Leitsatz (amtlich)
Die Klage auf Wiederaufnahme eines durch Rücknahme erledigten Verfahrens ist unzulässig.
Tenor
I. Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bayerischen Landessozialgericht mit dem Az.: L 1 LW 29/10 wird als unzulässig abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Rechtsstreit vor dem Bayerischen Landessozialgericht mit dem Az. L 1 LW 29/10 wiederaufzunehmen und die Beklagte zur Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu verurteilen ist.
In dem Berufungsverfahren L 1 LW 29/10 war streitig, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte (ALG) zusteht.
Der 1959 geborene Kläger begehrte mit Antrag vom 21. September 2007 Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Nach Einholung von Gutachten von Dr. H. und Dr. B. lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 26. März 2008 ab. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2008 zurückgewiesen. Hierin ist ausgeführt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur dann erfüllt seien, wenn Erwerbsminderung spätestens im Mai 2008 eingetreten sei. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Im Rahmen der hiergegen zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage mit dem Az. S 7 LW 25/08 machte der Kläger insbesondere geltend, seit Jahren erwerbsunfähig zu sein. Das SG holte ein Gutachten der Internistin und Sozialmedizinerin Dr. L. vom 20. Mai 2010 ein. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten sechs Stunden täglich verrichten kann. Das SG wies darauf hin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2010 ab.
Mit der hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht unter dem Az. L 1 LW 29/10 eingelegten Berufung verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Der von ihm bevollmächtigte Sozialverband VdK trug vor, der Kläger könne aufgrund seiner körperlichen Schwächung und seiner Schmerzen keine tägliche Arbeitsleistung von mindestens sechs Stunden mehr verrichten.
Im nicht-öffentlichen Erörterungstermin am 25. Februar 2011 wurde der Kläger vom Berichterstatter darauf hingewiesen, dass die Klage aufgrund des Gutachtens von Dr. L. keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin erklärte die Klägerbevollmächtigte mit Zustimmung des Klägers, sie nehme die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 20. Juli 2010 zurück. Ausweislich der vom Berichterstatter und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichneten Niederschrift wurde die Rücknahmeerklärung vorgelesen und genehmigt.
Mit Schreiben vom 15. März 2011 erklärte der Kläger den "Widerruf des "Klage- bzw. Berufungsverfahrensrückzuges". Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien mit dem internistischen Befund von Dr. A. vom 27. November 2003 gegeben. Die von Dr. L. eingeholten Gutachten seien erst nach Mai 2008 erstellt worden und somit unwirksam. Die Berufung werde daher nicht zurückgezogen. Beigelegt war ein "privatärztliches Gutachten für A., ", erstellt und unterzeichnet von "Dr. G.S." vom 5. Juli 2010. Ein gleichlautendes Schreiben wurde vom Kläger auch an das Bundessozialgericht gerichtet, das den Vorgang unter dem Az. B 10 LW 2/11 AR zuständigkeitshalber an das Bayerische Landessozialgericht abgab. Dem Schreiben an das Bundessozialgericht war eine Abschrift der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 25. Februar 2011 beigefügt. Hierin wird die Sitzordnung während des Termins dargestellt (Kläger saß direkt vor dem Richtertisch). Dadurch sei der Kläger zum Beklagten gemacht worden. Darüber hinaus ist ausgeführt, man brauche kein nicht-öffentliches Verfahren, wenn man nichts zu verbergen habe. Der Kläger sei auch zum Zeitpunkt des Erörterungstermins nicht verhandlungsfähig gewesen.
Das Verfahren wurde daraufhin unter dem Az. L 1 LW 15/11 fortgeführt. Mit Urteil vom 1. Juni 2011 wurde festgestellt, dass der Rechtsstreit vor dem Bayerischen Landessozialgericht mit dem Az. L 1 LW 29/10 durch Rücknahme der Berufung erledigt ist. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, im Erörterungstermin vom 25. Februar 2011 sei durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dessen Zustimmung die Rücknahme der Berufung erklärt worden. An der Prozess- und Verhandlungsfähigkeit des Klägers habe kein Zweifel bestanden. Die auf Wunsch des Klägers eingerichtete Sitzordnung habe keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Berufungsrücknahme.
Mit Schreiben vom 2. August 2011 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme der Verfahren L 1 LW 29/10 und L 1 LW 15/11. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, es seien mehrere Verfahren zum Beispiel gegen die Berufsgenossenschaft Metall und die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in der gleichen Sache anhängig. Für eine pulmonale Hypertonie sei nicht ohne Grund eine MdE von 100 % vorgesehen.
Nach seinem letzten Erscheinen ...