10.2001; Aktenzeichen S 8 AL 451/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie dessen Rückforderung für die Zeit 03.01. bis 16.03.1996 und 08.01. bis 08.03.1998 einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (KV/PV-Beiträge) für diese Zeit, hilfsweise ein Anspruch des Klägers auf Alg für die Zeiten 07.02. bis 20.02.1996, 07.03. bis 16.03.1996 und 29.01. bis 15.02.1998.
Der am 1958 geborene Kläger war seit 1989 als Kraftfahrer bei der dem Baugewerbe angehörenden Firma S. in B. beschäftigt. Jeweils im Dezember eines Jahres meldete er sich entsprechend der üblichen Vorgehensweise im Baugewerbe saisonbedingt arbeitslos und bezog von der Beklagten bis zur jeweiligen Wiederaufnahme der Arbeit im Frühjahr des Folgejahres Alg, so zuletzt auf Grund der Arbeitslosmeldung vom 28.12.1995 vom 28.12.1995 bis 17.03.1996 iHv 439,20 DM/Woche (Bescheid vom 12.01.1996) sowie auf Grund Arbeitslosmeldung vom 23.12.1997 vom 24.12.1997 bis 08.03.1998 iHv 449,61 DM/Woche (Bescheid vom 30.12.1997).
Bei einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion in den Geschäftsräumen der Fa. S. am 10.03.1999 stellte die Beklagte Personal-Stunden-Abrechnungen sicher, die belegten, dass der Kläger dort ab 03.01.1996 sowie ab 08.01.1998 mehr als geringfügig beschäftigt war, ohne diese Beschäftigungen der Beklagten mitzuteilen. Wegen dieses Sachverhaltes wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Betruges (§ 263 Strafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzn verurteilt (Urteil des Amtsgerichts Bayreuth Az: 2 Cs 9 Js 10779/99 vom 03.02.2000 - rechtskräftig seit 11.02.2000).
Zum unrechtmäßigen Bezug von Alg und zur beabsichtigten Rückforderung der Leistungen angehört, räumte der Kläger ein, dass durch Beschäftigungen bei der Firma S. über 15 bzw 18-Stunden/Woche Ansprüche auf Alg entfallen seien. Er äußerte aber die Auffassung, dass eine Rückforderung nicht möglich sei. Er habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt, weil er bei Tätigkeitsaufnahme jeweils der Firma S. alle Unterlagen übergeben und darauf vertraut habe, diese werde die Tätigkeiten anmelden. Unter dem 20.07.1999 stellte er einen Antrag auf Bewilligung von Alg für Zeiten, die in den ursprünglichen Bewilligungszeiträumen und nach den Zwischenbeschäftigungen während des Leistungsbezugs lagen entsprechend folgendem zeitlichen Schema: - 03.01. bis 06.02.1996 Versicherungspflicht - 07.02. bis 20.02.1996 Antrag auf Alg-Bewilligung - 21.02. bis 06.03.1996 Versicherungspflicht - 07.03. bis 16.03.1996 Antrag auf Alg-Bewilligung - 08.01. bis 28.01.1998 Versicherungspflicht - 29.01. bis 15.02.1998 Antrag auf Alg-Bewilligung - 16.02. bis 08.03.1998 Versicherungspflicht.
Mit Bescheid vom 17.08.1999 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit 03.01.1996 bis 16.03.1996 sowie 08.01.1998 bis 08.03.1998 auf und forderte die Erstattung des unrechtmäßig bezogenen Alg (8.538,60 DM) sowie der zu Unrecht entrichteten KV/PV-Beiträge (2.060,55 DM) für die entsprechenden Zeiträume. Dabei legte sie für die Zeiten der Beschäftigung die bei der Firma S. beschlagnahmten Personal-Stunden-Abrechnungen der Monate Januar, Februar, März 1996 sowie Januar, Februar, März 1998 zugrunde.
Mit weiterem Bescheid vom 17.08.1999 lehnte die Beklagte den nachträglichen Alg-Antrag vom 20.07.1999 ab. Der Kläger habe sich nach Aufnahme einer mehr als nur geringfügigen Zwischenbeschäftigung nicht erneut arbeitslos gemeldet, obwohl die Wirkung der ursprünglichen Arbeitslosmeldungen durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erloschen sei, so dass sich der Kläger für den begehrten Alg-Anspruch hätte erneut arbeitslos melden müssen. Dies habe er aber nicht getan. Für die Zeit bis zum 31.12.1997 läge dem die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) zugrunde. Für die Zeit seit In-Kraft-Treten des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ab dem 01.01.1998 sei dies gesetzlich ausdrücklich geregelt.
Hiergegen erhobene Widersprüche blieben ohne Erfolg ( Widerspruchsbescheide vom 03.11.1999 und 09.11.1999).
Dagegen hat der Kläger Klagen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben (Az: S 8 AL 443/00 und S 8 AL 451/00) und im Wesentlichen vorgetragen, er habe in den fraglichen Zeiträumen nur wenige Tage gearbeitet und außerdem dafür keinen Lohn ausbezahlt erhalten. Die geleisteten Stunden seien vielmehr als Wertguthaben geführt und später mit evtl Minusstunden verrechnet worden. Er sei mit der Firma S. kein Arbeitsverhältnis eingegangen. Diese habe ihm bestätigt, dass das Vorgehen rechtmäßig sei und die erforderlichen Meldungen von ihr durchgeführt würden. Sie habe ihm ferner damit gedroht, ihn im Frühjahr nicht wieder einzustellen, sollte er die kurzfrist...