nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 11.11.1993; Aktenzeichen S 11 V 126/89) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.11.1993 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine chronische Sinusitis und eine Hörstörung rechts als weitere Schädigungsfolgen anzuerkennen sind und Beschädigtenversorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 90 vH (einschließlich einer besonderen beruflichen Betroffenheit) zu gewähren ist.
Der am 1928 geborene Kläger leistete vom 01.05.1944 bis 01.05.1945 Wehrdienst. Am 22.01.1946 wurde er aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft entlassen. Er stellte erstmals am 27.06.1951 beim Versorgungsamt Düsseldorf einen Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen einer am 29.04.1945 durch eine Panzersprenggranate erlittenen Kopfverletzung. Das Versorgungsamt Düsseldorf lehnte den Antrag nach dreimaliger ergebnisloser Aufforderung zur Mitwirkung mit Bescheid vom 27.01.1954 mit der Begründung ab, der Kläger habe keine Beweismittel (Entlassungsschein) vorgelegt. Es werde deshalb angenommen, dass bei ihm eine rentenberechtigende Gesundheitsstörung nicht vorliege.
Am 20.03.1987 stellte der Kläger einen erneuten Antrag auf Versorgung und gab zur Begründung an, jetzt seinen Entlassungsschein gefunden zu haben. Er machte geltend, dass durch die Nasenwurzel Granatsplitter in den Kopf eingedrungen seien. Auch seien die Wange und die linke Hand durch Granatsplitter verletzt worden. Die Finger der linken Hand seien wegen einer splitterbedingten Sehnenverletzung schon immer steif gewesen. 1978 habe er sein rechtes Gehör verloren. Aufgrund der Antragstellung 1951 sei kein Bescheid ergangen, sodass der nunmehrige Antrag weiter bearbeitet werden könne. Der Beklagte zog Behandlungsunterlagen der Neurochirurgischen Klinik der Universität E. und der Kopfklinik bei (CT-Befunde von 1979 und 1980, Röntgenbefund des Schädels von 1979) und befragte die Schwester des Klägers W.W. zu der Kriegsverletzung des Klägers. Diese berichtete in ihren Schreiben vom 12.09.1988/ 20.09.1988 von schwer heilenden Wunden im Gesicht des Klägers und von ernsten Störungen der Hirnfunktion während seines Studiums an der Technischen Hochschule Aachen. Es würden jetzt noch zwei Granatsplitter im Gehirn wandern und erhebliche Störungen und Schmerzen verursachen. Der Beklagte ließ den Kläger HNO-ärztlich, nervenärztlich und orthopädisch begutachten. Bei der HNO-Ärztin Dr.S. (versorgungsärztliches Gutachten vom 18.04.1989) gab der Kläger an, seine Hörminderung sei erst 1976 bzw 1977 aufgetreten. Aufzeichnungen über die Hörleistung zwischen 1945 und 1976 lagen Dr.S. nicht vor. Der Kläger gab an, in dieser Zeit sehr gut gehört zu haben. Er leide an rezidivierenden Entzündungen der linken Stirnhöhle mit beständigem Eiterfluss aus der Nase. Auch leide er an rezidivierenden Schmerzattacken im Bereich der Nasenwurzel mit Ausstrahlungen in das rechte Ohr. Bei der Untersuchung kam im Tonaudiogramm eine vorwiegend reine Innenohrschwerhörigkeit zur Darstellung, die links vorwiegend den Hochtonbereich betraf. Dr.S. hielt die Hörstörung nicht für schädigungsbedingt. Der vom Beklagten gehörte Orthopäde Dr.H.E. (Gutachten vom 04.04.1989) stellte eine seitengleiche freie Beweglichkeit des linken Handgelenks und der Fingergelenke fest. Es fand sich lediglich eine kaum sichtbare Stecknadelkopf große Narbe in der linken Hohlhand. Der von der Beklagten gehörte Nervenarzt Dr.H.G. (Gutachten vom 21.03.1989) stellte außer einer leichten Labilität des vegetativen Nervensystems keinen krankhaften Befund fest, insbesondere verneinte er das Vorliegen einer Trigeminusneuralgie und einer Gehirnverletzung unter Berufung auf die beigezogenen CT-Befunde von 1979 und 1980 der Neurochirurgischen Universitätsklinik E ...
Der Beklagte anerkannte mit Bescheid vom 26.05.1989 als Schädigungsfolgen mit einer MdE von 0 vH: 1. Narben im Bereich von Nasenwurzel, Nasenrücken und Wangen, 2. Narbe linke Hohlhand. Die Gesundheitsstörungen Septumdeviation, Sinusitis maxillaris rechts, Innenohrschwerhörigkeit beiderseits und vasomotorische Kopfschmerzen migränoider Art hielt er für schädigungsfremd.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Nürnberg hat der Kläger die Einholung weiterer Gutachten durch Sachverständige außerhalb Bayerns und die Einvernahme seiner Ehefrau M.Z. zu den Umständen der seit 1945 ständig bestehenden Nasenhöhlenvereiterung beantragt, hilfsweise hat er die Anerkennung einer "chronischen Sinusitis" und die "Verletzung des rechten Gehörs" als weitere Schädigungsfolgen sowie entsprechende Beschädigtenversorgung begehrt. Das SG hat einen Befundbericht des Arztes für Innere Krankheiten Dr.W.S. vom 30.09.1990 über Behandlungen des Klägers von 1959 bis 1969 beigezogen und von Prof.Dr.J.T. (Nürnberg) ein Gutachten vom 23.01.1992 eingeholt. Dies...