nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Arbeitslosigkeit. Beschäftigungssuche. Eigenbemühungen. Mitwirkung. Entziehung. Aufhebung. Umdeutung
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Fehlen von Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit stellt keine Verletzung einer Mitwirkungspflicht i.S.v. § 66 SGB I dar, sondern führt zum Wegfall der Arbeitslosigkeit.
2. Ein Entziehungsbescheid kann nicht in einen Aufhebungsbescheid umgedeutet werden.
Normenkette
SGB I § 66 Abs. 1; SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Abs. 1, 5 S. 2, § 126; SGB X § 48
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 12.06.2003; Aktenzeichen S 6 AL 103/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Juni 2003 und der Bescheid vom 14. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2001 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Entziehung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 17.12.2000 streitig.
Der 1963 geborene Kläger bezog nach Beschäftigungen als Vulkanisierarbeiter und Lagerist ab 16.12.1999 Arbeitslosengeld (Alg) und ab 25.09.2000 Alhi. Die Beklagte forderte ihn mit einem am 08.11.2000 übergebenen Schreiben auf, Eigenbemühungen bei mindestens fünf Arbeitgebern zu unternehmen und am 05.12.2000, 8.00 Uhr, entsprechende Nachweise vorzulegen bzw. überprüfbare Angaben zu machen. Würden keine ausreichenden Eigenbemühungen unternommen, läge Arbeitslosigkeit nicht vor, so dass die Entscheidung über die ihm bewilligte Leistung für den Zeitraum ab dem Zugang dieser Aufforderung bis zu dem genannten Nachweistermin zurückzunehmen oder aufzuheben sei (§§ 45, 48 SGB X i.V.m. § 330 SGB III). Darüberhinaus beabsichtige man, die Leistung wegen fehlender Mitwirkung bis zu deren Nachholung gem. § 66 SGB I ganz zu entziehen bzw. zu versagen.
Laut Vermerk vom 11.12.2000 sprach am 05.12.2000 die Ehefrau des Klägers vor und übergab eine Arbeitsunfähigkeits(AU)-Bescheinigung für die Zeit ab 05. bis voraussichtlich 08.12.2000. Nach dieser Bescheinigung durfte der Kläger kein Kfz lenken.
Mit Bescheid vom 14.12.2000 entzog die Beklagte die Leistung ab 06.12.2000. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Kläger zu dem vorgesehenen Zeitpunkt keine Nachweise vorgelegt. Wegen der fehlenden Mitwirkung könne man nicht beurteilen, ob er seiner Verpflichtung nachkomme, alle Möglichkeiten zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit zu nutzen. Man könne daher nicht feststellen, ob er weiterhin arbeitslos im Sinne der §§ 118, 119 SGB III sei. Sollte er der Mitwirkungspflicht nachkommen und Nachweise vorlegen, werde man prüfen, ob die entzogene Leistung ganz oder teilweise erbracht werden könne.
Mit seinem Widerspruch gab der Kläger an, sich telefonisch bei verschiedenen Arbeitgebern um Arbeit bemüht, jedoch nur Absagen erhalten zu haben. Auch das SIS habe er ständig benutzt. Wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden (Krampfanfälle) und fehlender Mobilität sei es für ihn sehr schwierig, eine Arbeit zu bekommen. Er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass ihm ab 06.12.2000 keine Alhi mehr gezahlt werde, wenn die Eigenbemühungen nicht nachgewiesen würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2001 änderte die Beklagte den Bescheid vom 14.12.2000 dahingehend ab, dass die Alhi erst mit Wirkung ab 17.12.2000 entzogen wurde. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten, die sich allgemein aus § 60 Abs.1 SGB I und konkret aus § 119 Abs.5 SGB III ergäben, verletzt. Im Rahmen dieser Vorschriften sei er verpflichtet gewesen, eigene Bemühungen um einen Arbeitsplatz, d.h. konkrete Bewerbungen bei Arbeitgebern, nachzuweisen. Ein solcher Nachweis sei nicht erbracht und fehle bis heute. Die bloße Behauptung von angeblich erfolglosen Bewerbungen genüge nicht. Weil damit aber nicht feststellbar sei, ob überhaupt die materiellrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi vorlägen, sei es sachgerecht, ihm diese Leistung gem. § 66 Abs.1 SGB III zu entziehen. Dabei sei bedacht worden, dass die Alhi als Leistung lebensunterhalts- und existenzsicherende Funktion habe. Gleichwohl könne die Leistung nicht weitergezahlt werden, wenn die gesetzlich geforderten Anspruchsvoraussetzungen nicht nur fraglich seien, sonderen deren Nachweis gänzlich fehle und die Verantwortung hierfür der Kläger selbst zu tragen habe. Auf den Leistungsentzug sei er unmißverständlich in der Rechtsfolgenbelehrung zum Schreiben vom 08.11.2000 hingewiesen worden. Lediglich der Zeitpunkt der Entziehung sei abzuändern gewesen, weil nach § 66 SGB I eine Leistung nur mit Wirkung für die Zukunft entzogen werden könne.
Zur Begründung seiner zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Klä...