nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Arbeitslosigkeit. Eigenbemühungen. Beschäftigungssuche. Frist. Nachweis
Leitsatz (redaktionell)
Setzt die Agentur für Arbeit einem Arbeitslosen eine Frist, innerhalb derer er Eigenbemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit nachweisen soll, so kann sie selbst bei erfolglosem Fristablauf die Bewilligung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht für die Zeit vor Fristende aufheben.
Normenkette
SGB I § 66; SGB III § 117 Abs. 1 Nr. 1, § 118 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 2, § 198 S. 2 Nr. 1, § 330 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 12.06.2003; Aktenzeichen S 6 AL 328/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Juni 2003 und die Bescheide vom 21. und 28. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2001 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 08.11. bis 05.12.2000 und die Erstattung von 1.637,22 DM bzw. 837,09 EUR streitig.
Der 1963 geborene Kläger bezog nach Beschäftigungen als Vulkanisierarbeiter und Lagerist ab 16.12.1999 Arbeitslosengeld (Alg) und ab 25.09.2000 Alhi. Die Beklagte forderte ihn mit einem am 08.11.2000 übergebenen Schreiben auf, Eigenbemühungen bei mindestens fünf Arbeitgebern zu unternehmen und am 05.12.2000 entsprechende Nachweise vorzulegen bzw. überprüfbare Angaben zu machen. Würden keine ausreichenden Eigenbemühungen unternommen, läge Arbeitslosigkeit nicht vor, so dass die Entscheidung über die ihm bewilligte Leistung für den Zeitraum ab dem Zugang dieser Aufforderung bis zu dem genannten Nachweistermin zurückzunehmen oder aufzuheben sei (§§ 45, 48 SGB X i.V.m. § 330 SGB III). Darüber hinaus beabsichtige man, die Leistung wegen fehlender Mitwirkung bis zu deren Nachholung gemäß § 66 SGB I ganz zu entziehen bzw. zu versagen.
Laut Vermerk vom 11.12.2000 sprach am 05.12.2000 die Ehefrau des Klägers vor und übergab eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung für die Zeit ab 05. bis voraussichtlich 08.12.2000. Nach dieser Bescheinigung durfte der Kläger kein Kfz lenken.
Mit Bescheid vom 21.03.2001 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 08.11. bis 05.12.2000 auf. Der Kläger habe in einem Beratungsgespräch am 09.03.2001 erklärt, in dieser Zeit keine Eigenbemühungen unternommen zu haben. Er habe wissen müssen, dass die fehlenden Eigenbemühungen zum Wegfall bzw. Verlust des Anspruches führten. Die bezogenen Leistungen in Höhe von 1.299,48 DM seien zu erstatten.
Mit weiterem Bescheid vom 28.03.2001 forderte die Beklagte die Erstattung der in der Zeit vom 08.11. bis 05.12.2000 entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 337,74 DM.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Leistung hätte nicht rückwirkend entzogen werden dürfen. Er habe ab 08.11.2000 keine Eigenbemühungen unternehmen können, weil er aufgrund seiner Krankheit nicht mehr in der Lage gewesen sei, einer geordneten Arbeit nachzugehen. Er legte ein Attest des Allgemeinarztes Dr.G. vom 08.03.2001 vor, wonach er in der Zeit vom 23.10.2000 bis Januar, wenn nicht Februar 2001 nicht in der Lage gewesen sei, einer geregelten und geordneten Arbeit nachzugehen. Für den genannten Zeitraum habe ganz sicher Arbeitsunfähigkeit (AU) bestanden. Wohl aus Unkenntnis habe der Kläger nicht um eine Krankmeldung gebeten.
Mit Schreiben vom 26.07.2001 gab die Beklagte zur Heilung des Formverstoßes der fehlenden Anhörung dem Kläger nochmals Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme binnen zwei Wochen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2001 wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Eine wesentliche Änderung in den für den Alhi-Anspruch maßgebenden Verhältnissen sei ab 08.11. 2000 durch den Wegfall der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit eingetreten. Trotz des ganz konkreten Hinweises vom 08.11.2000 auf seine Nachweispflicht habe der Kläger keinerlei Eigenbemühungen unternommen. Soweit er unter Bezugnahme auf das vorgelegte Attest ausführe, aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage gewesen zu sein, einer geregelten Arbeit nachzugehen, sei Arbeitslosigkeit jedenfalls wegen fehlender Arbeitsfähigkeit zu verneinen. Ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III bestehe nicht, weil für die Zeit vor dem 05.12.2000 keine AU-Bescheinigung vorgelegt worden sei.
Mit seiner zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er auch während seiner Arbeitslosigkeit eine ärztliche AU-Bescheinigung benötige.
Mit Urteil vom 12.06.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2000 sei durch das Attest vom 08.03.200...