nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 17.03.1994; Aktenzeichen S 10 V 98/92) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.03.1994 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Wirbelsäulenleiden (Bandscheibenvorfall) des Klägers als Wehrdienstbeschädigung (WDB) im Sinne der Entstehung oder Verschlimmerung anzuerkennen und ihm Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu gewähren ist.
Der am ...1968 geborene Kläger absolvierte als Wehrpflichtiger vom 01.10.1990 bis 20.12.1990 eine Grundausbildung, ab 22.12.1990 war er in einer Stabskompanie eingesetzt. Die Bundeswehr ließ den Kläger am 18.10.1990 von dem Orthopäden ... (Murnau) untersuchen, der keine nennenswerte Einschränkung der Belastungsfähigkeit feststellte. Ein am 18.04.1991 erstelltes CT der Wirbelsäule erbrachte einen großen mediolateralen Prolaps L5/S1. Am 30.06.1991 schied der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit aus der Bundeswehr aus. Am 11.07.1991 beantragte er die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalles L5/S1 als WDB und gab an, Ende März 1991 hätten sich erste Beschwerden im Sinne eines ziehenden Schmerzes im linken Bein eingestellt. Als Ursache dieser Gesundheitsstörung sah der Kläger wehrdiensteigentümliche Verhältnisse und Belastungen an. Er sei bei der Musterungsuntersuchung in die Tauglichkeitsstufe III mit Verwendungsausschlüssen eingestuft worden. Trotzdem habe er während der Grundausbildung schwere Lasten tragen und an zwei Biwak-Übungen im November/Dezember 1990 teilnehmen müssen. Weiterhin sei die unzureichende Länge und Qualität der Bettenversorgung bei der Unterbringung seinem Gesundheitszustand und seiner Körpergröße von 192 cm nicht angemessen gewesen. Nach einer Mitteilung seiner Einheit in Murnau verrichtete der Kläger vom 20.12.1990 bis 30.06.1991 Büroarbeiten am Schreibtisch und Computer und war vom Außendienst und Dienstsport befreit. Am 05.09.1991 wurde beim Kläger in der Neurochirurgischen Klinik im Klinikum der Stadt Nürnberg eine Nukleotomie durchgeführt. Histologisch ergab sich eine ausgedehnte sequestrierende chronische Degeneration des intraoperativ gewonnenen Bandscheibengewebes.
Der Beklagte holte ein Gutachten der Ärztin für Chirurgie Dr ... vom 06.04.1992 ein. Anamnestisch gab der Kläger dort an, bereits vorwehrdienstlich gelegentlich leichte Rückenbeschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule gehabt zu haben und auch einmal in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Ein akutes Ereignis war ihm nicht erinnerlich. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13.05.1992 die Gewährung von Beschädigtenversorgung mit der Begründung ab, es handele sich bei der Gesundheitsstörung um ein rein zufälliges Zusammentreffen einer anlagebedingten, bereits langjährig bestehenden, degenerativen Erkrankung mit dem Wehrdienst. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.1992 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Nürnberg hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm Beschädigtenversorgung nach dem SVG seit Antragstellung zu gewähren und die Auffassung vertreten, der Bandscheibenvorfall sei durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden. Die Verursachungsausschlüsse im Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Nürnberg vom 01.02.1988 seien bei der Grundausbildung nicht beachtet worden.
Das SG hat ärztliche Unterlagen des Klägers, insbesondere den Operationsbericht sowie histologischen Befundbericht über die durchgeführte Bandscheibenoperation beigezogen und von dem Internisten und Arbeitsmediziner Dr ... ein Gutachten vom 01.01.1994 eingeholt, der ausführte, die dienstlichen Belastungen während des Grundwehrdienstes hätten eine wesentliche Teilursache für den Bandscheibenvorfall dargestellt. Berücksichtige man den feingeweblichen Untersuchungsbefund des Bandscheibengewebes, der ein weitgehend verschlissenes, zermürbtes und zerstörtes Zwischenwirbelscheibengewebe zeige, so müsse man zwar zugeben, daß der Prolaps beim Kläger auch ohne die dienstlichen Belastungen hätte entstehen können, es wäre aber eine reine Spekulation zu behaupten, daß der Prolaps in ungefähr gleichem Ausmaß zu etwa demselben Zeitpunkt bzw. in einem absehbaren Zeitraum eingetreten wäre. Man könne mit Wahrscheinlichkeit nicht einmal sagen, daß sich überhaupt jemals beim Kläger ein Vorfall von Bandscheibengewebe an der Bandscheibe L5-S1 ereignet hätte. Der Bandscheibenprolaps müsse im Sinne der Entstehung als Schädigungsfolge anerkannt werden. Vom Januar 1991 bis September 1991 sei mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 v.H. ein "Bandscheibenvorfall L5-S1 mit Nervenwurzelkompression links" und von September 1991 an und weiterhin eine "operierte Bandscheibe L5-S1" mit einer MdE von unter 10 v.H. anzuerkennen.
D...