Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI und § 27 Abs.1 Nr. 1 SGB III im Fall einer vereinbarten rückwirkenden Versorgungszusage.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 30.06.2012 i.H.v. 13.226,55 € aufgrund Abschlusses eines Versorgungsvertrages mit rückwirkender Versorgungszusage hat.
Der Kläger ist seit dem 01.10.2000 bei der Beigeladenen zu 1. beschäftigt. Bei dieser handelt es sich um ein Bankinstitut, deren Träger der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern sind und die als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert ist.
Bei der Beigeladenen zu 1. bestand in der Vergangenheit die betriebliche Praxis, dass Mitarbeiter bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Wartezeit, Beurteilung und Gesundheitszustand) einen Anspruch auf die Gewährung eines Versorgungsrechts besaßen. Der Vorstand der Beigeladenen zu 1. beschloss am 22.01.2009, keine Versorgungsrechte mehr zu vereinbaren. Das BAG verurteilte die Beigeladene zu 1. jedoch am 15.05.2012 in verschiedenen Urteilen (u.a. Az. 3 AZR 610/11), Arbeitnehmern aufgrund betrieblicher Übung und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz rückwirkend in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag den Abschluss eines Versorgungsvertrages anzubieten.
Die Beigeladene zu 1. bot darauf hin dem Kläger am 02.07.2012 den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit Wirkung zum 01.10.2010 an. Diesen unterzeichnete der Kläger am 13.07.2012. Gemäß dem Versorgungsvertrag verpflichtete sich die Beigeladene zu 1. u.a., dem Kläger im Versorgungsfall ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Im Krankheitsfall hat der Kläger gemäß dem Versorgungsvertrag Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen.
Der Klägerbevollmächtigte beantragte mit Schreiben vom 16.09.2013 bei der Beklagten die Erstattung von Arbeitnehmerbeiträgen in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 31.07.2012.
Mit Bescheid vom 21.11.2013 entschied die Beklagte, dem Kläger zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.07.2012 i.H.v. 632,80 € zu erstatten. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hätten mit Rundschreiben vom 03.04.2013 entschieden, dass bei Abschluss eines Versorgungsvertrages mit rückwirkender Versorgungszusage die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung erst mit Beginn des Monats eintrete, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt sei. Der Kläger habe im Juli 2012 den Versorgungsvertrag unterschrieben, so dass ab 01.07.2012 Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung eingetreten sei. Die Erstattung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 30.06.2012 werde abgelehnt.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 04.02.2014 insbesondere unter Verweis auf § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI zurück.
Der Kläger hat am 04.03.2014 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass das Versorgungsrecht automatisch mit Erfüllen der Bedingungen zum 01.10.2010 entstanden ist. § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI stehe somit nicht entgegen, da kein Fall der echten Rückwirkung vorliege. Gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 11./24.03.1993 seien Beschäftigte der Beigeladenen zu 1. ab dem Zeitpunkt der Verleihung der Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit sei zum 01.10.2010 eingetreten.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 21.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2014 dahingehend abzuändern, dass an den Kläger die für ihn abgeführten Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 30.06.2012 in Höhe von 13.226,55 € zzgl. gesetzlicher Zinsen gem. § 27 SGB IV erstattet werden.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Beigeladenen zu 1. durch Verwaltungsakt eine Statusänderungsmitteilung nach § 25 DEÜV für den Kläger zum Stichtag 31.12.2012 aufzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte der...