Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Beschränkung der Ermächtigung eines Sozialpädiatrischen Zentrums nach § 119 SGB 5 mit einem Facharztfilter. Nichtüberschreiten des Beurteilungsspielraums der Zulassungsgremien bei Ausschluss der Überweisung durch Fachärzte für Allgemeinmedizin und praktische Ärzte. Zulässigkeit einer behördlichen Ausschlussfrist
Leitsatz (amtlich)
1. Die Setzung einer behördlichen Ausschlussfrist ist zulässig, wenn der Umfang des Rechtsstreits eine zeitliche Strukturierung erfordert und/oder die Beteiligten sich mit einer solchen zeitlichen Strukturierung einverstanden erklärt haben.
2. Die Ermächtigung eines Sozialpädiatrischen Zentrums gem § 119 SGB 5 kann mit einem Facharztfilter versehen werden.
Orientierungssatz
Der Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien ist auch dann nicht überschritten, wenn er eine Überweisung durch Fachärzte für Allgemeinmedizin und praktische Ärzte nach § 31 Abs 7 S 2 der Zulassungsverordnung für Ärzte (juris: Ärzte-ZV) ausschließt (vgl LSG München vom 20.11.2013 - L 12 KA 16/12).
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beigeladenen zu 2) wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.01.2013 in Ziffer I Sätze 1 und 2 aufgehoben und die Klage des Klägers wird auch insoweit abgewiesen.
In Abänderung der Kostenentscheidung in Ziffer II. des Urteils trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens S 38 KA 480/09 in vollem Umfang.
Die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen zu 1) und 7) werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) tragen der Kläger zu 3/4 und die Beigeladenen zu 1) und 7) zu je 1/8.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
In dem Berufungsverfahren wenden sich die 4 Berufungskläger gegen die beiden Entscheidungen des Beklagten vom 24. November 2011 (Az.: 379/06 und 152/07). Mit dem Beschluss vom 24. November 2011 (Az.: 379/06) wurde der Antrag des Klägers (Verfahren S 38 KA 462/09 und S 38 KA 480/09, Kath. Jugendfürsorge der Diözese A-Stadt, J.) auf eine Ermächtigung nach § 119 SGB V abgewiesen, mit Beschluss des Beklagten vom 24.11.2011 (Az.: 152/07) wurde dem Antrag des Sozialpädiatrischen Zentrums an der H. Stiftung A-Stadt (Klägerin im Verfahren S 38 KA 70/12, Beigeladene in den Verfahren S 38 KA 462/09, S 38 KA 480/09 und S 38 KA 59/12) auf Erteilung einer Ermächtigung nach § 119 SGB V stattgegeben, befristet auf 4 Jahre und eingeschränkt auf den Zuweiserkreis Ärzte für Kinder und Jugendmedizin, Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychiater.
Auf Antrag des J. vom 07.06.2005 hat der Zulassungsausschuss Ärzte Schwaben mit Beschluss vom 27.09.2006 (Bescheid vom 13.10.2006) diesem eine Ermächtigung gemäß § 119 SGB V erteilt. Die H. Stiftung hat am 31.10.2006 ebenfalls eine Ermächtigung nach § 119 SGB V beantragt. Auf Widerspruch von drei Krankenkassen (Beigeladene zu 2), 4) und 6)) hin hat der Beklagte mit Bescheid vom 08.03.2007 den Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte Schwaben vom 27.09.2006 (Bescheid vom 13.10.2006) aufgehoben. Dagegen hat das J. Klage zum Sozialgericht München (Az.: S 43 KA 413/07) eingelegt. Der Antrag der H. Stiftung auf Ermächtigung nach § 119 SGB V wurde vom Zulassungsausschuss mit Bescheid vom 20.06.2007 und dem Beklagten mit Bescheid vom 09.11.2007 abgelehnt. Hiergegen hat die H. Stiftung Klage zum Sozialgericht München erhoben (Az.: S 39 KA 1173/07). Im Verfahren S 43 KA 413/07 hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 06.06.2008 den Bescheid vom 08.03.2007 aufgehoben und den Beklagten zur Neuverbescheidung verpflichtet. Das Verfahren mit dem Az.: S 39 KA 1173/07 wurde unter Bezugnahme auf das Verfahren S 43 KA 413/07 vergleichsweise erledigt.
In der Sitzung des Beklagten vom 26.03.2009 wurde über beide Anträge entschieden. Zum einen wurde auf den Widerspruch der H. Stiftung vom 24.07.2007 hin und in Ausführung des Vergleichs vor dem Sozialgericht München vom 08.12.2008 (Az.: S 39 KA 1173/07) die H. Stiftung gemäß § 119 SGB V ermächtigt. Zum anderen wurde der Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte Schwaben vom 27.09.2006 betreffend die Ermächtigung des J. aufgehoben und der Antrag auf Ermächtigung abgewiesen. Hiergegen richten sich die Klagen des J. vom 18. Mai 2009 (Az.: S 38 KA 462/09 Anfechtungsklage und S 38 KA 480/09 Verpflichtungsklage). Dem Antrag der H. Stiftung auf Sofortvollzug wurde vom Sozialgericht München, bestätigt durch das Bayer. Landessozialgericht (Az.: S 38 KA 720/09 ER; L 12 KA 65/09 B ER), nicht stattgegeben.
Der Beklagte hat mit Verfügung vom 15.02.2011 beschlossen, dem Verwaltungsverfahren ungeachtet der Beschlüsse vom 26.03.2009 (Az.: 379/06 und 152/07 und der Klageverfahren S 38 KA 462/09 und S 38 KA 480/09) Fortgang zu geben.
Im Rahmen des Erörterungstermins des SG München (S 38 KA 462/09) vom 13.04.2011 wurde als Vorschlag des Sozialgerichts folgendes protokolliert:
Vorstellbar wäre folgende...