Entscheidungsstichwort (Thema)
Renten- und Arbeitslosenversicherung: Rückwirkender Eintritt der Versicherungsfreiheit bei Zusicherung beamtenähnlicher Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
Die Zusicherung beamtenähnlicher Altersversorgung bewirkt keine Beitragsfreiheit für die Vergangenheit.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger den Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 30.06.2012 zu erstatten hat, weil ab dem 01.08.2011 Versicherungsfreiheit eingetreten ist aufgrund Abschluss eines Versorgungsvertrages mit rückwirkender Versorgungszusage.
Der 1967 geborene Kläger ist seit 01.01.1999 bei der Beigeladenen zu 1), einem Bankinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Arbeitnehmern mit langjähriger Betriebszugehörigkeit hatte die Beigeladene zu 1) in der Vergangenheit bei Vorliegen bestimmter Umstände (z.B. 20 Jahre Dienstzeit im Bank- oder Sparkassenbereich, davon mindestens 10 Jahre bei der Beigeladenen zu 1) einen den Arbeitsvertrag ergänzenden Vertrag über eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen angeboten, der auch einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und Beihilfe sowie einen besonderen Kündigungsschutz umfasste. Mit dem Abschluss eines derartigen Versorgungsvertrages war regelmäßig die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI verbunden, da die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaften durch einen allgemeinen Gewährleistungsbescheid der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde gesichert war. Zum 31.03.2009 stellte die Beigeladene zu 1) die Vergabe von Versorgungszusagen im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen zunächst ein.
Mit Urteilen vom 15.05.2012 (Az.: 3 AZR 128/11, 3 AZR 129/11, 3 AZR 281/11, 3 AZR 509/11, 3 AZR 511/11, 3 AZR 610/11, 3 AZR 279/11, 3 AZR 469/11) gab das Bundesarbeitsgericht den Klagen betroffener Arbeitnehmer gegen die Beigeladene zu 1) und andere Bankinstitute, die vergleichbar vorgegangen waren, statt und erklärte die Einstellung der langjährigen Verfahrenspraxis unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung für rechtswidrig. Den jeweiligen Arbeitnehmern wurde ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages nach beamtenrechtlichen Grundsätzen rückwirkend zu dem Zeitpunkt zugesprochen, in dem sie die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Versorgungszusage erfüllt hatten.
Daraufhin bot die Beigeladene zu 1) dem Kläger mit Schreiben vom 09.07.2012 eine Versorgungszusage an, nach der ihm und seinen Hinterbliebenen mit Wirkung vom 01.08.2011 hinsichtlich Krankheit, Dienstunfähigkeit und Alter Versorgungsleistungen nach den Regelungen für die bayerischen Staatsbeamten gewährt werden. Dieses Angebot nahm der Kläger im Laufe des Juli 2012 an.
Unter dem 14.01.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge in Höhe der Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.07.2012 mit der Begründung, es sei rückwirkend Versicherungsfreiheit eingetreten, die Beiträge seien daher nicht geschuldet gewesen.
Mit Bescheid vom 02.05.2013 bewilligte die Beklagte die Erstattung des Arbeitnehmeranteils der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.07.2012 in Höhe von 632,80 Euro. Die Erstattung von Beiträgen für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 30.06.2012 lehnte sie ab mit der Begründung, auch bei Abschluss eines Versorgungsvertrages mit rückwirkender Versorgungszusage trete Versicherungsfreiheit erst ein mit Beginn des Monats, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt sei. Dies sei erst am 02.07.2012 geschehen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2013 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, nach § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI sei Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an gegeben, in dem die Zusicherung der Versorgungsanwartschaft vertraglich erfolgt sei. Die Zusage eines dauerhaft gesicherten beamtenrechtlichen Versorgungsstatus wirke nach § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI nur für die Zukunft. Dies gelte ebenso für die Versicherungsfreiheit nach dem SGB III. Die Beiträge für die Zeit vom 01.08.2011 bis 30.06.2012 seien daher zu Recht entrichtet worden.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München erhoben und ausgeführt, dass es für den Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf die Annahme des Versorgungsvertrages durch den Kläger ankomme, sondern ausschließlich auf die Gewährleistungsentscheidung des Bayerisc...