nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 23.04.2001; Aktenzeichen S 10 EG 29/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23.04.2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Ansprüche auf Bundeserziehungsgeld (BErzg) für das zweite sowie auf Landeser- ziehungsgeld (LErzg) für das dritte Lebensjahr streitig.
I.
Die am 1973 geborene verheiratete Klägerin ist die Mutter der am 1999 geborenen J ... Ihr am 1966 geborener Ehemann hat aus einer früheren Ehe eine Tochter (A. , geboren 1992), für die dessen frühere Ehefrau das Kindergeld bezieht. Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt und betreut und erzieht J ... Durch Bescheid vom 29.11.1999 hatte sie für den ersten mit zwölften Lebensmonat des Kindes BErzg unter Anrechnung von Mutterschaftsgeld erhalten.
Aufgrund des am 18.09.2000 gestellten Zweitantrags für den 13. mit 24. Lebensmonat, in welchem sie angab, ab 01.02.2000 eine geringfügige Teilzeittätigkeit auszuüben, das Kind allerdings weiterhin zu versorgen und zu erziehen, ermittelte der Beklag- te das maßgebliche Einkommen und bewilligte durch Bescheid vom 18.09.2000 BErzg in Höhe von DM 464,00 unter Anrechnung von DM 136,00 monatlich. Zugrunde gelegt wurden Einkünfte in Höhe von DM 54.233,00, von denen Werbungskosten in Höhe von DM 2.000,00, Pauschalabsetzungen von 27 v.H. (DM 14.102,91) sowie Unterhalt in Höhe von DM 4.644,00 abgesetzt wurden. Das positive Einkommen in Höhe von DM 33.486,09 überstieg die Einkommensgrenze in Höhe von DM 29.400,00 um DM 4.086,09. Hier- aus wurden 40 v.H. angerechnet, d.h. DM 1.634,43 jährlich, DM 136,00 monatlich. Die monatliche Leistung belief sich folglich auf DM 464,00.
Insoweit rügte die Klägerin, Unterhalt für das bei der leib- lichen Mutter lebende Kind ihres Mannes aus erster Ehe sei zu Unrecht lediglich in Höhe von DM 4.644,00 angerechnet worden, nicht aber in der zutreffenden Höhe von DM 6.264,00 jährlich. Tatsächlich werde der monatliche Unterhalt in Höhe von DM 522,00 einerseits durch Barzahlung in Höhe von DM 387,00, andererseits durch die Hälfte des Kindergeldes in Höhe von DM 135,00 erbracht. Die Unterhaltsleistungen beliefen sich also insgesamt nicht auf DM 387,00 sondern auf DM 522,00. Der Rechtsbehelf wurde im wesentlichen mit der Begründung zurück- gewiesen, die zulässigen Abzüge seien abschließend in § 6 Abs.1 Nrn.1 mit 3 BErzGG geregelt. Unterhalt sei nur bis zur Höhe des festgelegten Betrages zu berücksichtigen, allerdings nur in tatsächlich geleisteter Höhe. Kindergeld wirke sich im Ergebnis bedarfsmindernd aus und stelle lediglich einen Rechnungsposten bei der Ermittlung des Unterhaltes dar (Widerspruchsbescheid vom 01.12.2000).
Auf den weiteren Antrag vom 18.09.2000 bewilligte der Beklagte (Bescheid vom 18.09.2000) LErzg für den 25. mit 36. Lebensmo- nat des Kindes in Höhe von fünf Sechstel des gewährten BErzg, d.h. in Höhe von DM 387,00 monatlich. Der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf wurde durch den oben angeführten Widerspruchsbescheid vom 01.12.2000 gleichfalls zurückgewiesen.
II.
Mit der zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobenen Klage machte die Klägerin BErzg und LErzg unter Berücksichtigung der von ihrem Ehemann geleisteten Unterhaltsleistungen in voller Höhe geltend. Laut der vorgelegten Urkunde des Jugendamtes A. vom 22.10. 1998, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, sei die Unterhaltsleistung in Höhe des Regelbetrages festgesetzt worden, das Bundeserziehungsgeldgesetz sehe Kürzungen kindergeldbezogener Leistungen nicht vor.
Aufgrund mündlicher Verhandlung änderte das SG die angefochtenen Bescheide insoweit ab, als sowohl BErzg als auch LErzg unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes als zusätzliche Unterhaltsleistung in Höhe von DM 135,00 monatlich zu gewähren seien. Es komme nicht auf die Art des Zahlungsweges an. Der Ehemann der Klägerin komme seinen Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von DM 387,00 nach, zusätzlich sei das Kindergeld in Höhe von DM 135,00 anzurechnen.
III.
Mit der zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung wendet der Beklagte ein, das hälftige Kindergeld sei von den Einkünften nicht als zusätzliche Unterhaltsleistung abzusetzen. Der festgelegte Betrag im Sinne des § 6 Abs.2 Nr.2 BErzGG sei der Betrag, den der Kläger schulde. Der Gesetzgeber habe sich insoweit an § 11 BKGG a.F. angeglichen und bestimmt, dass das Nettoeinkommen maßgeblich sein solle. Vom Bruttoeinkommen sollten nur solche Absetzungen vorgenommen werden, die letzteres minderten, was bedeute, dass nur tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden könnten. Demgegenüber mindere der Kindergeldanteil das Bruttoeinkommen nicht, sondern fließe allenfalls dem Ehemann der Klägerin zu. Es diene der Entlastung von Kindesunterhalt, mindere die Aufwendungen zum Unterhalt und wirke sich insoweit ...