nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 22.11.2000; Aktenzeichen S 4 RJ 606/00 A)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. November 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger, der am 1938 geboren und Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina ist, hat in seiner Heimat den Beruf eines Schreiners erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland hat er im Zeitraum 23.6.1966 bis 31.5.1974 für 83 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Hierbei ist er zuletzt bei der (inzwischen untergegangenen) Firma B. Bauunternehemen in D. (Fa. B.) - nach seinen Angaben als Zimmerer-Facharbeiter - beschäftigt gewesen.

Am 10.12.1998 beantragte der Kläger, der seit 1.12.1998 vom bosnischen Versicherungsträger Rente bezieht, bei der Beklagten Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.3.1999 ab, da weder die Voraussetzungen des § 37 SGB VI noch diejenigen des § 38 SGB VI erfüllt seien.

Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers über seinen schlechten Gesundheitszustand deutete die Beklagte nunmehr den Altersrentenantrag in einen solchen auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit um. Mit Bescheid vom 9.11.1999 und Widerspruchsbescheid vom 26.4.2000 lehnte sie auch diesen Antrag ab. Der Versicherte habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (sc. in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung - a.F. - ), da er nach den im Verwaltungsverfahren zu seinem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu seinem beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht berufsunfähig im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift sei; er habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, da er erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI sei.

Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte einem in Zagreb erstatteten Rentengutachten vom 26.8.1999 und zahlreichen weiteren medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers.

Mit der am 9.6.2000 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter.

Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen des Klägers medizinische Sachverständigengutachten von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Verhaltenstherapie, manuelle Medizin Dr.Dr. W. (Gutachten vom 20.11.2000) und von dem Internisten, Arbeits- und Sozialmedizin Dr. S. (Gutachten vom 20./21.11.2000).

Folgende Gesundheitsstörungen wurden hierbei beim Kläger festgestellt:

1. Funktionelle Herzbeschwerden unter körperlicher Belastung bei Belastungsbluthochdruck ohne erkennbare Einschränkung der Herzleistung und ohne Nachweis einer Mangeldurchblutung des Herzens.

2. Emphysembronchitis ohne schwerwiegende Obstruktion nach früherem Nikotinabusus.

3. Degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit rezidivierender linksseitiger Ischialgie und mäßiger Funktionseinschränkung.

4. Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits.

5. Chronischer Spannungskopfschmerz.

6. Schlafstörungen bei Restless-legs-Syndrom.

7. Kohlehydratstoffwechselstörung (latenter Diabetes mellitus); grenzwertige Hypercholesterinämie.

Zum beruflichen Lesitungsvermögen führte Dr. S. zusammenfassend aus, der Kläger könne bei Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte, (kurzzeitig auch mittelschwere) Arbeiten in geschlossenen Räumen noch vollschichtig verrichten; hierbei sei Heben oder Tragen von Lasten über 10 Kilogramm ebensowenig zumutbar wie Arbeiten unter Staubexposition, Akkord-, Schicht- oder Nachtarbeit. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Der Kläger könne sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen, sofern es sich um eine einfache Tätigkeit handle. Für den Beruf eines Zimmermanns oder Schreiners sei der Kläger nicht mehr geeignet.

Mit Urteil vom 22.11.2000 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da er nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) sei. Er könne nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten. Daß ihm seine zuletzt in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit als Schalungszimmerer nicht mehr zugemutet werden könne, sei ohne rechtliche Auswirkung, da er nach dem festgestellten Berufsbild als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs zu beurteilen und somit auf die Berufstätigkeit eines einfachen Pförtners verweisbar sei. Erst recht sei der Kläger nicht erwerbsunfähig...

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