Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Voraussetzung der Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage
Leitsatz (amtlich)
Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiederaufnahmeklage ist die schlüssige Behauptung eines zulässigen Wiederaufnahmegrundes.
Tenor
I. Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bayerischen Landessozialgericht mit dem Aktenzeichen L 1 LW 15/11 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Rechtsstreit vor dem Bayerischen Landessozialgericht mit dem Az. L 1 LW 15/11 wiederaufzunehmen, das Verfahren L 1 LW 29/10 fortzuführen und die Beklagte zur Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu verurteilen ist.
Der 1959 geborene Kläger begehrte erstmals mit Antrag vom 15. Juli 2002 Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Die Beklagte zog ein für die damalige LVA Niederbayern-Oberpfalz erstelltes chirurgisches Gutachten von Dr. B. vom 25. Februar 2003 bei. Dieser stellte beim Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fest. Der Antrag wurde daraufhin mit Bescheid vom 12. März 2003 von der Beklagten abgelehnt.
Im Rahmen des daran anschließenden Widerspruchsverfahrens zog die Beklagte ein für die LVA Niederbayern-Oberpfalz erstelltes Gutachten der Psychiaterin R. vom 17. Juni 2004 bei, in dem dem Kläger ebenfalls noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bescheinigt wurde.
Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch den Widerspruchsbescheid vom 13. September 2004 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) unter dem Az.: S 7 LW 31/04. Der vom SG mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. stellte in seinem Gutachten vom 22. Juni 2005 fest, der Kläger sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten sechs Stunden und mehr zu verrichten. Die Klage wurde daraufhin mit Gerichtsbescheid vom 20. September 2005 abgewiesen.
In dem darauf folgenden Berufungsverfahren (Az. L 16 LW 29/05) holte das Bayerische Landessozialgericht ein nervenärztliches Gutachten von Dr. K. vom 30. April 2006 ein. Der Sachverständige bescheinigte dem Kläger noch ein Leistungsvermögen von sechs Stunden für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. In der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2006 nahm der Kläger daraufhin die Berufung zurück.
Mit Antrag vom 21. September 2007 begehrte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Nach Einholung von Gutachten von Dr. H. und Dr. B., die noch ein sechsstündiges Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt feststellten, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 26. März 2008 ab. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2008 zurückgewiesen. Hierin ist ausgeführt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur dann erfüllt seien, wenn Erwerbsminderung spätestens im Mai 2008 eingetreten sei. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Im Rahmen der hiergegen zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, seit Jahren erwerbsunfähig zu sein. Das SG hat ein Gutachten der Internistin und Sozialmedizinerin Dr. L. vom 20. Mai 2010 eingeholt. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger unter einer Schmerzmittelabhängigkeit bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung, einem unbehandelten Bluthochdruck, einem Vorhofseptumaneurysma ohne Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsbreite und lendenwirbelsäulenabhängigen Beschwerden bei Zustand nach stabiler LWK-Fraktur 1999 (MdE 20 von 100) leidet. Der Kläger könne jedoch noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten sechs Stunden täglich verrichten. Das SG hat darauf hin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2010 abgewiesen.
Mit der hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht unter dem Az. L 1 LW 29/10 eingelegten Berufung hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Der von ihm bevollmächtigte Sozialverband VdK hat vorgetragen, der Kläger könne aufgrund seiner körperlichen Schwächung und seiner Schmerzen keine tägliche Arbeitsleistung von mindestens sechs Stunden mehr verrichten.
Im nicht-öffentlichen Erörterungstermin am 25. Februar 2011 ist der Kläger vom zuständigen Berichterstatter darauf hingewiesen worden, dass die Klage aufgrund des Gutachtens von Dr. L. keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin hat die Klägerbevollmächtigte mit Zustimmung des Klägers erklärt, sie nehme die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 20. Juli 2010 zurück.
Mit Schreiben vom 15. März 2011 hat der Kläger den "Widerruf des "Klage- bzw. Berufungsverfahrensrückzuges" erklärt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien mit dem internistischen Bef...