Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 12. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld (LErzg) für den 25. mit 36. Lebensmonat (10.04.2000 bis 09.04.2001) ihres Sohnes M. streitig.

Die 1972 geborene Klägerin, eine verheiratete türkische Staatsangehörige, welche seit 08.07.1988 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, ist die Mutter des 1998 geborenen Sohnes M. . Sie lebte in den ersten Lebensjahren mit diesem und ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt, betreute und erzog ihren Sohn und übte daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Sie war bei der AOK Bayern, Direktion H., familienversichert. Durch Bescheid der Familienkasse beim Amt für Versorgung und Familienförderung M. vom 18.06.1998 und 08.03.1999 hatte sie für das 1. und 2. Lebensjahr des Kindes M. Bundeserziehungsgeld (BErzg) erhalten.

Der am 16.02.2002 gestellte Antrag auf Bewilligung von LErzg, wurde durch Bescheid vom 23.08.2002 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, ein Antrag auf das LErzg wirke nach Art.3 Abs.2 BayLErzGG höchstens sechs Monate zurück. Ein Antrag, der nicht spätestens binnen sechs Monaten nach Ende des Anspruchszeitraumes gestellt werde, könne daher nicht mehr zur Gewährung von LErzg führen. Der Anspruch für das Kind M. hätte am 09.04.2001 geendet; der Antrag sei erst am 12.03.2002 (richtig 16.02.2002) gestellt worden, also nicht innerhalb der sechs Folgemonate. Unabhängig von weiteren Voraussetzungen stehe bereits aus diesem Grunde LErzg nicht zu.

Der hiergegen erhobene Widerspruch, mit dem insbesondere geltend gemacht wurde, andere ausländische Eltern hätten für Kinder, die ab 1998 geboren seien, LErzg erhalten, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.10.2002). Bei Anwendung der sechsmonatigen Rückwirkung sei der mögliche Zeitraum für die Leistung von LErzg bereits verstrichen gewesen (bei Antragstellung am 12.03.2002 Rückwirkung bis längstens 12.09.2001).

Mit der Klage vom 11.11.2002 trug der Bevollmächtigte der Klägerin vor, die Leistungen nach dem LErzGG sollten in erster Linie dem Kind zugute kommen, so dass es keine Rolle spielen könne, wann der Antrag auf LErzg gestellt worden sei. Nachdem der Bevollmächtigte nur die von ihm beglaubigte Kopie einer Vollmacht vorgelegt hatte, forderte das Gericht die Originalvollmacht an. Es legte dem Bevollmächtigten die Notwendigkeit der Vorlage einer Vollmacht im Original im sozialgerichtlichen Verfahren unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG dar, belehrte ihn über die Folgen der Nichtvorlage und räumte Frist zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ein. Auf die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid wurde der Bevollmächtigte ebenfalls hingewiesen.

Nachdem weder eine Stellungnahme noch die Originalvollmacht eingegangen war, wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. Juni 2003 als unzulässig ab.

Das Vorhandensein einer Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sei im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu prüfen. Es sei deshalb das Vorhandensein einer Prozessvollmacht dem Gericht nachzuweisen. Dies könne nur durch die Vorlage der Vollmacht im Original erfolgen. Es reiche demnach zum Nachweis einer Prozessvollmacht im sozialgerichtlichen Verfahren nicht aus, dass der Prozessbevollmächtigte dem Gericht die ihm erteilte Vollmacht durch Telefax oder eine beglaubigte Fotokopie oder Abschrift mitteile.

Gegen den Gerichtsbescheid legte der Bevollmächtigte am 07.07.2003 Berufung ein. Das Gericht forderte den Bevollmächtigten zur Übersendung einer Prozessvollmacht im Original und zur Berufungsbegründung bis 10.09.2003 auf. Der als Bevollmächtigter auftretende Rechtsanwalt bat um Fristverlängerung bis zum 15.09.2003. Auf die erneute Anforderung der Berufungsbegründung und der Übersendung einer Prozessvollmacht im Original vom 23.10.2003, Erinnerung vom 24.09.2004 und 10.10.2005 ging weder Vollmacht noch Äußerung ein. Mit Schreiben vom 08.11.2005, in dem auf die Ausführungen des Sozialgerichts ausdrücklich für das Berufungsverfahren Bezug genommen und darauf hingewiesen wurde, dass die Berufung als unzulässig verworfen werden müsse, sofern die Originalvollmacht nicht bis 20.11.2005 eingereicht werde, ging keine Stellungnahme oder Äußerung und auch keine Vollmacht ein.

In dem Parallelverfahren des Ehemannes der Klägerin (Az.: L 9 EG 159/03 ) war eine von der Klägerin unterzeichnete "Vollmacht" betreffend Az.: L 9 EG 159/03 vorgelegt worden, in der ein Bevollmächtigter nicht genannt ist.

In der mündlichen Verhandlung ist weder die Klägerin persönlich noch der als Bevollmächtigter auftretende Rechtsanwalt erschienen. Diesem war die ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung laut Postzustellungsurkunde vom 09.12.2005 zugestellt worden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung...

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