Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Versicherungspflicht wegen Arbeitslosengeldbezug. kein "weiteres Krankenversicherungsverhältnis" iS von § 335 Abs 1 S 2 SGB 3. nachträgliches Entfallen des Arbeitslosengeldbezugs wegen rückwirkender Übergangsgeldbewilligung. Beitragserstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen den Rentenversicherungsträger nach § 335 Abs 2 SGB 3. lex specialis
Orientierungssatz
Aus der Gesetzessystematik des § 335 SGB 3, der eine Folgebestimmung des § 157 Abs 3a AFG darstellt, kann nicht abgeleitet werden, dass über die Möglichkeit der Rückforderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 335 Abs 2 (für die Pflegeversicherung iVm Abs 5) SGB 3 hinaus zusätzlich noch die Möglichkeit besteht, die Krankenkasse zur Rückzahlung der Beiträge nach § 335 Abs 1 S 3 SGB 3 in Anspruch zu nehmen. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB 5 gilt nicht als "weiteres Krankenversicherungsverhältnis" im Sinne des § 335 Abs 1 S 2 SGB 3.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28. März 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Forderung der von der Beklagten mit Bescheid vom 07.06.2010 geltend gemachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Versicherten P. B. für den Zeitraum 09.01.2006 bis 30.01.2006 in der Gesamthöhe von 244,48 €.
Der bei der Beklagten und der Beigeladenen versicherte P. B. bezog von der Klägerin ab 13.12.2005 Arbeitslosengeld. Diese hob mit Bescheid vom 16.02.2006 gegenüber dem Versicherten die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 09.01.2006 bis 30.01.2006 in Höhe von 763,18 € auf, da für diesen Zeitraum rückwirkend Übergangsgeld von der deutschen Rentenversicherung Rheinland bezahlt worden war. Von der IKK Nordrhein forderte die Klägerin mit Schreiben vom 16.02.2006 die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für diese Zeit in Höhe von 244,48 € zurück, da nach ihren Feststellungen der Versicherte bei der Krankenkasse nochmals versichert war. Entsprechend dem gemeinsamen Rundschreiben vom 20.11.1997 habe die Klägerin den Betrag im Datenverarbeitungsverfahren verrechnet. Dem Versicherten wurde mitgeteilt, dass nach Auskunft der deutschen Rentenversicherung Rheinland das Übergangsgeld bereits voll ausgezahlt worden sei, so dass kein Ersatzanspruch mehr geltend gemacht werden konnte. Ab 07.02.2006 wurde erneut Arbeitslosengeld geleistet. Eine Rückzahlung der Leistung durch den Versicherten kann der vorgelegten Akte der Klägerin nicht entnommen werden.
Die Beklagte machte im Rahmen der Beitragsüberwachung nach § 251 Abs. 5 SGB V durch Bescheid vom 07.06.2010 die von der Klägerin im IT-Verfahren zurückgebuchten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für mehrere Versicherte u.a. P. B. geltend.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI seien Personen, die in der Zeit für die sie Leistungen nach dem SGB III beziehen, versicherungspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gelte auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt habe, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Wenn einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherten Leistungsbezieher Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt werde, habe die Bundesagentur für Arbeit gegen den Rentenversicherungsträger nach § 335 Abs. 2 SGB III Ersatzanspruch auch bezüglich der Beiträge, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Rentenversicherungsträger besteht. Nach Auffassung der AOK, handle es sich bei § 335 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 SGB III um eine Regelung, die ausschließlich die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aufgrund des Leistungsbezugs nach dem SGB III bei der rückwirkenden Zubilligung von Rente oder Übergangsgeld regelt. Eine Verrechnung der Beiträge nach § 335 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 5 SGB III komme nicht in Frage, da die Versicherungspflicht der Bezieher einer Leistung nach dem SGB III vorrangig vor der Versicherungspflicht der Bezieher einer Rente (§ 5 Abs. 8 SGB V) bzw. dem Fortbestehen der Versicherung wegen Bezugs von Übergangsgeld (§ 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) ist. Damit fehle es an dem geforderten weiteren Krankenversicherungsverhältnis. In einer Entscheidung zur früheren Bestimmung des § 157 Abs. 4 AFG (BSG Urteil vom 31.10.1991, Az.: 7 RAr 46/90) sei das BSG zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bundesagentur sich hinsichtlich ihres Anspruchs auf Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge ausschließlich an den Rentenversicherungsträger und nicht auch an den Leistungsbezieher zu halten hat. Die Bestimmung des § 157 Abs. 4 AFG unterscheide sich von § 335 Abs. 2 SGB III im W...