Leitsatz (amtlich)
Die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2010 durch § 1 Abs. 1 der Rentenwert Bestimmungsverordnung 2010 entspricht dem einfachen Recht und verletzt auch kein Verfassungsrecht (Anschluss an LSG Baden Württemberg vom 15. November 2011, Az.: L 11 R 267/11).
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rentenanpassung für das Jahr 2010.
Die Beklagte gewährte dem 1949 geborenen Kläger mit Bescheid vom 29. April 2009 ab 1. Juli 2009 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit einem anfänglichen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 1.490,38 Euro. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte die Berücksichtigung weiterer Endgeltpunkte für Zeiten der Hochschulausbildung und wandte sich darüber hinaus gegen die Reduzierung des Zugangsfaktors um 18 %. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München unter dem Az. S 14 R 209/10, die mit Urteil vom 27. Mai 2010 abgewiesen wurde.
Die Beklagte übersandte dem Kläger eine undatierte Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2010. Danach betrage der für die Höhe der Altersrente des Klägers maßgebende Betrag des neuen aktuellen Rentenwerts für die Zeit ab 1. Juli 2010 unverändert 27,20 Euro. Der Rentenbetrag ändere sich daher nicht.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 2010 Widerspruch und trug vor, die Nichtanpassung der Renten verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und gegen die allgemeinen Menschenrechte, weil ehemalige Beamte in diesem Jahr eine Erhöhung ihrer Pension um durchschnittlich 1,2 Prozent erhielten. Die Unterschiede in den Altersvorsorgesystemen beruhten ausschließlich auf zwei willkürlichen politischen Entscheidungen nach 1945 (Beibehaltung alter Strukturen aus den Zeiten des Feudalstaats des 19. Jahrhunderts und Umstellung der gesetzlichen Rentenversicherung von der Kapitaldeckung auf das Umlageverfahren). Diejenigen, die über das Rentenrecht beschließen, es umsetzen und über es Recht sprechen würden, hätten für sich selbst wesentlich bessere Regelungen zur Altersversorgung geschaffen. Leistungen, die für Rentner und für Pensionäre gezahlt würden, müssten von derselben erwerbstätigen Bevölkerung erwirtschaftet werden, wobei für Pensionen alle Erwerbstätigen aufkommen müssten, für Renten dagegen nur die Arbeitnehmer. Deshalb müsse seine Altersrente rückwirkend zum 1. Juli 2010 um mindestens 1,2 Prozent angehoben werden.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2010 zurückgewiesen. In der Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 (BGBl I, S. 816) sei der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2010 neu bestimmt worden. Im Ergebnis verbleibe es bei dem Betrag des aktuellen Rentenwerts in Höhe von 27,20 Euro in den alten Bundesländern. Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts sei die Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter der Arbeitnehmer im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 (-0,96 in den alten Bundesländern), die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge im selben Zeitraum (0,5 Prozent) und der Nachhaltigkeitsfaktor in Höhe von 0,9949 berücksichtigt worden. Auf der Grundlage dieser Faktoren hätte sich zum 1. Juli 2010 der bisherige aktuelle Rentenwert (West) von 27,20 Euro auf 26,63 Euro vermindert. Da eine Minderung durch die Anwendung der Rentenanpassungsformel ausgeschlossen sei, verbleibe es bei dem bisherigen Betrag in Höhe von 27,20 Euro in den alten Bundesländern. Die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung seien zwei nicht vergleichbare Versorgungssysteme. Sie seien nicht aneinander gekoppelt. Noch nie habe die Erhöhung in einem System automatisch dieselbe Erhöhung im anderen System nach sich gezogen. Es liege daher weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen die Allgemeinen Menschenrechte vor.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids zum 1. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2010 zu verpflichten, seine Rente rückwirkend zum 1. Juli 2010 um wenigstens 1,2 Prozent anzuheben, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob durch die erneute Nullanpassung der Renten rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden und damit Verstöße u.a. gegen Art. 3, 14, 19 Abs. 1, 2 und 20 Grundgesetz (GG) vorliegen, oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Frage vorzulegen, ob das deutsche Rentenrecht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, insbesondere gegen Art. 17 und Art. 20.
Es sei unstrittig, dass die Beklagte nach den vorgegebenen Gesetzen gehandelt habe. Es liege aber ein Verstoß gegen Artikel 3 und 14 GG vor, da die Re...