rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 18.10.2000; Aktenzeichen S 5 U 223/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18.10.2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Wiederaufnahmeklage wird abgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 1929 geborene Kläger erlitt laut Unfallanzeige des Arbeitgebers am 25.01.1951 Verletzungen, als er während der betrieblichen Tätigkeit versehentlich eine Blitzlichtpulverspritze aus der Tasche zog, und es zu einer Explosion kam. Dabei verlor er den 4. und 5. Finger der rechten Hand, das Endglied des Mittelfingers, außerdem kam es zu ausgedehnten Weichteilzerfetzungen.

Der Kläger gab an, schon vor längerer Zeit habe er im Betrieb private Aufnahmen der Maschinen gemacht, die er dem technischen Leiter H. gezeigt habe. Dieser habe sie dem Chef G. S. vorgelegt, der, wie H. dem Kläger erzählt habe, zu H. gesagt habe, der Kläger solle Aufnahmen mit weißem Hintergrund machen, die für Werbeprospekte verwendbar seien. Am Unfalltag habe er eine neu fertiggestellte Strickmaschine fotografieren wollen und deshalb das Blitzlichtpulver eingesteckt. Der Maschinenbautechniker H. gab am 15.07.1951 gegenüber der Polizei an, er wisse nicht, warum der Kläger das Blitzlichtpulver in der Tasche gehabt habe. Der Kläger habe keinen Auftrag gehabt, im Betrieb zu fotografieren. Zwar habe er einmal Fotos des Klägers dem Chef gezeigt, er wisse aber nicht mehr, was der Chef dazu gesagt habe.

Mit Bescheid vom 20.07.1951 lehnte die Beklagte den Anspruch auf Entschädigung aus Anlass des Unfalls ab. Gegenüber selbstgeschaffenen Gefahren sei Versicherungsschutz zu versagen. Eine rechtlich beachtliche Ursache im Sinn eines Zusammenhangs mit dem Betrieb sei nicht gegeben.

Der Kläger legte Berufung ein mit der Begründung, die ihm von H. mitgeteilten Worte seines Arbeitgebers S. , er solle bei Neuaufnahmen einen neutralen Hintergrund wählen, damit die Aufnahmen eventuell zu Werbezwecken benutzt werden könnten, habe er als Auftrag verstanden und deshalb am 25.01. 1951 die Strickmaschine fotografieren wollen.

Vor dem staatlichen Versicherungsamt Neustadt wurden am 14.11. 1952 die Zeugen S. und H. , am 21.11.1952 der Zeuge M. H. vernommen. Der Zeuge S. gab an, er habe dem Kläger niemals ausdrücklich den Auftrag gegeben, für den Betrieb fotografische Aufnahmen zu machen. Werbefotos habe er durch einen ehemaligen Betriebsangehörigen, der in einem Fotogeschäft tätig sei, machen lassen. Er wisse, dass mehrere Betriebsangehörige im Betrieb fotografierten und habe bisher nichts dagegen eingewandt. H. habe ihm einmal Aufnahmen des Klägers gezeigt; er erinnere sich nicht mehr, welche Worte dabei gewechselt worden seien, jedoch daran, dass er überlegt habe, ob diese Bilder etwa für betriebliche Zwecke verwendbar seien. Dem Sinn nach habe er zu H. gesagt, die Aufnahmen seien für ihn nicht brauchbar, weil der Hintergrund ungünstig sei. Er habe aber sicher nicht zu H. gesagt, der Kläger solle einen anderen Hintergrund wählen.

Der Zeuge H. führte aus, er habe die Bilder des Klägers dem Chef gezeigt, der dem Sinn nach geäußert habe, die Bilder seien kaum zu verwenden, der Hintergrund müsste ein anderer sein. Er habe gewusst, dass der Chef für Betriebszwecke Aufnahmen durch Berufsfotografen habe machen lassen. Was er zum Kläger bei der Rückgabe der Bilder gesagt habe, wisse er nicht mehr. Einen Auftrag habe er sicher nicht weitergegeben. Er habe etwa gesagt, es wären schöne Maschinenaufnahmen, wenn sie einen neutralen Hintergrund hätten. Es sei möglich, dass der Kläger die Hoffnung gehabt habe, dass Bilder mit einem anderen Hintergrund für den Betrieb brauchbar seien.

Der Zeuge M. H. , der Bruder des Klägers, erklärte, er habe gehört, wie H. seinem Bruder dem Sinn nach gesagt habe, die Bilder seien für den Chef nicht brauchbar, weil der Hintergrund nicht passe. Beim nächsten Mal solle er einen neutralen Hintergrund verwenden. Ein ausdrücklicher Auftrag sei also nicht erteilt worden. Der Kläger habe diese Worte aber in dem Sinn aufgefasst, dass S. Bilder mit einem neutralen Hintergrund für den Betrieb verwenden werde. Daher habe der Zeuge mit dem Kläger besprochen, wie solche Bilder aufzunehmen seien. Wenn H. bei dem Kläger nicht die Hoffnung geweckt hätte, dass geeignete Aufnahmen einen finanziellen Gewinn einbrächten, hätte der Kläger wohl keine Aufnahmen mehr machen wollen, denn für seine privaten Zwecke habe er bereits genügend Bilder gehabt. Außerdem sei das Fotografieren teuer.

Mit Schreiben vom 11.12.1952 führte der Kläger aus, S. und H. hätten die Fotos nur aus rein betrieblichem Interesse begutachtet. Er selbst habe versucht, mit seinen Bildern als Betriebsfotograf eingeführt zu werden. Denn er habe angenommen, dass der Chef gerne preisgünstige Bilder bekommen hätte. Darum habe er die Worte des H. als Auftrag aufgefasst.

Mit Urteil vom 06.05.1953 wies das Bayerische Oberversicherungsamt Landshut die...

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