Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Anrechnung von Nebeneinkommen. kein privilegierter Freibetrag nach § 141 Abs 2 SGB 3. Unterbrechung der Nebentätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die privilegierte Anrechnung von Nebeneinkünften nach § 141 Abs 2 SGB 3 findet Anwendung auf eine über den Zeitpunkt des Anspruchsbeginns auf Arbeitslosengeld hinaus ausgeübte und damit fortgeführte Erwerbstätigkeit. Die Aufgabe einer Nebentätigkeit vor oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld begründet eine Zäsur. Bei einer erneuten Aufnahme einer Nebentätigkeit findet dann § 141 Abs 1 SGB 3 Anwendung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.07.2010; Aktenzeichen B 11 AL 31/09 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.06.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld (Alg) in der Zeit vom 01.12.2006 bis 30.04.2007.

Der 1965 geborene Kläger übte nach vorausgegangenen Beschäftigungen in der Zeit vom 01.09.2001 bis 31.05.2002 und vom 01.07.2002 bis 31.07.2006 eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der N. GmbH & Co. KG aus.

Daneben war er ab 01.08.2005 als geringfügig Beschäftigter mit einer wöchentlichen Stundenzahl bis 14 Stunden und einem gleichbleibenden Aushilfslohn von 400,00 € monatlich bei der Fa. R. Computer GmbH in N. beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis endete ebenfalls zum 31.07.2006.

Auf seinen Antrag erhielt der Kläger aufgrund der Bescheide vom 08.08.2006 und 11.09.2006 ab 01.08.2006 Alg mit einem Leistungsbetrag von 44,82 € und ab 01.09.2006 von 38,18 € täglich.

Vom 21.11.2006 bis 30.04.2007 übte er erneut eine geringfügige Tätigkeit beim TSV B-Stadt mit einem monatlich gleichbleibenden Einkommen von 400,00 € monatlich aus.

Nach einer Anhörung rechnete die Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2007 dem Kläger wegen dieser Tätigkeit einen täglichen Betrag von 7,83 € auf dessen Alg an; somit ergab sich für die Zeit vom 01.12.2006 bis 30.04.2007 ein Leistungsbetrag von 30,35 € täglich.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2007 zurück. Der Kläger habe seit 21.11.2006 Nebeneinkommen in Höhe von 400,00 € monatlich erzielt. Nach Abzug des Freibetrages von 165,00 € sei Nebeneinkommen in Höhe von 235,00 € (7,83 € täglich) auf das Alg des Klägers anzurechnen. Die in § 141 Abs. 2 SGB III vorgesehene Anrechnungsfreiheit komme nicht in Betracht. Die Privilegierung einer fortgeführten geringfügigen Beschäftigung sei nicht einschlägig, da die frühere geringfügige Beschäftigung bei der Fa. R. nicht fortgeführt worden sei.

Hiergegen hat der Kläger am 04.07.2007 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, das beim TSV B-Stadt erhaltene Nebeneinkommen sei gemäß § 141 Abs. 2 SGB III nicht auf das Alg anzurechnen. Er habe bereits vor der Entstehung des Alg-Anspruchs neben einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis eine geringfügige Beschäftigung über einen Zeitraum von 12 Monaten ausgeübt und mit dieser anderen Beschäftigung ein in der Höhe gleiches Einkommen wie beim TSV B-Stadt erzielt. § 141 Abs. 2 SGB III habe den Zweck, einem Arbeitslosen die Nebeneinkünfte ungeschmälert zu belassen, die seinen Lebensstandard bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mitbestimmt hätten. § 141 Abs. 2 SGB III verlange seinem Wortlaut nach nicht, dass die Nebentätigkeit ohne Unterbrechung nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit fortgesetzt werde.

Mit Urteil vom 24.06.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, § 141 Abs. 2 SGB III stelle ausschließlich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs und nicht auf den Zeitpunkt einer späteren Aufnahme einer Nebenbeschäftigung ab. Die Privilegierung des § 141 Abs. 2 SGB III setze voraus, dass gerade diese versicherungspflichtige Beschäftigung auch bei Eintritt der Beschäftigung weitergeführt werde.

Hiergegen hat der Kläger am 04.08.2008 Berufung eingelegt und mit im Wesentlichen gleichen Argumenten wie im Klageverfahren begründet. Die Ansicht des SG fände im Gesetz keine Stütze und führe zu unbefriedigenden, zufälligen Ergebnissen. Sinn und Zweck des § 141 Abs. 2 SGB III sei es, dem Arbeitslosen, der neben der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einer geringfügigen Beschäftigung nachgehe, den Verdienst hieraus anrechnungsfrei zu erhalten, um die Einkommenseinbuße, die mit dem Verlust der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verbunden sei, nicht gar so drastisch ausfallen zu lassen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.06.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 17.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Beklagtenakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

 

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