Entscheidungsstichwort (Thema)
Umlage zur Förderung der Allgemeinmedizin. Honorarbescheid. Krankenhausträger. Notfallbehandlung. Verwaltungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Hat ein Krankenhausträger mit einer kassenärztlichen Vereinigung einen Vertrag über die Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen geschlossen und soll sich die Vergütung nach den für die Vertragsärzte geltenden Bestimmungen richten, so kann die kassenärztliche Vereinigung vom Honorar eine Umlage zur Förderung der Allgemeinmedizin abziehen.
Normenkette
SGB V § 73 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Januar 2004 aufgehoben und die Klagen bezüglich der Umlage zur Förderung der Allgemeinmedizin abgewiesen.
II. Die Klägerin hat der Beklagten insoweit die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten und die Gerichtskosten zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
In diesem Verfahren geht es um die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Umlage zur Förderung der Allgemeinmedizin durch die Beklagte.
Die Klägerin betreibt das Krankenhaus A. in H. . Dort werden unter anderem ambulante Notfallbehandlungen durchgeführt. Die dabei anfallenden Honorare werden über die beklagte Kassenärztliche Vereinigung Bayerns abgerechnet.
Mit Honorarbescheid vom 5. Juli 2002 setzte die Beklagte das Honorar für das Quartal 1/02 auf 37.684,43 EUR fest und zog davon 81,80 EUR als Umlage für die Förderung der Allgemeinmedizin, 119,45 EUR als Umlage für sonstige Sicherstellungsmaßnahmen und 947,01 EUR Verwaltungskosten ab.
Die Klägerin hat gegen den Honorarbescheid Widerspruch eingelegt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, sie verwahre sich gegen den Einbehalt von Verrechnungsbeträgen, für den keine Rechtsgrundlage gegeben sei. Die Gleichbehandlung der die Notfälle abrechnenden Krankenhäuser mit den Mitgliedern der Beklagten widerspreche dem Gleichheitsgebot, da hier Ungleiches gleichbehandelt werde. Das Krankenhaus sei nicht Mitglied der Beklagten und habe sich daher auch nicht an der Umlage der Kosten der Beklagten zu beteiligen.
Die Beklagte hat das Widerspruchsverfahren aufgeteilt und je nach Art der Umlagen gesonderte Widerspruchsbescheide erteilt. Bezüglich der Umlage zur Förderung der Allgemeinmedizin wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2003 zurückgewiesen. In der Begründung verweist die Beklagte auf § 81 Abs.1 Satz 3 Nr.5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), wonach die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthalten müssten. Die Beklagte erhebe gemäß § 15 Abs.1 Satz 3 ihrer Satzung zur Durchführung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Verwaltungskostenanteile (Beiträge), Gebühren für besonders aufwendige Verwaltungstätigkeiten sowie gewisse Nutzungsentgelte. Ferner werde gemäß § 1 2. Spiegelstrich der Beitrags-/Umlagen-/Gebührenordnung der Beklagten (BUG) i.V.m. § 15 Abs.2 der Satzung eine Umlage in einem Vomhundertsatz der Vergütung aus der vertragsärztlichen Tätigkeit erhoben für die Organisation und Durchführung des Verfahrens zur Förderung der Allgemeinmedizin. Die Förderung der Allgemeinmedizin sei in den Quartalen 4/01 bis 3/02 durch die Zahlung von Fördermittel an die im Bereich der Beklagten niedergelassenen Vertragsärzte für die Beschäftigung eines allgemeinärztlichen Weiterbildungsassistenten in ihrer Praxis erfolgt, wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt waren. Es sei dabei um die Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 SGB V gegangen. Hierzu hätten die Krankenkassen gemäß § 1 der zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf der Grundlage von Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SolG) geschlossenen Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung die allgemeinmedizinische Weiterbildung in Praxen niedergelassener Vertragsärzte in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 durch Beteiligung an den Kosten der in diesem Zeitraum besetzten eigenständigen Weiterbildungsstellen in der Allgemeinmedizin gefördert. Zur Aufbringung der auf die Beklagte entfallenden Anteile sei gemäß § 1 2. Spiegelstrich BUG die Erhebung einer Umlage zulässig gewesen. Die Umlage sei gemäß § 5 Nr.2 BUG von den ordentlichen Mitgliedern zu erheben gewesen. Die Höhe der Umlage habe die Vertreterversammlung am 24. November 2001 für das Geschäftsjahr 2002 bayerneinheitlich in einem Vomhundertsatz der Vergütung aus der vertragsärztlichen Tätigkeit in Höhe von 0,164 % festgelegt.
Auch in den Quartalen 2 und 3/02 waren in den Honorarbescheiden vom 30.09. bzw. 30.12.2002 verschiedene Umlagen ausgewiesen, namentlich die Umlage zur Förderung der Allgemeinmedizin, die sich in 2/02 auf 53,23 EUR und in 3/02 auf 105,43 EUR belief. Die Klägerin hat auch gegen diese Bescheide jeweils Widersprüche eingelegt, die bezüglich der Umlage zur Förderung der Allgemeinmedizin (wie...