Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 04.04.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 16.03.1998 bis 25.08.1998, 11.09.1998 bis 11.04.1999 und 05.01.2000 bis 19.03.2000 sowie die Erstattung der in diesen Zeiträumen bezogenen Leistungen und entrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 15.651,82 DM (8.002,65 EUR).
Die 1963 geborene Klägerin bezog seit 01.12.1993 mit Unterbrechungen von der Beklagten Alhi (Bemessungsentgelt bis 04.01.2000 630,-- DM). In den Anträgen auf Fortzahlung der Alhi für die Zeit ab 01.12.1997, 11.09.1998 und 05.01.2000 verneinte sie für sich und ihren Ehemann die Fragen nach dem Vorhandensein von Vermögen, insbesondere den Besitz von Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten. Im Zuge von Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes W. zu Finanzierungsquellen terroristischer Netzwerke wurde festgestellt, dass die Klägerin und ihr Ehemann Anteile an der türkischen Handelsgesellschaft K. (K) über 82.500,-- DM (Ehemann) und 9.450,-- DM (Klägerin) besaßen. Anteils-Verkaufsbescheinigungen vom 16.03.1998/02.12.1999, unterzeichnet von der Klägerin bzw ihrem Ehemann und E. K., Beauftragter der Firma K im Raum A., bestätigen Bareinzahlungen von 82.500,-- DM am 16.03.1998 für 1.500 Anteile zum Nennwert von je 55,-- DM durch den Ehemann der Klägerin und am 02.12.1999 in Höhe von 9.450,-- DM (140 Anteile zu je 67,50 DM) durch die Klägerin. Der Ehemann der Klägerin gab hierzu an, die Anteile hätten sie durch Übertragung türkischen Vermögens an die Firma K erworben. Diese Anteile seien jedoch ohne Wert. Einem Auszahlungsverlangen sei die Firma K nicht nachgekommen. Die Anteile stellten daher lediglich einen Anspruch an K dar, der nicht zu realisieren sei.
Mit Bescheid vom 19.06.2002 hob die Beklagte die Alhi-Bewilligung für die Zeiträume 16.03.1998 bis 25.08.1998, 11.09.1998 bis 11.04.1999 und 05.01.2000 bis 19.03.2000 auf, weil Bedürftigkeit nicht vorgelegen habe und forderte von der Klägerin die Erstattung einer Alhi-Überzahlung in Höhe von 10.946,13 DM sowie mit Bescheid vom 29.07.2002 zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.705,69 DM, zusammen 15.651,82 DM (8.002,65 EUR).
Den Widerspruch der Klägerin - das Vermögen, sofern solches überhaupt vorgelegen habe, sei nicht verwertbar gewesen - wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26.11.2002 zurück. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten am 16.03.1998 ein Barvermögen in Höhe von 82.500,-- DM besessen, das bei der Bedürftigkeitsprüfung in Höhe von 66.500,-- DM habe berücksichtigt werden müssen. Unter Beachtung des wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 630,-- DM habe somit für 105 Wochen keine Bedürftigkeit bestanden. Auf die Verwertbarkeit des in Anteilen der K angelegten Vermögens komme es nicht an; entscheidend sei die freie Verfügbarkeit vor der Geldanlage am 16.03.1998.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und vorgetragen: Der Stiefvater ihres Ehemannes habe durch Verwertung von Grundstücksanteilen u.a. eine Taxi-Lizenz für I. erworben, die - da dieser keinen Führerschein besessen habe - auf den Namen ihres Mannes eingetragen worden sei. Im Innenverhältnis hätten jedoch sämtliche Rechte und Vermögenswerte dem Stiefvater zugestanden. Schriftliche Unterlagen gebe es hierüber jedoch nicht. Nach dem Tod des Stiefvaters (1992) habe ihr Ehemann im März 1998 die Taxi-Lizenz gegen Vermögensanteile an der Firma K im Wert von 82.500,-- DM verkauft. Diese Anteile habe man trotz größter Bemühungen im Jahr 2000 nicht veräußern bzw auch von K keine Zahlungen erlangen können. Die Originalinhaberscheine seien einem Vertreter der Firma K ausgehändigt worden. Der Kontakt zu diesem sei völlig abgebrochen; sein Aufenthalt unbekannt. Es sei somit unmöglich gewesen, an den Inhaberanteilen einen geldwerten Vorteil zu erlangen. Den in den Akten befindlichen Bescheinigungen über den Erwerb der Anteile komme ein Vermögenswert nicht zu.
Das SG hat E. K. (E.K.) als Zeugen uneidlich vernommen. Dieser hat angegeben, der Klägerin und ihrem Ehemann außer den Bescheinigungen (H. vom 16.03.1998/02.12.1999) keine weiteren Schriftstücke als Beleg für die Einzahlungen gegeben zu haben. Nach seiner Erinnerung habe er kein Bargeld erhalten. Die an die Klägerin und an den Ehemann ausgegebenen Anteilscheine habe er an die Firma K zurückgegeben. Bis zum Jahr 2000 habe die Firma K den Wert der ausgegebenen Anteilscheine einschließlich etwaiger Gewinne zurückgezahlt. So habe er seine eigenen Einlagen von K zurückerhalten. Auf die Einvernahme des Ehemanns der Klägerin als Zeugen verzichteten die Beteiligten.
Mit Urteil vom 04.04.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Entscheidend sei, dass durch die Veräußerung der Taxi-Lizenz ein wirtschaftlicher Gegenwert...