nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 10.01.2002; Aktenzeichen S 26 RJ 1587/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 1964 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger türkischer Nationalität, der sich seit 1974 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Er gibt an, keine abgeschlossene Berufsausbildung zu besitzen und im wesentlichen als Montierer versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Nach den Auskünften der Firma B. GmbH, T. (Beschäftigung vom 07.11.1988 bis 28.06.1991), ist der Kläger als Montierer in der Muldenfertigung eingesetzt gewesen. Seine Entlohnung hat sich höchstens nach Lohngruppe 5 der Siemens-Arbeitsbewertung (SAB) gerichtet (Lohngruppe 5: "Angelernte Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die eine angemessene Zeit - als angemessen gilt eine Anlernzeit von etwa acht Wochen - mit Spezialarbeiten beschäftigt werden und dieselben in der üblichen Zeit zu verrichten in der Lage sind").

Ein erster auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteter Antrag des Klägers vom 04.06.1991 ist von der Beklagten abgelehnt worden (Bescheid vom 29.11.1991; Widerspruchsbescheid vom 03.04.1992). Auch den am 14.12.1992 erneut gestellten Antrag hat die Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 03.03.1994 und Widerspruchsbescheid vom 10.05.1994). Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG; Az. S 13 Ar 617/94) hat dieses bezüglich des Gesundheitszustands und des sich hieraus ergebenden beruflichen Leistungsvermögens des Klägers im Wesentlichen Beweis erhoben durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten von dem Arzt für Psychiatrie/Psychotherapie, Psychoanalyse Dr. V. (Gutachten vom 31.12.1994), von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. (Gutachten vom 13.09.1995) und von dem Nervenarzt Dr. T. (Gutachten vom 13.03.1997). Aufgrund des Ergebnisses dieser Begutachtungen wies das SG die Klage mit Urteil vom 28.11.1997 ab. Im folgenden Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht (Az. L 6 RJ 280/98) hat der Senat von Dr. T. eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung eingeholt (vom 26.10.1998) und sodann mit Urteil vom 26.01.1999 die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.

Den zum vorliegenden Verfahren führenden Antrag auf Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stellte der Kläger am 07.03.2000. Die Beklagte lehnte ihn mit Bescheid vom 19.07.2000 und Widerspruchsbescheid vom 14.09.2000 ab, nachdem eine Begutachtung durch den Facharzt für Nervenheilkunde Dr. R. ein grundsätzlich vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers ergeben hatte.

Mit der am 21.09.2000 zum SG München erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Zur Begründung legte er ein ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. F. vom 28.12.2000 vor.

Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG München S 13 AR 617/94 sowie die Berufungsakte des Bayer. Landessozialgerichts L 6 RJ 280/98 bei und erholte Befundberichte sowie medizinische Unterlagen von den behandelnden Ärzten des Klägers (Neurologe Dr. B. , Befundbericht vom 18.01.2001; Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. F. , Befundbericht vom 25.01.2001).

Sodann holte das SG von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. ein medizinisches Sachverständigengutachten ein (vom 11.05.2001). Dr. K. stellte beim Kläger eine Angsterkrankung mit Panikattacken bei einer histrionisch strukturierten Persönlichkeit und einen Tranquilizer-Mißbrauch fest. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei in dem jetzt überschaubaren Zeitraum von zwölf Jahren nicht erkennbar. Der Kläger könne unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses ohne qualitative Leistungseinschränkungen mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 10.01.2002 wies das SG die Klage ab.

Am 25.01.2002 ging die Berufung des Klägers gegen diesen Gerichtsbescheid beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug er vor, er sei noch nie richtig untersucht worden, daher könne er weder die Gutachten noch das Urteil akzeptieren.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des SG München vom 10.01.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 07.03.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beant...

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