nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 10.10.2000; Aktenzeichen S 14 RJ 959/99 A)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 10. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger, der am 1946 geboren und Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien ist, hat nach Auskunft des jugoslawischen Versicherungsträgers in seinem Herkunftsland vom 17.6.1977 bis 3.7.1997 ohne Unterbrechungen Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. In der Bundesrepublik Deutschland weist er Pflichtbeitragszeiten vom 3.10.1968 bis 19.3.1977 auf. Er ist hier überwiegend und auch zuletzt als Omnibusfahrer beschäftigt gewesen. Die dazu erforderliche Fahrerlaubnis hat er 1971 in Deutschland erworben. Seit 3.7.1997 bezieht der Kläger nach seinen Angaben in seiner Heimat Invalidenrente der I. Kategorie.

Mit Bescheid vom 27.1.1999 und Widerspruchsbescheid vom 8.6.1999 lehnte die Beklagte den am 18.3.1997 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Der Versicherte könne nämlich noch vollschichtig als Montierer, Sortierer oder einfacher Pförtner arbeiten, Berufe, auf die er auch dann zumutbar verwiesen werden könne, wenn man davon ausginge, er sei nach seinem Berufsbild als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs im Sinn der Rechtsprechung des BSG anzusehen.

Mit der am 30.7.1999 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter.

Nach Beiziehung der Verwaltungsakten der Beklagten erholte das SG eine Auskunft vom letzten deutschen Arbeitgeber des Klägers, der Firma D. GmbH (Fa. D.). Diese teilte unter dem 8.12.1999 mit, der Kläger habe einen Personenbeförderungsschein besessen und als normaler, einfacher Busfahrer Linienbusse gefahren. Die Entlohnung sei nach einem Haustarif erfolgt.

Zur Feststellung von Gesundheitszustand und beruflichem Leistungsvermögen des Klägers holte das SG sodann medizinische Sachverständigengutachten ein von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, Verhaltenstherapie, Manuelle Medizin Dr.Dr. W. (Gutachten vom 29.5.2000) und von der Ärztin/Sozialmedizin Dr. T. (Gutachten vom 30.6.2000).

Folgende Gesundheitsstörungen wurden beim Kläger von den Sachverständigen festgestellt: 1. Leichte depressive Störung. 2. Paroxysmaler Lagerungsschwindel. 3. Spannungskopfschmerz. 4. Chronische Bronchitis. 5. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne Funktionseinschränkung. 6. Sehminderung rechts mehr als links. 7. Als Nebenbefunde: Cholesterinerhöhung, Schwerhörigkeit (anamnestisch).

Die Ergebnisse der Begutachtungen zusammenfassend stellte Frau Dr. T. fest, der Kläger könne leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage vollschichtig zu verrichten; hierbei seien Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten ebensowenig zumutbar wie besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, besonderer Zeitdruck, Nacht- oder Wechselschicht. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Der Kläger könne sich auch noch auf eine neue alters- und ausbildungsentsprechende Berufstätigkeit umstellen. Für den Beruf eines Busfahrers sei der Kläger schon wegen des Schwindelsyndroms nicht mehr geeignet.

Hierzu äußerte der Kläger mit Schreiben vom 31.7.2000, er halte die Gutachten für richtig und erwarte ein für ihn günstiges Ergebnis.

Nach Anhörung der Beteiligten wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.10.2000 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da er nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sei. Er könne nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten. Daß ihm seine zuletzt in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne, sei ohne rechtliche Auswirkung, da er nach dem festgestellten Berufsbild als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs im Sinn der Rechtsprechung des BSG zu beurteilen und somit auf praktisch alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei. Erst recht sei der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinne der noch strengeren Vorschrift des § 44 Abs. 2 SGB VI.

Am 11.6.2001 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm zu einem unbekannten Zeitpunkt in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug er vor, er könne wegen Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht mehr vollschichtig arbeiten. Zum Nachweis fügte er medizinische Unterlagen bei.

Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei und holte von der Fa. D. eine ergänzende Auskunft ein (vom 14.8.2001). Im Anschluß hieran zog der Senat den Lohntarifvertrag f...

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