rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 24.06.1998; Aktenzeichen S 13 AL 538/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.06.1998 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Dauer des Anspruchs auf Konkursausfallgeld (Kaug).

Der Kläger war bei der Firma J. H. , Bauunternehmung (P.), beschäftigt. Die dem Betriebszweck dienende Tätigkeit des Arbeitgebers endete nach dessen Angaben vom 20.12.1996 am 12.11.1996. Der Kläger, der seit 01.09.1996 keinen Lohn mehr erhalten hatte, beantragte am 20.11.1996 bei der Beklagten Kaug. Sein Arbeitsverhältnis kündigte er mit Schreiben vom 21.11.1996 zum 30.11.1996. Der frühere Arbeitgeber bestätigte ausgefallenen Lohn für die Zeit vom 01.09.1996 bis 11.11.1996 in Höhe von 6.895,31 DM netto. Er begründete die Nichtzahlung des Arbeitsentgelts mit Zahlungsunfähigkeit.

Mit Bescheid vom 16.01.1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.09.1996 bis 11.11.1996 Kaug in Höhe von 6.895,31 DM. Im anschließenden Widerspruchsverfahren verlangte der Kläger zusätzlich Kaug für die Zeit vom 12.11.1996 bis 30.11.1996. Er trug vor, erst mit Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 06.02.1997 sei das Konkursverfahren über das Vermögen seines Arbeitgebers eröffnet worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, Kaug-Zeitraum sei die Zeit vom 12.08.1996 bis 11.11.1996, da die Betriebstätigkeit am 12.11.1996 beendet worden sei (Widerspruchsbescheid vom 11.07.1997).

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid vom 16.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.1997 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für ausgefallenes Arbeitsentgelt in der Zeit vom 01.09.1996 bis 30.11.1996 Kaug unter Anrechnung des bezahlten Arbeitslosengeldes (Alg) zu gewähren. Zur Begründung hat er vorgetragen: § 141 b Abs 3 Nr 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sei nicht anwendbar, da am 11.11.1996 die Betriebstätigkeit noch nicht vollständig beendet gewesen, ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und durch Beschluss vom 06.02.1997 mangels Masse abgewiesen worden sei. Kaug müsse daher bis 30.11.1996 bezahlt werden.

Mit Urteil vom 24.06.1998 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheides verurteilt, dem Kläger für ausgefallenes Arbeitsentgelt in der Zeit vom 01.09.1996 bis 30.11.1996 Kaug unter Anrechnung des für die Zeit vom 11.11.1996 bis 30.11.1996 gewährten Alg zu zahlen. Zwar sei es bereits am 12.11.1996 zu einer vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Masselosigkeit jedoch noch nicht offensichtlich gewesen, andernfalls nicht erst am 20.11.1996 ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt worden wäre, welchem mit Beschluss vom 06.02.1997 dann auch stattgegeben worden sei. Außerdem habe der bei einem Pfändungsversuch am 18.12.1996 erschienene Arbeitgeber erklärt, in seinem Besitz seien noch diverse Grundstücke. Die Beklagte sei somit zu Unrecht von einem Insolvenzereignis der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit ausgegangen. Vielmehr hätte der Kaug-Zeitraum unter Heranziehung des Konkurseröffnungsbeschlusses festgelegt werden müssen (01.09.1996 bis 30.11.1996).

Gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil vom 24.06.1998 hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, der das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 27.06.2000 - L 10 AL 261/98 NZB - stattgegeben und das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt hat. Zur Begründung der Berufung hat die Beklagte ausgeführt: Zum Zeitpunkt der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit sei ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht gestellt gewesen. Für das Entstehen des Kaug-Anspruchs sei aber das zeitlich zuerst eingetretene Insolvenzereignis entscheidend. Dieses bleibe auch dann maßgebend, wenn - wie hier - später noch ein Konkursantrag gestellt und dieser mangels Masse abgewiesen werde. Masseunzulänglichkeit habe am 12.11.1996 offensichtlich vorgelegen. Dies sei aus dem Pfändungsversuch vom 18.12.1996 und aus den Mitteilungen des Konkursverwalters vom 27.01.1997/13.02.1997/ 20.07.1998 zu schließen. Insolvenztag und Kaug-Zeitraum seien somit zutreffend festgelegt worden.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.06.1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.06.1998 zurückzuweisen.

Zum Vorbringen der Beklagten hat der Kläger keine Stellungnahme abgegeben.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Kaug-Akten und die Alg-Akten des Klägers sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist statthaft, da sie gegen das angefochtene Urteil, gegen das die Berufung gem ...

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