Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Versicherungsfreiheit auf Grund beamtenähnlicher Versorgung
Leitsatz (amtlich)
Rentenversicherungsfreiheit auf Grund beamtenähnlicher Versorgung entsteht erst mit Abschluss der Zusagenvereinbarung (Bayerische Landesbank).
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.11.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin den Arbeitnehmeranteil von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit 01.11.2011 bis 30.06.2012 zu erstatten hat.
1. Die 1965 geborene Klägerin war seit 01.04.1983 gesetzlich krankenversichertes Mitglied der Beklagten und seit 01.07.1991 bei der Beigeladenen zu 2), einem Bankinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Die Beklagte ist trotz mittlerweile eingetretener Versicherungsfreiheit der Klägerin in der Kranken- und Pflegeversicherung zuständige Einzugsstelle iSd § 28h SGB IV.
Arbeitnehmern mit langjähriger Betriebszugehörigkeit hatte die Beigeladene zu 2) in der Vergangenheit bei Vorliegen bestimmter Umstände (z.B. 20 Jahre Dienstzeit im Bank- oder Sparkassenbereich, davon mindestens 10 Jahre bei der Beigeladenen zu 2)) in Ergänzung zum Arbeitsvertrag eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen angeboten und geleistet, welcher auch Ansprüche auf Bezügefortzahlung im Krankheitsfall und Beihilfe sowie einen besonderen Kündigungsschutz umfasste. Diese Versorgungsverträge hatten regelmäßig die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zur Folge, da die Versorgungsanwartschaften durch einen allgemeinen Gewährleistungsbescheid der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde iSd § 5 SGB VI, hier des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, gesichert war.
Im Gefüge der globalen Banken- und Finanzkrise 2007 stellte die Beigeladene zu 2) zum 31.03.2009 die Versorgungszusagen im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen zunächst ein. Dagegen nahmen betroffene Beschäftigte arbeitsgerichtliche Hilfe in Anspruch. Mit Urteilen zu Musterverfahren vom 15.05.2012 (Az.: 3 AZR 128/11, 3 AZR 129/11, 3 AZR 281/11, 3 AZR 509/11, 3 AZR 511/11, 3 AZR 610/11, 3 AZR 279/11, 3 AZR 469/11) gab das Bundesarbeitsgericht den Klagen betroffener Arbeitnehmer gegen die Beigeladene zu 1) und andere Bankinstitute, welche vergleichbar gehandelt hatten, statt und erklärte die Einstellung der langjährigen Versorgungspraxis wegen betrieblicher Übung für rechtswidrig. Den jeweiligen Arbeitnehmern sprach das BAG einen Anspruch zu auf Abschluss eines Versorgungsvertrages nach beamtenrechtlichen Grundsätzen rückwirkend zu dem Zeitpunkt, in welchem sie die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Versorgungszusage erfüllt hatten.
2. Die Klägerin hatte am 03.03.2010 Klage zum Arbeitsgericht C-Stadt (Az.: XXX) gegen die Beigeladene zu 2) erhoben mit dem Ziel, ab dem 12.05.2013 eine den Vorgenannten entsprechende Ruhegehaltsanwartschaft zu erhalten. Zudem hatte die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beigeladene zu 2) verpflichtet sei, ihr mit Wirkung zum 13.10.2011 eine Vertragsänderung mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen anzubieten. Das Arbeitsgericht C-Stadt hat mit Endurteil vom 15.05.2012 die Beigeladene zu 2) verurteilt, der Klägerin mit Wirkung vom 14.10.2011 eine Vertragsänderung mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewähren. Zum Inhalt der Entscheidung wird auf Blatt 290 - 316 der sozialgerichtlichen Akte Bezug genommen, §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 2 SGG. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden. Deshalb hat die Beigeladene zu 2) mit der Klägerin am 02./07.07.2012 rückwirkend zum 01.11.2011 eine schriftliche Vereinbarung über eine entsprechende Versorgungszusage abgeschlossen, zu deren Inhalt auf Blatt 24 - 24 der sozialgerichtlichen Akte (Anlage K 7 zum Klageschriftsatz vom 14.06.2013) Bezug genommen wird, §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 2 SGG. Die Beigeladene zu 2) hat sodann die Klägerin bei der Beklagten am 10.08.2012 im Wege der Beitragsmeldung nach § 28a SGB IV für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.07.2012 abgemeldet und der Klägerin eine entsprechende Meldebescheinigung zur Sozialversicherung nach § 25 DEÜV ausgestellt.
Die Klägerin bat am 11.09.2012 per email die Beklagte um Rückerstattung der Arbeitnehmeranteile von zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung seit dem 01.11.2011 und nahm dabei Bezug auf ein Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten (Frau P.). Am 15.05.2012 habe das BAG in sechs Musterfällen entschieden, dass, wie bis in das Jahr 2008 bei der Beigeladenen zu 2) praktiziert, allen Mitarbeitern welche die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, ein...