nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 06.12.2000; Aktenzeichen S 7 AL 491/98) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 7 AL 288/04 B) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.12.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) beanspruchen kann.
Der 1966 geborene Kläger bezog nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 29.09.1995 Alhi. Seit dem 10.03.1997 war er nach § 64 Strafgesetzbuch (StGB) im Maßregelvollzug der Psychiatrischen Klinik des Bezirkskrankenhauses L. untergebracht. Mit Bescheid vom 17.03.1997 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi mit Wirkung vom 10.03.1997 auf, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Alhi mangels Verfügbarkeit nicht mehr erfüllt seien. Alhi hat der Kläger bis zum 08.03.1997 bezogen. Der Antrag des Klägers vom 25.12.1997 auf Überprüfung der Aufhebungsentscheidung blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 14.01.1998, Widerspruchsbescheid vom 27.03.1998, Klagerücknahme im Verfahren beim Sozialgericht Würzburg - SG -, Az: S 7 AL 211/98).
Am 11.02.1998 meldete sich der Kläger persönlich arbeitslos und beantragte die Gewährung/Wiederbewilligung von Alhi. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.04.1998 ab. Auf Grund der Unterbringung im Bezirkskrankenhaus fehle es an der Verfügbarkeit des Klägers.
Mit Eingang bei der Beklagten am 29.04.1998 übermittelte der Kläger der Beklagten ein Schreiben der Staatsanwaltschaft beim Landgericht W. (StA) vom 24.03.1998, in dem diese gegenüber dem Bezirkskrankenhaus keine Einwendungen gegen den Freigängerstatus des Klägers erhob.
Am 30.04.1998 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 29.04.1998 Widerspruch ein. Er sei spätestens ab dem 11.02.1998 verfügbar gewesen. Von seinen behandelnden Ärzten sei ihm ab diesem Zeitpunkt die Arbeitssuche und die Arbeitsaufnahme ermöglicht worden. So habe er sich mit Einverständnis der Ärzte auf eine Stellenausschreibung des Bezirkskrankenhauses vom 05.02.1998 als Reinigungskraft beworben. Für die Erlangung des Freigängerstatus käme es allein auf die Zustimmung seiner Ärzte an. Die StA müsse nur angehört werden. Insofern sei die Freigängerbescheinigung des Bezirkskrankenhauses sofort genehmigungsfähig gewesen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.1998 zurück. Während der Dauer der Unterbringung bestünde mangels Verfügbarkeit kein Anspruch auf Alhi.
Mit Bescheid vom 05.05.1998 lehnte die Beklagte den erneuten Antrag auf Alhi vom 24.03.1998 - das Schreiben der StA vom 24.03.1998 war als Antrag gewertet worden - ab; der Kläger habe innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung nicht mindestens fünf Monate in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt, die der Erfüllung der Anwartschaftszeit gedient habe.
Auf Nachfrage der Beklagten hat das Bezirkskrankenhaus (Oberarzt der Psychiatrischen Klinik Dr.S.) unter dem 13.05.1998 mitgeteilt, dass der Kläger am 04.03.1998 einen Antrag auf Freigängerstatus gestellt habe. Dieser sei am gleichen Tage befürwortet worden. Rein theoretisch hätte der Kläger ab dem 04.03.1998 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden, da sich das Bezirkskrankenhaus über etwaige Bedenken der StA hinwegsetzen könne. In der Praxis - und so auch im Fall des Klägers - werde jedoch die schriftliche Äußerung der StA abgewartet und der Freigängerstatus erst nach Vorliegen des Einverständnisses der StA in Kraft gesetzt. Dieses Einverständnis sei am 26.03.1998 bei der Klinik eingegangen.
Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 05.05.1998 blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.1998 verwies die Beklagte darauf, dass der Kläger die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Dies gelte unabhängig davon, ob die Verfügbarkeit ab dem 29.04.1998 (Vorlage des Schreibens der StA vom 24.03.1998 bei der Beklagten) oder ab dem 24.03.1998 angenommen werde. Eine Wiederbewilligung von Alhi auf Grund des letzten Alhi-Bezuges vor dem 10.03.1997 scheide aus. Dieser Anspruch sei erloschen, da seit dem letzten Alhi-Bezug ein Zeitraum von mehr als einem Jahr vergangen sei.
Gegen die Widerspruchsbescheide vom 09.07.1998 hat der Kläger am 10.08.1998 Klage zum SG erhoben. Die Beklagte habe ihren Ermessensspielraum missbraucht. Hinsichtlich seiner Verfügbarkeit sei auf den 04.03.1998 abzustellen. Unter diesem Datum habe das Bezirkskrankenhaus die Erlangung des Freigängerstatus befürwortet.
Im Klageverfahren hat die Beklagte einen Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 18.12.1998, Az: StVK 544/98 vorgelegt. Hiernach war der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass ihm ab 04.03.1998 der Freigängerstatus zuerkannt worden war, abgewiesen worden. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss hat das Oberlandesgericht B. als unzulässig verworfen (Beschluss vom 19.02.1999, Az: Ws 128/99).
Das SG hat den den Kläger behandelnden Arzt Dr.S. u...