Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung von unfallbedingten Schäden vor allem der Halswirbelsäule nach einem Auffahrunfall von schicksalshaften und degenerativen Funktionsstörungen auf orthopädischem und HNO-ärztlichem Fachgebiet.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26.05.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Verletztenrente im Wege einer Zugunstenentscheidung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) über den 02.01.2004 hinaus.
Der 1942 geborene Kläger hat als Inhaber der Firma C. Weberei in A-Stadt am 02.01.2002 einen versicherten Wegeunfall erlitten. Ihm ist auf der Autobahn nach K. ein anderes Fahrzeug mit erheblicher Wucht auf seinen stehenden PKW aufgefahren. Der Kläger ist angeschnallt gewesen.
Nach Erstversorgung durch Prof. Dr. H. ist der Kläger stationär im Klinikum B-Stadt vom 02.01.2002 bis 09.01.2002 behandelt worden. Dort hat Prof. Dr. R. folgende Diagnosen gestellt: Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion, Lendenwirbelsäulen (LWS)-Prellung, intracerebrales Aneurysma der Arteria cerebri medial rechts (ohne nachweisbare frische Blutung) und Zustand nach Infarkt im Bereich der Capsula interna rechts. Weiter hat Prof. Dr. R. mit Durchgangsarztbericht vom 12.02.2002 folgenden Befund erhoben: Wacher, voll orientierter Patient. Druck- und Bewegungsschmerz im Bereich der linken Schulter. Diskrete Sensibilitätsstörung im Bereich der linken Fingerkuppen. Druck- und Bewegungsschmerz über der Halswirbelsäule. Druckschmerz im gesamten Thorax ohne Instabilität. Röntgenologisch hat sich kein Nachweis einer frischen Knochenverletzung ergeben. Unfallbedingt ist eine HWS-Distorsion und LWS-Prellung diagnostiziert worden.
Die Beklagte hat im Folgenden Unterlagen des Klinikums B-Stadt beigezogen und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. K. vom 12.08.2002, ein orthopädisches Gutachten von Dr. K. vom 16.08.2008 und ein HNO-ärztliches Gutachten von Prof. Dr. S. vom 05.02.2003 eingeholt. Danach hat wegen der unfallbedingten HWS-Distorsion eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 15.06.2002 bestanden. Vom 16.06.2002 bis 02.01.2003 ist eine MdE von 20 v.H. befürwortet worden, dann voraussichtlich für den Verlauf eines weiteren Jahres bis zum 02.01.2004 eine MdE von 10 v.H. Gestützt auf die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. H. vom 10.06.2003 (auch danach hat unfallbedingt eine HWS-Distorsion II. Grades vorgelegen) hat es die Beklagte mit Bescheid vom 23.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2003 abgelehnt, dem Kläger über den 15.06.2002 hinaus Verletztengeld zu gewähren.
In dem sich anschließenden Klageverfahren (S 9 U 716/03) hat das Sozialgericht München (SG) das HNO-ärztliche Gutachten des Dr. K. vom 22.01.2005 und das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. P. vom 27.06.2005 eingeholt. Danach habe der Kläger unfallbedingt eine HWS-Distorsion ohne strukturelle Schäden sowie eine Prellung im Bereich der LWS sowie eine Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) erlitten. Schäden auf HNO-ärztlichem Fachgebiet oder bleibende Schäden auf neurologisch-psychiatri-schem Fachgebiet würden nicht vorliegen. Jedoch sei eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von sechs Monaten im Hinblick auf den verzögerten Heilungsverlauf anzunehmen. Dementsprechend ist in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2006 ein Vergleich dahingehend geschlossen worden, Verletztengeld bis einschließlich 01.07.2002 zu zahlen. Ob darüber hinaus Stützrente zu gewähren sei, werde die Beklagte erneut prüfen und entscheiden. (Bei dem Kläger ist eine Berufskrankheit nach der Ziffer 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung - BKV - anerkannt.).
In Ausführungen dieses Vergleichs hat die Beklagte mit Bescheid vom 26.06.2006 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2006 ein HWS-Distorsionstrauma II. Grades als Unfallfolge förmlich anerkannt und vom 02.07.2002 bis 02.01.2003 Rente nach einer MdE von 20 v.H. und vom 03.01.2003 bis 02.01.2004 Rente nach einer MdE von 10 v.H. geleistet. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch auf Rente.
In dem sich wiederum anschließenden Klageverfahren (S 24 U 680/06) hat das SG das chirurgische Gutachten des Dr. Dr. K. vom 24.10.2007 eingeholt. Die rückläufigen HWS-Distorsionsbeschwerden (bei vorgeschädigter Wirbelsäule) würden vom 03.01.2003 bis zum 02.01.2004 eine MdE von 10 v.H. bedingen, anschließend eine MdE unter 10 v.H. Auf entsprechenden Hinweis des SG in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2008, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, hat der Bevollmächtigte des Klägers den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 30.09.2008 die Überprüfung und Rücknahme des Bescheides vom 26.06.2006 unter Bezugnahme auf ein von Prof. Dr. A. vom Krankenhaus R. am 09.07.2008 für das Landgericht N. erstattetes Gutachtens auf unfallc...