nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 06.12.2000; Aktenzeichen S 7 AL 449/99) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 7 AL 284/04 B) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.12.2000 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 05.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.1999 verurteilt, dem Kläger ab 14.07.1999 Anschlussunterhaltsgeld sowie im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe jeweils dem Grunde nach zu gewähren.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger die Gewährung von Anschlussunterhaltsgeld (AUhg) oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 14.07.1999 beanspruchen kann.
Der 1966 geborene Kläger war seit dem 10.03.1997 nach § 64 Strafgesetzbuch (StGB) im Maßregelvollzug der Psychiatrischen Klinik des Bezirkskrankenhauses L. untergebracht. Er bezog Alhi bis zum 08.03.1997. In der Zeit vom 09.07.1998 bis 22.04.1999 nahm er an einer von der Beklagten geförderten Bildungsmaßnahme zur beruflichen Rehabilitation teil und erhielt Unterhaltsgeld (Uhg) von der Beklagten. AUhg bezog er ab dem 23.04.1999 (Bescheid vom 02.06.1999).
Im Juni 1999 erhielt die Beklagte davon Kenntnis, dass das Bezirkskrankenhaus dem Kläger den Status als Freigänger mit Wirkung vom 28.04.1999 aberkannt hatte. Daraufhin nahm sie mit Bescheid vom 16.06.1999 und Widerspruchsbescheid vom 22.09.1999 die Bewilligung von AUhg ab dem 28.04.1999 ganz zurück und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen. Mangels Freigängerstatus fehle es an der Verfügbarkeit des Klägers.
Bei Anhörung zu dieser Rücknahmeentscheidung beantragte der Kläger Leistungsfortzahlung von AUhg und Alhi über den 28.04.1999 hinaus bzw. Leistungen nach der Nahtlosigkeitsregelung wegen Arbeitsunfähigkeit. Die gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 14.06.1999 und Widerspruchsbescheid vom 14.10.1999 zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage (Az: S 7 AL 559/99) nahm der Kläger am 05.07.2000 zurück. Über den gleichzeitig gestellten Antrag auf erneute Überprüfung hat die Beklagte durch Bescheid vom 19.07.2000 und Widerspruchsbescheid vom 12.09.2000 entschieden. Das Klageverfahren ist noch nicht abgeschlossen (Az: S 7 AL 437/00).
Nachdem der Kläger den Freigängerstatus am 13.07.1999 wieder erlangt hatte, meldete er sich am 14.07.1999 persönlich arbeitslos und beantragte die Gewährung von AUhg bzw. Alhi. Dies lehnte die Beklagte mit den Bescheiden jeweils vom 05.08.1999 und Widerspruchsbescheid vom 20.08.1999 ab. Für den Anspruch auf Alhi habe der Kläger die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Ein Ersatztatbestand nach § 191 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bestehe nicht. Den in dieser Vorschrift genannten Zeiten läge ein einheitlicher gesetzgeberischer Gedanke zugrunde. Es würden nur solche Versicherte abgesichert, die typischerweise zunächst einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen seien, diese dann für einige Zeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen hätten aufgeben müssen und nunmehr dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stünden. AUhg könne der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen, da nach Aberkennung des Freigängerstatus ein erneuter Tatbestand für die Gewährung von AUhg nicht eingetreten sei.
Dagegen hat der Kläger am 23.09.1999 Klage zum SG erhoben. Er habe die Aberkennung des Freigängerstauts nicht durch strafbares oder pflichtwidriges Verhalten herbeigeführt. Vielmehr seien therapeutische Gründe hierfür ausschlaggebend gewesen. Anspruch auf AUhg bestünde, da zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung der Anspruch noch nicht verbraucht gewesen sei. Nach der Nahtlosigkeitsregelung sei das AUhg auch für die Zeit vom 28.04.1999 bis zum 12.07.1999 zu zahlen. Die Anwartschaftszeit für den Alhi-Anspruch habe er erfüllt, da er während des Maßregelvollzugs öffentlich-rechtliche Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für mehr als acht Monate bezogen habe.
Das SG hat mit Urteil vom 06.12.2000 die Klage abgewiesen. AUhg setze das Bestehen von Arbeitslosigkeit nach Abschluss der geförderten Maßnahme voraus. Die erneute Arbeitslosigkeit sei dagegen nicht im Anschluss an die zuvor durchgeführte Maßnahme eingetreten. Mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit habe der Kläger keinen Anspruch auf Alhi.
Hiergegen hat der Kläger am 29.01.2001 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt. Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass der Oberarzt der Psychiatrischen Klinik Dr.S. zu der "Freigängerangelegenheit ab dem 28.04.1999" zu vernehmen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgericht Würzburg vom 06.12.2000 sowie die Bescheide vom 05.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 14.07.1999 entweder AUhg oder Alhi dem Grunde nach zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die...