nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 24.06.1997; Aktenzeichen S 12 Al 88/97) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24. Juni 1997 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin für die Zeit vom 24. Juni 1996 bis 15. Februar 1997 Unterhaltsgeld zu zahlen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist das Ruhen des Anspruchs auf Unterhaltsgeld (Uhg) wegen teilweiser Anrechnung einer Abfindungszahlung nach einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses streitig.
Die am ...1967 geborene Klägerin meldete sich am 06.03.1996 zum 01.04.1996 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Sie war vom 01.12.1992 bis 31.03.1996 bei der deutschen ... in Regensburg beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom 15.02.1996 "aus betriebs-/rationalisierungsbedingten Gründen" zum 31.03.1996 beendet. Gemäß § 2 des Aufhebungsvertrages zahlte der Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 61.500,- DM. Diese Abfindung beruhte auf § 17 des Tarifvertrages Nr.466 vom 09./12. Dezember 1994 zwischen der deutschen Telekom und der deutschen Postgewerkschaft. Die ersten vier Absätze von § 17 lauten wie folgt:
"(1) Angestellte/Arbeiter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, das mindestens zwei Jahre ununterbrochen besteht, können unabhängig von § 1 bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 56. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und der Arbeitgeber an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dienstliches/betriebliches Interesse hat.
(2) Voraussetzung für die Abfindungszahlung ist die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch schriftlichen Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers (rationalisierungsbedingte/betriebsbedingte Gründe). Der Angestellte/Arbeiter kann diesen Aufhebungsvertrag innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen nach Vertragsabschluß widerrufen.
(3) Der Angestellte/Arbeiter wird über die Abfindungsregelung umfassend informiert und auf Beratungsmöglichkeiten hinsichtlich der Rahmenbedingungen hingewiesen.
(4) Der Betriebsrat wird über vorgesehene Aufhebungsverträge mit Abfindungsvereinbarung im Sinne des Absatzes 2 rechtzeitig vorher unterrichtet, über den Inhalt der Verträge nur, soweit der Angestellte/Arbeiter dies nicht ausdrücklich ablehnt."
In einem Tarifvertrag Nr.4 zur Änderung des Tarifvertrages Nr.466 wurde im Dezember 1995 folgender § 18 eingefügt:
Betriebsbedingte Beendigungskündigungen
(1) In der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis zum 31. Dezember 1997 scheiden aus Anlaß von Maßnahmen im Sinne von § 1 betriebsbedingte Beendigungskündigungen aus. Dies schließt jedoch Änderungskündigungen nicht aus.
(2) Der Ausschluß der betriebsbedingten Beendigungskündigungen gilt nicht für Angestellte und Arbeiter,
a) deren Arbeitsverhältnis zur deutschen Bundespost TELEKOM/ Deutschen Telekom AG weniger als zwei Jahre ununterbrochen besteht oder b) die ein zumutbares Arbeitsplatzangebot oder eine Qualifizierungsmaßnahme ablehnen."
Mit Bescheid vom 12.09.1996 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.04.1996 bis 23.06.1996 (12 Wochen) fest.
Nach einem weiteren Bescheid, ebenfalls vom 12.09.1996, ruhte die Leistung auf Alg insgesamt gemäß §§ 117 Abs.2 und 3, 117a AFG bis 27.04.1997. Seit 21.06.1996 nahm die Klägerin an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teil. Diese Bildungsmaßnahme hatte sie am 19.06.1996 für einen Lehrgang vom 21.06.1996 bis 16.05. 1997 beantragt. Mit Bescheid von 12.09.1996 teilte die Beklagte der Klägerin das Ruhen von Leistungen auf Uhg bis 31.03.1997 wegen der Anrechnung von 70 v.H. der erhaltenen Abfindung gemäß § 117 Abs.2 und 3 AFG mit, da die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers bis 31.12.1997 ausgeschlossen gewesen und eine Kündigungsfrist von 18 Monaten anzunehmen sei.
Hiergegen legte die Klägerin am 17.09.1996 Widerspruch ein; ihr sei vom Arbeitsamt zugesichert worden, daß allenfalls ein Ruhenszeitraum von 24 Wochen (12 Wochen Sperrzeit und 12 Wochen Anrechnung der Abfindung) eintreten würde. Basierend darauf habe sie angesichts der unsicheren Stellung und in schwerer familiärer Situation stehend sich für die Abfindung entschieden.
Die Beklagte nahm sodann entsprechend der Rundverfügung 46/96 vom 10.09.1996 im Hinblick auf die Tarifverträge der deutschen Telekom einen Fall des § 117 Abs.2 Satz 4 AFG mit einer sich daraus ergebenden fiktiven Kündigungsfrist von einem Jahr an und stellte mit Bescheid vom 27.12.1996 entsprechend ihrer nunmehrigen rechtlichen Einschätzung ein Ruhen der Uhg Leistung bis 15.02.1997 fest. Ein entsprechender Bescheid erging auch hinsichtlich der Alg-Leistung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.1997 wies die Beklagte die Widersprüch...