nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 24.09.2002; Aktenzeichen S 4 RJ 608/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.09.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers zu Recht nach Entgeltpunkten (Ost) berechnet hat.
Der 1921 geborene Kläger reiste am 21.03.1997 aus T./Russland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Von der Landesaufnahmestelle für Sachsen (B.) wurden er und seine Ehefrau dem Land Sachsen zugeteilt. Dort hielt er sich in einem Übergangswohnheim Z. , Ortsteil T. im Beitrittsgebiet auf. Am 08.05.1998 zog er nach Bad K. um.
Auf den Antrag vom 17.04.1997 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 02.10.1997 Regelaltersrente mit Wirkung ab 21.03.1997, die sie nach Entgeltpunkten (Ost) berechnete.
Am 08.12.1999 stellte der Kläger unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesozialgerichtes (LSG) Rheinland-Pfalz vom 31.08.1998 (Az: L 2 I 164/96) einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X, die Altersrente von Beginn an neu und höher zu berechnen, nämlich in eine "West-Rente" umzurechnen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.03.2000 und Widerspruchsbescheid vom 29.08.2000 ab: Nach dem hier anzuwendenden § 30 SGB I habe der Kläger seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Beitrittsgebiet gehabt. Es sei von einem Wohnsitzbegriff auszugehen, bei dem es allein auf objektive Kriterien ankomme. Der Aufenthaltsort werde allein durch das rein tatsächliche Verweilen bestimmt. Der Aufenthalt im Beitrittsgebiet sei auch als dauerhaft anzusehen, wovon auch bei Spätaussiedlern regelmäßig auszugehen sei. Allein der Wunsch, an einem anderen Ort Aufenthalt zu nehmen (im Fall des Klägers in Baden-Württemberg oder Bayern), begründe noch keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt. Der Kläger habe insgesamt nach seiner Übersiedlung bis zum 07.05.1998 und somit über ein Jahr in den neuen Bundesländern gelebt und daher hier zunächst den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse gehabt. Auch sei es bei der Zuweisung des Klägers an das Bundesland Sachsen noch völlig unklar gewesen, zu welchem Zeitpunkt es ihm gelingen würde, in den alten Bundesländern geeigneten und ausreichenden Wohnraum zu finden. Zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes im Übergangswohnheim in T. sei somit nicht absehbar gewesen, wann ein Umzug in die alten Bundesländer möglich sein würde. Somit habe eine konkrete Aussicht bzgl. eines bestimmten Zeitpunktes, zu welchem er die neuen Bundesländer auf Dauer verlassen würde, nicht bestanden. Damit sei die Berechnung der Regelaltersrente unter Zugrundelegung von Entgeltpunkten (Ost) korrekt vorgenommen worden.
Dieser Rechtsauffassung hat sich das Sozialgericht Würzburg (SG) angeschlossen und die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage mit Urteil vom 24.09.2002 abgewiesen: Wenn ein Bewohner eines Übergangswohnheimes noch keinen konkreten Termin und keine konkreten Umstände für die Begründung eines eigenen Wohnsitzes habe und sein Aufenthalt im Übergangswohnheim zukunftsoffen bis auf Weiteres erfolge, sei nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung vom Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes auszugehen. Auch bei einer Wohnsitzverlegung in die alten Bundesländer komme es nach Art 6 § 4 Abs 6 Satz 3 FANG in einem Fall wie dem des Klägers zu einem Fortbestand der ermittelten Entgeltpunkte (Ost).
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 19.11.2002 eingelegte Berufung des Klägers. Neben allgemeinen Ausführungen macht er geltend, in dem Übergangswohnheim hätten erheblich beengte Verhältnisse geherrscht. Es sei zugegangen wie in einem Bienenstock. Alte Leute wie er hätten keine Rückzugsräume für Ruhe gehabt. Auch habe das BSG lt. Pressevorbericht Nr 58/03 eine andere Ungleichbehandlung Ost/West beseitigt; dies sollte in seinem Fall analog beachtet werden.
Der Kläger, für den in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Würzburg vom 24.09.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 02.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2000 zu verurteilen, seine Regelaltersrente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Entgeltpunkten (West) zu berechnen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Berufung des Klägers enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten. Die vom Kläger zitierten Urteile seien nicht einschlägig.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die auf Anregung des Klägers beigezogene Vergleichsakte H. M. (SG Nürnberg S 12 RJ 521/00) und die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
In der S...