Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss bei Bezug von Altersrente. kein Anspruch auf zuschussweise Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts im Monat der ersten laufenden Rentenzahlung. Rentenzufluss erst am Monatsende
Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss im Monat der erstmaligen laufenden Zahlung einer Altersrente besteht nicht.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.01.2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Umwandlung der für den Monat Februar 2018 bislang darlehensweise gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in einen Zuschuss.
Der 1954 geborene Kläger bezog vom Beklagten bis einschließlich Januar 2018 Alg II (Bescheid vom 27.11.2017). Mit Bescheid vom 12.01.2018 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) dem Kläger ab 01.12.2017 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Für die Zeit ab Februar 2018 erfolge eine laufende monatliche Zahlung zum Monatsende. Am 23.01.2018 beantragte der Kläger Alg II für Februar 2018. Er sei völlig mittellos und die Rente werde erst "nachschüssig" ausgezahlt. Mit Bescheid vom 24.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2018 bewilligte der Beklagte darauf darlehensweise Leistungen für Februar 2018 iHv 909,17 €. Bei der Entscheidung über die Bewilligung des Darlehens sei vom Ermessen Gebrauch gemacht und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien gebührend berücksichtigt worden.
Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Die Leistungen für Februar 2018 seien ohne Rückzahlungspflicht zu gewähren. Zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung habe noch nicht sicher festgestanden, ob und welche Rentenzuflüsse im Februar 2018 eingehen würden. Diese seien alleine maßgeblich. Insoweit seien ihm am 02.02.2018 60,00 € als Nachzahlung und am 28.02.2018 eine Rentenzahlung für Februar 2018 iHv 893,40 € zugeflossen. Es werde auf einen Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15.01.2016 Bezug genommen. Mit Urteil vom 15.01.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf den Bezug der Altersrente ab Februar 2018 unterliege der Kläger einem Leistungsausschluss. Im Monat Februar 2018 seien Rentenzahlungen erbracht worden. Sofern durch die Zahlung am Monatsende eine Notlage entstehe, müsse sich der Kläger an die Rentenversicherung zwecks einer Vorschussleistung wenden und diese ggf mittels einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen. Ein Anspruch auf Zahlung eines Darlehens habe deshalb bereits nicht bestanden. Ein Erstattungsanspruch der Rentenversicherung bestehe ab dem Monat der ersten Rentenzahlung nicht. Der Beklagte sei daher ab Februar 2018 nicht mehr für die Leistungserbringung an den Kläger zuständig gewesen. Die Berufung gegen das Urteil sei nicht zulässig.
Im Rahmen der gegen das Urteil des SG beim Bayer. Landessozialgericht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger ausgeführt, die Zahlung der gesetzlichen Rente erfolge regelmäßig nicht ab Monatsbeginn, sondern erst am Ende des jeweiligen Rentenbezugsmonats. Der tatsächliche Bedarf bestehe aber bereits am Monatsanfang bzw. über den gesamten Monat. Die Rückzahlung einer Darlehensschuld wegen der Gewährung von Alg II für diesen Monat als Darlehen sei nicht zumutbar. Das zurückgezahlte Geld fehle dann wieder bei der Deckung eines angemessenen Bedarfs. Eine Belastung in dieser Weise für die Rentner habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Es handle sich um ein Massenphänomen. Mit Beschluss vom 02.04.2019 hat der Senat das Urteil des SG abgeändert und die Berufung für zulässig erklärt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.01.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die mit Bescheid vom 24.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2018 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung (§§ 143, 145 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 24.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Umwandlung der ihm für Februar 2018 darlehensweise bewilligten Leistungen in einen Zuschuss.
Streitgegenstand ist zunächst der Bescheid vom 24.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2018, mit dem der Beklagte darlehensweise Alg II für Februar 2018 bewilligt hat. Das Begehren des Klägers richtet sich auf die Ä...