Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkursausfallgeld. maßgebliches Insolvenzereignis. vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit. Insolvenzzeitpunkt

 

Orientierungssatz

Der maßgebliche Tag iS des § 141b Abs 3 Nr 2 AFG ist nicht der Tag an dem die Betriebstätigkeit vollständig beendet wird, sondern der Tag an dem sie vollständig beendet ist. Als Insolvenzzeitpunkt ist daher der Tag nach der endgültigen Betriebseinstellung anzunehmen. Soweit dieser Tag mit dem Tag der Konkursantragstellung zusammentrifft, ist das Insolvenzereignis iS des § 141 Abs 3 Nr 2 AFG nachrangig. Für das Insolvenzereignis iS des § 141b Abs 3 Nr 1 AFG ist nicht auf den Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung des Konkursgerichtes abzustellen, sondern auf die dahingehende Antragstellung.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Konkursausfallgeld (Kaug) für den Zeitraum vom 1. bis zum 16. Juli 1996.

Die Klägerin war als Bürokauffrau bei der B E.-P. L G GmbH in S beschäftigt. Diese beendete ihre Betriebstätigkeit am 30. Juni 1996. Den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens vom 1. Juli wies das Amtsgericht Schleswig mit Beschluß vom 19. Juli 1996 mangels Masse ab. Ab 17. Juli 1996 begann die Mutterschutzfrist der Klägerin.

Mit ihrem Antrag vom 11. Juli 1996 machte die Klägerin Kaug für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 16. Juli 1996 in Höhe von 6.531,40 DM geltend. Mit Bescheid vom 15. August 1996 gewährte die Beklagte ihr Kaug in Höhe von 4.725,16 DM für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juni 1996.

Die Klägerin legte dagegen am 23. August 1996 Widerspruch ein und rügte die Berechnung des Bezugszeitraumes. Maßgeblich für dessen Ende sei der Beschluß des Amtsgerichts Schleswig vom 19. Juli 1996 über die Ablehnung der Durchführung des Konkursverfahrens. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1996 zurück. Zur Begründung der Entscheidung führte sie im wesentlichen aus, Kaug werde für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenztag gewährt. Dies sei der 1. Juli 1996 gewesen. Der Betrieb sei bis zum 30. Juni 1996 fortgeführt worden. Die Geschäftsführerin habe bestätigt, dass ab diesem Tag tatsächlich keine Arbeiten mehr ausgeführt worden seien. Die Restarbeiten seien am 30. Juni eingestellt worden, der Betrieb sei offiziell mit diesem Tag stillgelegt worden. Entsprechend seien die Arbeitsverhältnisse der übrigen Arbeitnehmer am 1. Juni 1996 zum 30. Juni durch Kündigung beendet worden. Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens sei erst nach der Betriebsstillegung gestellt worden. Der Beschluß des Amtsgerichts über die Abweisung dieses Antrags mangels Masse vom 19. Juli 1996 könne daher nicht als Insolvenztag gelten.

Gegen die Entscheidung hat die Klägerin mit dem am 15. November 1996 beim Sozialgericht Schleswig eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, der Zeitraum für die Bemessung des Kaug bemesse sich nach dem Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 19. Juli 1996. Der Zeitpunkt der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit könne nur dann als maßgeblicher Zeitpunkt angesehen werden, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 15. August 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 1996 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr auch für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 16. Juli 1996 Konkursausfallgeld zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26. Februar 1998 den Bescheid vom 15. August 1996 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1996 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Kaug auch für den Zeitraum vom 1. bis zum 16. Juli 1996 zu gewähren. Zur Begründung der Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, grundsätzlich seien die drei Insolvenzereignisse, die einen Anspruch auf Gewährung von Kaug eröffnen könnten, nämlich die Eröffnung des Konkursverfahrens, die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse sowie die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit, rechtlich gleichwertig. Das zeitlich zuerst eingetretene Insolvenzereignis entfalte allerdings gegenüber einem späteren eine sogenannte Sperrwirkung. Die Arbeitgeberin der Klägerin habe zwar am 30. Juni 1996 die Betriebstätigkeiten vollständig eingestellt, während der Konkursantrag noch nicht gestellt gewesen sei. An diesem Tag sei jedoch noch nicht von einer offensichtlichen Masseunzulänglichkeit auszugehen gewesen. Für einen unvoreingenommenen Betrachter hätten keine äußeren Tatsachen den Eindruck vermitteln können, daß ein Konkursverfahren nicht in Betracht kommen werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens bereits einen Tag später am 1. Juli gestellt worden sei. Dabei sei unerheblich, dass dieser Antrag später mangels Masse abgelehnt worde...

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